Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.538/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_538/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001
Chur.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer,
vom 31. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 18.
April 2011 die Aufenthaltsbewilligung des aus Ägypten stammenden und seit dem
15. Oktober 2010 mit einer Schweizerin verheirateten X.________ widerrief,
nachdem sich die Gatten im November 2010 getrennt hatten,
dass das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die
hiergegen eingereichte Beschwerde am 29. Juli 2011 abwies, wobei dieser
Entscheid vom Rechtsvertreter von X.________ am 4. August 2011 in Empfang
genommen wurde,
dass das Verwaltungsgericht am 31. Januar 2012 (mitgeteilt am 4. Mai 2012) auf
die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da seine
Eingabe vom 5. Oktober 2011 als verspätet zu gelten hatte und kein
unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, welches eine Fristwiederherstellung
gerechtfertigt hätte,
dass X.________ sinngemäss beantragt, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern,
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung
zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen
ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3),
dass die vorliegende Eingabe der entsprechenden gesetzlichen Anforderung nicht
genügt, da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge in der
Sache selber wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand
bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe bzw. des
unverschuldeten Hindernisses für eine Fristwiederherstellung auseinandersetzt,
dass er insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG),
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen
Umständen keine Nachfrist für eine Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werden
kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),
dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschieht,
dass mit dem vorliegenden Urteil, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten
zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar