Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.528/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_528/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. X.a.________, vertreten durch ihre Mutter, X.b.________,
2. X.b.________,
3. X.c.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Christine Frank,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Volksschulen und Sport,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Schulrat der Gemeinde B.________/SZ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good.

Gegenstand
Schulkosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 2001 geborene X.a.________ wurde in A.________/SG eingeschult. Seit dem 10.
März 2008 verweigerte sie den Schulbesuch infolge einer Schulphobie ganz oder
teilweise. Dabei handelt es sich gemäss dem Klinischen Wörterbuch von
Pschyrembel (elektronische Ausgabe, zuletzt besucht am 24. Oktober 2012) um
eine intensive, anhaltende Angst vor spezifisch mit der Schule verbundenen
Dingen, Situationen (bestimmte Unterrichtsstunden) oder Personen (Lehrer,
Mitschüler). Aufgrund dessen wurde X.a.________ in ein anderes Schulhaus
umgeteilt. Da diese Massnahme keinen Erfolg zeitigte, ordnete der Schulrat
A.________ mit Verfügung vom 19. September 2008 die Beschulung in einer
externen Sonderschule an. Gegen diese Verfügung rekurrierten die Eltern,
X.b.________ und X.c.________, beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen
und verlegten gleichzeitig ihren Wohnsitz in den Kantons Schwyz. Als Folge des
Wegzugs widerrief der Schulrat A.________ seine Verfügung vom 19. September
2008.
Da X.a.________ die Erfüllung der Schulpflicht auch am neuen Wohnort weitgehend
verweigerte, ordnete das Amt für Volksschulen und Sport des Kantons Schwyz mit
Verfügung vom 27. Februar 2009 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31.
Juli 2009 eine integrierte Sonderschulung an (individuelle Betreuung des Kindes
in der Regelklasse durch eine weitere Lehrkraft). Diese Massnahme scheiterte
jedoch ebenso, wie die von den Eltern vorgeschlagene Begleitung der Schülerin
durch eine Vertrauensperson. Aus diesem Grund empfahl der Kinder- und
Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) eine Platzierung in einer
kinderpsychiatrischen Institution. Da indes nicht umgehend ein Platz in einer
Tagesklinik zur Verfügung stand, stellte die Abteilung Schulpsychologie am 1.
September 2009 ein amtsinternes Gesuch um Einleitung einer sonderschulischen
Massnahme in Form von Einzelunterricht als Überbrückungsmassnahme bis zur
Platzierung des Kindes in einer vom KJPD empfohlenen kinderpsychiatrischen
Tagesklinik, längstens aber bis zum 31. Juli 2010. Zur Umsetzung dieser
Massnahmen kam es jedoch nicht, da die Eltern X.a.________ per 1. September
2009 selbstständig bei der "Schule S.________" - einer nach den Grundsätzen der
Montessori-Pädagogik geführten Privatschule - angemeldet hatten, welche das
Kind seither besucht.
Mit Eingaben vom 10. Dezember 2009 und vom 31. März 2011 ersuchten die Eltern
von X.a.________ das Amt für Volksschulen und Sport um Übernahme der
Schulkosten der "Schule S.________" in Höhe von Fr. 1'500.--/Monat (Schulgeld
Fr. 1'200.--; Mittagessen und Transport Fr. 300.--). Mit Verfügung vom 9. Juni
2011 lehnte das Amt für Volksschulen und Sport das Gesuch ab.

B.
Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2011 beschwerten sich X.a.________ und ihre
Eltern beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerde mit
Beschluss vom 20. Dezember 2011 teilweise gut und verpflichtete den Kanton zur
Übernahme der Schulkosten für X.a.________ in der "Schule S.________" für die
Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2010. Der Regierungsrat begründete
dies damit, dass der Kanton auch bereit gewesen wäre, längstens bis zu diesem
Zeitpunkt eine Sonderschulmassnahme in einer kinderpsychiatrischen Institution
bzw. Einzelunterricht zu finanzieren. Weiter bewilligte der Regierungsrat
X.a.________ und ihren Eltern die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Da die gemeinsame Rechtsvertreterin keine Honorarnote
eingereicht hatte, setzte der Regierungsrat deren Honorar ermessensweise auf
Fr. 1'800.-- (10 Stunden à Fr. 180.--) fest.
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2011 beschwerten sich
X.a.________ und ihre Eltern beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie
stellten im Wesentlichen den Antrag, es sei der Kanton zu verpflichten, die
Schulkosten für X.a.________ in der "Schule S.________" auch für die Zeit nach
dem 31. Juli 2010 zu übernehmen und es sei die der Rechtsvertreterin
zugesprochene Entschädigung für das Verfahren vor dem Regierungsrat auf Fr.
3'515.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 39.-- zu erhöhen. Ferner sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht zu bewilligen. Mit Urteil vom 18. April 2012 wies das
Verwaltungsgericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab.

C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 erheben X.a.________ und ihre Eltern
"Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen
erneut, es sei der Kanton zu verpflichten, die Schulkosten für X.a.________ in
der "Schule S.________" auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2010 zu übernehmen.
Weiter sei der Kanton anzuweisen, ihnen für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- zuzusprechen und die
vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter - im Falle
einer Abweisung der "Verfassungsbeschwerde" - sei den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch
für jenes vor Bundesgericht zu bewilligen. Ohne diesbezüglich ein förmliches
Rechtsbegehren zu stellen, beantragen die Beschwerdeführer schliesslich eine
Neufestsetzung der zugesprochenen Entschädigung der Rechtsvertreterin im
Verfahren vor dem Regierungsrat.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie der Schulrat der Gemeinde B.________
/SZ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lässt sich zur Beschwerde vernehmen,
verzichtet jedoch auf einen Antrag.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 nehmen die Beschwerdeführer zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
135 III 1 E. 1.1 S. 3).

1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
mehr von Bedeutung, ob mit dem Rechtsmittel eine Verletzung von
Bundesverwaltungsrecht oder von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht
wird: Anders als bei der Abgrenzung zwischen der früheren
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des bis zum 31. Dezember 2006 in
Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]) und der
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) kommt es bei der Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
ausschliesslich darauf an, ob die im Streit liegende Angelegenheit des
öffentlichen Rechts unter einen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt oder
nicht. Dies ist hier nicht der Fall. Nicht erfüllt ist insbesondere der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, da es vorliegend nicht um ein
Prüfungsergebnis oder um eine Fähigkeitsbewertung geht, sondern vielmehr um den
Anspruch auf ausreichende Sonderschulung (vgl. Urteile 2C_971/2011 vom 13.
April 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 I 162; 2C_187/2007 vom 16. August
2007 E. 2.2). Somit steht den Beschwerdeführern hier die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Das von ihnen ergriffene
Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde ist dagegen im Verhältnis zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Nach dem
Ausgeführten ist die Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, wobei es auf die
anderslautende, falsche Bezeichnung nicht ankommt. Die Beschwerdeführer sind
gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf das
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Rechtsmittel gegen den
angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG)
grundsätzlich einzutreten ist (unter Vorbehalt von E. 1.2 - 1.4 sowie E. 5
hiernach).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein
zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonst
wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S.
249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese
Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist
gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist
zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Ob die obenstehenden Begründungsanforderungen hier vollumfänglich erfüllt
sind, ist fraglich. Die Frage kann offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als
unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie
müssen aber einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gewähren (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Der Unterricht muss für den Einzelnen
angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E.
3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f.). Behinderte haben schon aufgrund von
Art. 19 BV einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3 S.
354). Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs wurde zudem ein neuer Abs. 3
von Art. 62 BV aufgenommen (in der Fassung vom 24. November 2004, in Kraft seit
1. Januar 2008; AS 2007 5765), wonach die Kantone namentlich für eine
ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Altersjahr sorgen. Als behindert gelten
namentlich auch Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde psychische
Beeinträchtigung erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und
fortzubilden (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über
die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
[Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]), was bei der
Beschwerdeführerin 1 zutrifft.
Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und
Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen
angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und
dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden
Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die
Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen sie dafür, dass
wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen
besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte
Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3 BehiG). Art. 20 BehiG
konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV, geht aber kaum
über sie hinaus (BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164 f. mit Hinweisen).
Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen
Gestaltungsspielraum (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2 S. 354).
Das gilt auch für die Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch
umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S.
354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S. 20). Der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht ist - auch bei behinderten Kindern - nicht
gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung
eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss § 30 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2005
über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV/SZ) liegt die Zuständigkeit für
die Sonderschulung beim Kanton. § 30 Abs. 2 VSV/SZ bestimmt zudem, dass Kinder
und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen
Bedürfnissen, deren schulische Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische
Massnahmen (integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen) abgedeckt
werden können, für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrer
Bildungsfähigkeit entsprechende Sonderschulung haben. Aus § 31 Abs. 1 VSV/SZ
geht sodann hervor, dass die Sonderschulung in kantonalen oder
ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen, als
Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Volksschule
erfolgt. Gemäss § 31 Abs. 2 VSV/SZ legt das zuständige Amt im Einzelfall die
Art der Sonderschulung und den Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers
und der Erziehungsberechtigten fest.
In den Weisungen über die Sonderschulung vom 5. Juli 2006 bestimmt der
Erziehungsrat des Kantons Schwyz u.a., dass sonderschulbedürftige Kinder und
Jugendliche nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert
werden sollen; ist dies aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich, haben sie die
ihnen am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen (§ 2 der Weisungen).
Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz keine
geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem anderen
Kanton zu suchen (§ 3 der Weisungen). Stehen keine geeigneten öffentlichen
Sonderschulen zur Verfügung, ist von der Abteilung Schulpsychologie nach einem
Platz in einer öffentlich anerkannten privaten Institution zu suchen (§ 4 der
Weisungen).
Über die Zuweisung in eine Sonderschule oder über sonderschulische Massnahmen
entscheidet gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung des Regierungsrats des
Kantons Schwyz vom 14. Juni 2006 zur Verordnung über die Volksschule (VvzVSV/
SZ) das Amt für Volksschulen und Sport nach Anhören des Schulträgers und der
Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung
Schulpsychologie. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung legt das Amt für
Volksschulen und Sport - nach Anhören der Erziehungsberechtigten und des
Schulträgers - auch den Durchführungsort fest.

3.
Die Beschwerdeführer machen in der Hauptsache geltend, die Weigerung des
Kantons, für die Schulkosten der Beschwerdeführerin 1 in der "Schule
S.________" auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2010 aufzukommen, stelle eine
Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht i.S.v. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV dar. Ebenso habe sich
der Kanton durch die verweigerte Kostenübernahme treuwidrig verhalten und sei
in Willkür verfallen.

3.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin
1 bei der Privatschule "Schule S.________" selbstständig durch die Eltern
vorgenommen wurde und namentlich keine Zuweisung durch das Amt für Volksschulen
und Sport erfolgt ist, wie dies § 31 Abs. 2 VSV/SZ sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 3
VvzVSV/SZ vorsehen. Dass die Beschwerdeführer 2 und 3 gemäss Gesprächsprotokoll
vom 17. August 2009 dazu angehalten wurden, "weiterhin mit dem KJPD nach einem
geeigneten Platz" für ihre Tochter zu suchen, ändert daran nichts; anders als
die Beschwerdeführer meinen, ergibt sich aus dieser Aufforderung gerade keine
Ermächtigung zu einem autonomen Vorgehen, sondern vielmehr die Verpflichtung zu
einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem KJPD. Da es sich bei der
gegenwärtigen Beschulung in der "Schule S.________" somit nicht um eine
behördlich angeordnete Massnahme handelt, würde eine Kostentragung des Kantons
unter dem Titel Sonderschulung voraussetzen, dass die Behörden aufgrund von
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV bzw. bei einer willkürfreien Anwendung des
kantonalen Rechts verpflichtet wären, die "Schule S.________" rückwirkend zum
Durchführungsort einer solchen Sonderschulung zu bestimmen.

3.2 Wie hiervor bereits ausgeführt (E. 2.1), ergibt sich aus dem
verfassungsmässigen Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung
eines Kindes, sondern nur auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Die Beschwerdeführer behaupten, dass
die von der Abteilung Schulpsychologie beantragten Massnahmen - d.h.
Einzelunterricht als Überbrückungsmassnahme bis zur Platzierung in einer
kinderpsychiatrischen Tagesklinik - weder angemessen noch ausreichend gewesen
wären. Diese nicht näher belegte Behauptung geht jedoch bereits deswegen ins
Leere, weil die behördlich vorgesehenen Massnahmen infolge der eigenmächtigen
Anmeldung bei der "Schule S.________" durch die Beschwerdeführer weder
präzisiert noch umgesetzt wurden, womit eine Beurteilung der Wirksamkeit und
Angemessenheit zu keinem Zeitpunkt erfolgen konnte und auch nachträglich nicht
mehr erfolgen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann eine
Verfassungsverletzung auch nicht darin gesehen werden, dass die Organisation
des Einzelunterrichts mehrere Tage bis Wochen gedauert hätte und die
Beschwerdeführerin 1 während dieser Zeit hätte zu Hause bleiben müssen: Es
versteht sich von selbst, dass die Umsetzung einer auf die Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin 1 massgeschneiderten Einzelbeschulung eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt; dass in der Zwischenzeit kein Besuch der Regelklasse hätte
erfolgen können, lag einzig daran, dass die Beschwerdeführerin 1 den
ordnungsgemässen Besuch derselben verweigerte. Im Übrigen betrifft dieser
Einwand ohnehin einen Zeitabschnitt, für welchen die Kostenübernahme nicht mehr
strittig ist, nachdem der Regierungsrat diese bis zum 31. Juli 2010 akzeptiert
hat (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor).

3.3 Aus § 31 Abs. 1 VSV/SZ i.V.m. § 4 der Weisungen über die Sonderschulung
(vgl. E. 2.2 hiervor) geht hervor, dass die Sonderschulung primär in geeigneten
öffentlichen Sonderschulen zu erfolgen hat. Stehen solche nicht zur Verfügung
kommen zwar auch private Institutionen in Frage, doch müssen diese öffentlich
anerkannt sein. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob die "Schule S.________"
überhaupt als Durchführungsort für eine sonderschulische Massnahme in Frage
kommt. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, zumal ihr die öffentliche
Anerkennung als Sonderschule fehlt, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat das Amt für Volksschulen und Sport
am 26. Oktober 2009 das Merkblatt "Sonderschulung im Einzelfall: Anerkennung
der Sonderschulung in privaten Volksschulen ohne Anerkennung als Sonderschule"
erlassen, wonach es immerhin in Ausnahmefällen und bei Erfüllung bestimmter
Kriterien möglich sein kann, eine sonderschulische Massnahme auch in nicht
öffentlich anerkannten Privatschulen durchzuführen. Eines dieser Kriterien ist
jedoch, dass entweder die Klassenführung durch eine Lehrkraft mit
stufengerechter und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter heil-/sonderpädagogischer Ausbildung
erfolgt, oder dass das Kind mindestens im Umfang von 1/3-Pensum Unterstützung
von einer solchen Lehrkraft erhält. Dass die verantwortlichen Lehrkräfte der
"Schule S.________" über eine solche von der EDK anerkannte heil-/
sonderpädagogische Ausbildung verfügen, wird von den Beschwerdeführern nicht
behauptet, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich offen gelassen.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz
treuwidrig verhalten oder das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, als
sie einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Übernahme der Schulkosten der
"Schule S.________" als sonderschulische Massnahme verneinte. Nicht zu folgen
ist den Ausführungen der Beschwerdeführer insbesondere auch insoweit, als sie
das Erfordernis einer EDK-anerkannten Ausbildung als willkürlich und treuwidrig
bezeichnen: Zwar ist richtig, dass dieses Erfordernis weder in der
Volksschulverordnung noch in der dazugehörigen Vollzugsverordnung, sondern nur
im Merkblatt des Amtes für Volksschulen und Sport vom 26. Oktober 2009 erwähnt
wird. Dies ist jedoch einzig darauf zurückzuführen, dass die genannten
Verordnungen und die Weisungen des Erziehungsrates über die Sonderschulung vom
5. Juli 2006 wie bereits aufgezeigt darauf basieren, dass die Durchführung
einer sonderschulischen Massnahme überhaupt nur in einer öffentlich anerkannten
Sonderschule möglich ist. Die im Merkblatt wiedergegebene Verwaltungspraxis
stellt insofern eine an sich nicht vorgesehene Lockerung bzw. Ausnahme von der
gesetzlichen Regelung dar. Dass in diesen Ausnahmefällen zumindest eine von der
EDK anerkannte heilpädagogische Betreuung vorausgesetzt wird, erscheint sowohl
zur Qualitätssicherung als auch zwecks Schaffung eines minimalen einheitlichen
Standards als sachgerecht. Daran ändert nichts, dass bei der integrierten
Sonderschulung in der Volksschule auch eine Begleitung durch eine weitere
Lehrperson oder eine Klassenassistenz als genügend erachtet wird (§ 8 Abs. 2
lit. c der Weisungen über die Sonderschulung); dies lässt sich ohne Weiteres
damit begründen, dass die integrierte Sonderschulung aufgrund ihrer Einbettung
in die reguläre Volksschule und die dort vorhanden Strukturen nicht im gleichem
Ausmass einer (weiteren) Regulierung und Standardisierung bedarf wie separierte
sonderschulische Massnahmen in nicht als Sonderschulen anerkannten
Privatschulen.

3.4 Somit steht fest, dass die Ablehnung der Übernahme der im Streit liegenden
Schulkosten weder einer Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht darstellt (E. 3.2
hiervor) noch auf einer willkürlichen oder treuwidrigen Anwendung des
kantonalen Rechts beruht (E. 3.3 hiervor). Die Beschwerde erweist sich mithin
im Hauptpunkt als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer weitere Rügen
vorbringen, welche nicht prinzipiell auf die Frage der Kostentragung, sondern
vielmehr auf die Rechtfertigung der Unterbringung der Beschwerdeführerin 1 in
der "Schule S.________" abzielen, ist darauf nicht einzugehen: Es wird von
keiner Seite bestritten, dass es der Beschwerdeführerin 1 freisteht, ihre
Schulpflicht (auf eigene Kosten) in der "Schule S.________" zu erfüllen.

4.
Die Beschwerdeführer rügen sodann, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV)
verletzt, indem es ein entsprechendes Gesuch unzulässigerweise abgelehnt und
die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht als aussichtslos
bezeichnet habe.
Die Rüge ist unzutreffend: Wie das Verwaltungsgericht richtig festgehalten hat,
gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jene Prozessbegehren als
aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei
ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.
mit Hinweisen). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführer die
Übernahme der Schulkosten der "Schule S.________" unter dem Titel
sonderschulische Massnahmen erreichen wollten, obwohl es sich bei der "Schule
S.________" nicht um eine anerkannte Sonderschule handelt und das
verantwortliche Lehrpersonal soweit ersichtlich auch nicht über eine von der
EDK-anerkannte heilpädagogische Ausbildung verfügt, ist es unter dem
Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
Verlustgefahren wesentlich höher gewichtete als die Erfolgschancen und das
Begehren der Beschwerdeführer deshalb als aussichtslos bezeichnete.

5.
Schliesslich erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bzw. des Willkürverbots (Art. 9
BV) in der Bemessung der ihrer Rechtsvertreterin zugesprochen Entschädigung im
Verfahren vor dem Regierungsrat, welche von der Vorinstanz geschützt wurde: Das
Honorar von Fr. 1'800.-- entspreche einem Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr.
180.--, was dem komplexen Sachverhalt und der komplexen rechtlichen Situation
nicht Rechnung trage. Vielmehr stelle eine solche Entschädigung letztlich eine
Verweigerung des Anspruchs dar, sich rechtlich vertreten zu lassen, zumal es
sich ein Rechtsvertreter nicht erlauben könne, den eigentlich benötigten
Aufwand unter Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch ungenaue
Instruktion und fragmentarisches Aktenstudium abzukürzen.
Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden, zumal der vertretenen Partei die
Legitimation fehlt, ein zu tiefes Honorar des unentgeltlichen Vertreters
anzufechten: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht durch die
Einsetzung eines unentgeltlichen Beistandes ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis zwischen dem Staat und dem bezeichneten Anwalt, welches Letzterem
einen Anspruch gibt, nach den einschlägigen Bestimmungen entschädigt zu werden.
Gleichzeitig hat die Ernennung aber zur Folge, dass es dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand untersagt ist, sich durch die bedürftige Partei zusätzlich
entschädigen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die vom Staat entrichtete
Entschädigung die Honorarforderung des Anwalts nicht vollständig abdeckt. Aus
diesem Grund erscheint die durch die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung begünstigte Partei in Bezug auf die Honoraransprüche des
Rechtsvertreters als unbeteiligte Dritte. Nur der unentgeltliche Vertreter
selbst verfügt über ein schutzwürdiges Interesse, die seiner Ansicht nach zu
geringfügige Entschädigung vor Bundesgericht zu rügen (Urteil 2D_50/2010 vom
10. November 2010 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aber
unstreitig, dass die zu beurteilende Eingabe namens der Beschwerdeführer und
nicht im eigenen Namen der Rechtsvertreterin erfolgt ist.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist ebenfalls abzuweisen, da
ihr Rechtsbegehren als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario;
vgl. E. 4 hiervor).
Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Zwar sind nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 BehiG die Verfahren
nach den Art. 7 und Art. 8 BehiG grundsätzlich unentgeltlich, was auch für die
Ansprüche auf Beseitigung von Benachteiligungen im Grundschulwesen gilt (Art. 8
Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG); für das Verfahren vor Bundesgericht
gilt jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 10 Abs. 3 BehiG),
welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten
vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG).
Dem anwaltlich vertretenen Schulrat der Gemeinde B.________/SZ, welcher in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler