Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.52/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_52/2012

Urteil vom 24. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
19. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im September
2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau, mit welcher zusammen er einen Sohn hat. Anfangs 2008
trennte sich das Ehepaar; die Ehe wurde am 7. Juli 2010 geschieden. Mit
Verfügung vom 10. Juni 2011 lehnte die für Migration zuständige Amtsstelle des
Departements des Innern des Kantons Solothurn das Gesuch von X.________ um
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG (genügende Integration) und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (namentlich
hinsichtlich Beziehung zum Sohn) für eine Bewilligungsverlängerung wurden
verneint. Da kein Wohnsitz des Betroffenen bekannt war, wurde die Verfügung im
Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2011 veröffentlicht, wie zuvor
schon (Amtsblatt vom 13. Mai 2011) die Einladung zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs. Die Verfügung blieb unangefochten.

X.________ wollte sich am 18. August 2011 bei der Einwohnergemeinde Solothurn
anmelden; ihm wurde in der Folge die Verfügung der Migrationsbehörde vom 10.
Juni 2011 überreicht. Am 5. September 2011 ersuchte er bei dieser um
Wiedererwägung ihrer Verfügung. Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung
vom 20. September 2011 mangels Wiedererwägungsgründen abgewiesen.

Am 19. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die
gegen die Wiedererwägungsverfügung erhobene Beschwerde ab; es setzte die
Ausreisefrist auf den 31. Januar 2012 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Migrationsbehörde vom
20. September 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgericht vom 19. Dezember
2011 aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung (Gestattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens) gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches, vgl. Art. 95 BGG)
Recht verletze. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, wo streitig
ist, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung einer
rechtskräftigen Verfügung gegeben sind, auf kantonalem Recht, kann im
Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung sei willkürlich oder
verstosse sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung
(BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3
S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, vor Ergehen eines
beschwerdefähigen Entscheids müsse der Ausländer angehört werden. Er rügt
insofern, ihm sei vor der Verfügung vom 10. Juni 2011 das rechtliche Gehör
nicht gewährt worden. Einerseits unterlässt er es, sich der Frage der
Zulässigkeit der Einladung zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch
Publikation im Amtsblatt zu widmen; andererseits befasst er sich auch nicht mit
der Veröffentlichung der Verfügung selber im Amtsblatt, der damit verbundenen
Zustellfiktion und der Auslösung der diesbezüglichen zehntägigen
Rechtsmittelfrist (§ 32 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Solothurner Gesetzes
vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG]). Der Hinweis auf gesundheitliche Probleme
genügt, namentlich angesichts der diesbezüglichen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, nicht um darzutun, dass rechtsverletzend ein allfälliger
Fristwiederherstellungsgrund (vgl. § 10bis VRG) übersehen worden wäre. Die
Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verfügung vom 10. Juni 2011 sei in
Rechtskraft erwachsen, wird denn auch nicht substantiiert bestritten. Die nicht
innert zehn Tagen seit Eröffnung dieser Verfügung bzw. seit der möglichen
Kenntnisnahme davon (vgl. § 32 VRG) im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
erhobene Gehörsverweigerungsrüge betreffend das ursprüngliche Verfahren ist
unter diesen Umständen im nachträglichen Wiedererwägungsverfahren nicht zu
hören.
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Migrationsbehörde zu Recht
das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint hat, lägen doch keine
erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, wie dies nach § 28 VRG
erforderlich wäre. Dabei hat es sich mit den einzelnen Vorbringen des
Beschwerdeführers befasst und dargelegt, warum keine, namentlich im Hinblick
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG massgebliche Änderung (im Vergleich
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Juni 2011) des rechtserheblichen
Sachverhalts eingetreten sei. Die Schilderung der Verhältnisse durch den
Beschwerdeführer ist in keiner Weise geeignet, diese Darlegungen als
willkürlich erscheinen zu lassen. Inwiefern die Ablehnung der Wiedererwägung
der Verfügung vom 10. Juni 2011 schweizerisches Recht verletzte, legt der
Beschwerdeführer selbst nicht ansatzweise dar.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller