Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.527/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_527/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Adrian J. Bacchini, Bacchus Consulting,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 18. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 1969, türkischer Staatsangehöriger, reiste 1980 im
Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 1993 heiratete er eine
Landsfrau; die Ehe wurde 2008 geschieden und die beiden Kinder unter die
elterliche Sorge der Mutter gestellt. Wegen banden- und gewerbsmässigen
Einschleusens von Ausländern nach Deutschland wurde X.________ mit Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während des Strafvollzugs erlosch seine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; in der Folge ersuchte er erfolglos um
deren Wiedererteilung.
Mit Rekursentscheid vom 28. Dezember 2011 verpflichtete die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Migrationsamt, X.________ unter
Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamts für Migration "eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" zu erteilen; es
bestellte Adrian Bacchini zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies das
Begehren, einen (weiteren und anderen) unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen ab.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 18. April 2012 ab. Es verneinte dabei einen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, lehnte die
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung auf Grund von Art. 34 Abs. 3 AuG
ab und bestätigte, dass X.________ eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AuG erteilt werden kann, was aber der
Zustimmung des Bundesamtes für Migration bedarf (Art. 99 AuG). Schliesslich
legte das Verwaltungsgericht dar, dass es nicht geboten war, X.________ einen
Rechtsanwalt als unentgeltlichen Vertreter beizugeben.

2.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich am
29. Mai 2012 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, dass dieses
Urteil aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion bzw. an das
Migrationsamt des Kantons Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, wobei
vorgängig eines Entscheides in der Sache zunächst über die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu befinden sei.
Die Beschwerde ist, soweit sie nicht unzulässig ist, offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden kann. Beschwerde an das Bundesgericht kann nur erhoben werden, soweit
ein schutzwürdiges bzw. rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids besteht (Art. 89 Abs. 1, Art. 115 BGG). Der
Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren insofern obsiegt, als das
Migrationsamt angewiesen wurde, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des
Bundesamts für Migration eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er hat
insofern kein Interesse daran, das kantonale Verfahren zu wiederholen. Ein
solches besteht höchstens insofern, als er die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den
Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK) geltend machen sollte. Die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung setzt allerdings voraus, dass
ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist hier klar nicht gegeben,
wofür auf die Erwägungen 4 und 5 des angefochtenen Urteils verwiesen werden
kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen Aussichtslosigkeit
besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass