Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.526/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_526/2012

Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Stephanie Motz, Barrister,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 24. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 16. Mai 1967) hielt sich
erstmals von Mai 1990 bis Januar 1993 (Rückzug des Asylgesuchs) als
Asylbewerber in der Schweiz auf. Am 22. April 2004 liess er sich in der Türkei
von seiner türkischen Ehefrau scheiden, wobei die vier gemeinsamen Kinder (geb.
1988, 1990, 1995 bzw.1996) unter das Sorgerecht der Mutter gestellt wurden. Am
25. September 2004 reiste X.________ illegal in die Schweiz ein und heiratete
zwei Tage später die 19 Jahre ältere Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1948),
die er im Jahr 1992 im Kanton Glarus kennen gelernt hatte. Gestützt auf die
Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (letztmals
verlängert bis zum 26. September 2010). Die schweizerische Ehefrau sowie deren
volljährige, im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter bezogen bereits damals
Leistungen der Invalidenversicherung.
Am 5. Juli 2005 erwirkte X.________ die gerichtliche Übertragung des
Sorgerechts über seine vier Kinder in der Türkei und am 12. November 2005
ersuchte er für sie um Einreisebewilligung. Trotz Ablehnung der Einreisegesuche
reisten seine zwei älteren Kinder im Juli 2007 illegal in die Schweiz ein,
weshalb X.________ in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Mit dem
illegalen Aufenthalt der Kinder in der Schweiz bzw. in der gemeinsamen Wohnung
war die schweizerische Ehegattin nicht einverstanden.
Im November 2007 bewilligte der Eheschutzrichter den Ehegatten das
Getrenntleben. X.________ teilte im September 2008 mit, dass im November 2007
einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, er seit Mai
2008 eine neue Adresse habe und zurzeit mit keiner Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft zu rechnen sei. Am 30. November 2008 zog seine Ehegattin zusammen
mit ihrer Tochter nach A.________/SO in das Haus ihrer verstorbenen Mutter. Am
15. Juni 2009 teilten die Ehegatten mit, sie seien wieder zusammen und suchten
derzeit eine Wohnung in B.________/ZH. Am 21. Juli 2009 bestätigten die
Ehegatten die neue Adresse der Ehefrau in A.________ und teilten mit, sie
hätten die eheliche Gemeinschaft im November 2008 wieder aufgenommen; da der
Ehemann in C.________/ZH arbeite, wohne er immer noch in B.________ und man
suche eine Wohnung im Kanton Zürich. Im Verlängerungsgesuch vom 15. Juli 2010
gab X.________ an, von der bei D.________/SO wohnhaften Ehegattin getrennt zu
leben.
Mit Verfügung vom 29. September 2010 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich X.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. Dezember 2010. Es erwog, mangels
erfolgreicher Integration bestehe auch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein
Anspruch auf Bewilligungsverlängerung.

B.
Dagegen rekurrierte X.________ am 4. November 2010 an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich. Am 5. Juli 2011 zog er zu seiner Ehegattin in die von
dieser zusammen mit ihrer Tochter in C.________ an der ...strasse 4 gemietete
Wohnung.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2011
ab. Die dagegen von X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2012 beantragt X.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2012 und die Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. September 2010 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er die
Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für
Migration liessen sich nicht vernehmen.

D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde hinsichtlich der mit dem
angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf diese Anspruchsgrundlage sowie eventualiter
auf ein nach Auflösung der Ehegemeinschaft bestehendes Anwesenheitsrecht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und behauptet die Voraussetzungen hierfür seien
gegeben. Dies bedarf näherer Prüfung, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob die in diesen
Bestimmungen statuierten Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung
erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung.

1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid dar. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel kann daher grundsätzlich
eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit
die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes beantragt wird. Diese ist durch
das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt
inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400).

2.
2.1 Wie erwähnt, haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht
nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Die Ansprüche nach Art.
42 AuG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um die Vorschriften der Ausländergesetzgebung zu umgehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich
auf eine nur formell bestehende Ehe mit dem Ziel, die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine willkürliche
Feststellung bzw. eine widersprüchliche Würdigung des Sachverhalts vor. Er
beschränkt sich indessen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und sie
derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberzustellen. Willkür liegt
nicht schon dann vor, wenn der von der Vorinstanz als erstellt erachtete
Sachverhalt nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder
eine andere Sachverhaltsdarstellung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Feststellungen bzw. die
Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a
S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5).
2.3
2.3.1 Die Ehegatten lebten seit November 2007 getrennt. Sie behaupten zwar,
sich im November 2008 wieder versöhnt zu haben und danach aber bis im Juli 2011
keine gemeinsame Wohnung gefunden zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht
hervorhebt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehegattin gerade im Moment der
angeblichen Versöhnung ohne den Beschwerdeführer nach A.________ in das Haus
ihrer verstorbenen Mutter zog. Nachdem finanzielle Schwierigkeiten bestanden
und der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme hatte, war es vielmehr
naheliegend, gemeinsam in das geerbte Haus zu ziehen, selbst wenn es sich dabei
um eine Übergangslösung handelte. Der Beschwerdeführer war im November 2008
nicht mehr erwerbstätig, weshalb auch keine beruflichen Umstände vorlagen, die
seinen Verbleib im Kanton Zürich erforderlich gemacht hätten. Aus
gesundheitlichen Gründen nahm er erst im September 2010 wieder eine
Erwerbstätigkeit in C.________ auf, wobei er im Bereich Baureinigung wohl auch
in der Nähe des Wohnorts der Ehegattin hätte eine Anstellung finden können.
Dass er sich darum (erfolglos) bemüht hätte, macht er nicht geltend.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben
im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen und damit der Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 Abs. 1 AuG entfallen war. Die geltend
gemachten während des über dreieinhalb Jahre dauernden Getrenntlebens weiter
bestehenden Kontakte zwischen den Ehegatten vermöchten im Übrigen den
Fortbestand der Ehegemeinschaft nicht zu belegen.
2.3.2 Erst nachdem das Migrationsamt die Bewilligungsverlängerung verweigert
und auch einen Anspruch auf Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint
hatte, zog der Beschwerdeführer wieder mit der Ehegattin zusammen. Bei
Ehepaaren mit gemeinsamem Wohnsitz gilt zwar grundsätzlich die Vermutung, dass
die Ehegemeinschaft gelebt wird. Vorliegend bestehen indessen verschiedene
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau lediglich mit dem
Ziel eingezogen ist, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu
erwirken. Einerseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen
Versöhnung im November 2008 erst zu seiner Ehefrau zog, als ihm klar wurde,
dass er nicht in der Schweiz wird verbleiben können. Andererseits erstaunt,
dass der Mietvertrag lediglich mit der Ehegattin und deren Tochter
abgeschlossen wurde. Selbst wenn wegen offenen Verlustscheinen der Mietvertrag
nicht mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen werden konnte, leuchtet keineswegs
ein, weshalb die 4,5 Zimmer-Wohnung ausdrücklich für einen Zweipersonenhaushalt
(Mutter und Tochter) gemietet wurde, wenn sie den Ehegatten, die angeblich seit
der behaupteten Versöhnung im November 2008 auf Wohnungssuche zu sein schienen,
tatsächlich als eheliche Wohnung dienen sollte. Eine schriftliche
Einverständniserklärung des Vermieters betreffend den Einzug des
Beschwerdeführers konnte dieser ebenfalls nicht vorlegen und verwies auf eine
gegenüber seiner Ehefrau telefonisch gestattete Duldung. Befremdend erscheint
weiter, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2011 immer noch über einen
Parkplatz an seiner früheren Wohnadresse (....strasse 150) in B.________
verfügte und dort ein Fahrzeug abgestellt hatte, von welchem seine Ehegattin
keine Kenntnis hatte. Sein früherer Arbeitgeber, der nach Angabe des
Beschwerdeführers für ihn wie ein Bruder gewesen sein soll und damit von den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers bestens Kenntnis haben musste,
versandte sodann noch am 16. September 2011 die den Beschwerdeführer
betreffende Kündigung an die ....strasse 150 in B.________. Der
Beschwerdeführer hat sich damit in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
auseinandergesetzt. Entgegen seiner Meinung vermögen sodann die
Bestätigungsschreiben der Schwester und einer Nachbarin der Ehegattin
keineswegs zu belegen, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird.
Obwohl die Aussagen vom 23. Januar bzw. vom 28. Januar 2012 datieren, beziehen
sich beide Schreiben ausschliesslich auf die Zeit vor dem Einzug in die heutige
Wohnung in C.________ (...strasse 4) und enthalten seltsamerweise gar keinen
Hinweis betreffend das angebliche aktuelle Eheleben in C.________. Es ist kaum
vorstellbar, dass beide der Ehegattin nahestehenden Personen aus Versehen den
gemeinsamen heutigen Wohnort der Ehegatten sowie das für das vorliegende
Verfahren entscheidende heutige Eheleben unerwähnt liessen.
Aufgrund der gesamten Indizien ist davon auszugehen, dass es sich bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die eheliche Gemeinschaft im November
2008 wieder aufgenommen worden sein bzw. heute weiter gelebt werden soll, um
eine reine Schutzbehauptung und bei den früheren schriftlichen Bestätigungen
der Ehefrau um Gefälligkeitsschreiben handelt. Im Übrigen hat die Ehegattin
bereits im November 2007 erklärt, sie habe Angst vor ihrem Ehemann und wolle
mit ihm möglichst wenig zu tun haben. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass
auch dessen ehemalige Arbeitskollegin, die mit seinem Sohn unter Mitwirkung des
Beschwerdeführers in Polen eine Scheinehe eingegangen ist, ausgesagt hat, sie
fürchte sich vor dem Beschwerdeführer. Dieser hat zugegeben, seine
Arbeitskollegin am 16. September 2011 auf offener Strasse in Anwesenheit von
mehreren Zeugen an den Haaren zu Boden gerissen, danach mehrfach mit den Füssen
getreten und verletzt zu haben, wobei er zwar angibt, die Auseinandersetzung
habe entgegen den Erklärungen des Opfers nichts mit der eingegangenen Scheinehe
zu tun. Es trifft zu, dass dieses Ereignis Gegenstand eines hängigen
Strafverfahrens ist und sich daraus auch nichts betreffend den Bestand der
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers ableiten liesse. Immerhin kann ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung aus den Aussagen des Beschwerdeführers
zumindest geschlossen werden, dass dieser die schweizerische Gesetzgebung sehr
gering schätzt, wenn es ein Anwesenheitsrecht zu erwirken gilt, und zudem nicht
davor zurückschreckt, seinem Willen mit Druck und sogar handgreiflich
Nachachtung zu verschaffen.
2.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einzug in die von der Ehegattin und
deren Tochter gemietete Wohnung im Hinblick auf die drohende endgültige
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Täuschung der
Ausländerbehörden erfolgt ist. Konkrete Hinweise dafür, dass die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird, sind keine ersichtlich. Eine blosse
Wohngemeinschaft genügt dafür nicht. Zudem fällt auf, dass sich die Ehegattin
in keiner Weise am Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung beteiligt hat, was an sich zu erwarten wäre, wenn die
eheliche Beziehung weiter bestünde. Auch bringt der Beschwerdeführer selber
nichts betreffend allfällige Folgen für das Familienleben vor, falls er die
Schweiz verlassen müsste, was ebenfalls darauf hindeutet, dass gar kein
gelebtes Eheleben vorliegt.
Bei Betrachtung der gesamten Umstände der mit seiner schweizerischen Ehegattin
eingegangenen Ehe und insbesondere der auf eine nur formell bestehende Ehe
hindeutenden Indizien ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe, nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet die vorinstanzliche
Würdigung zu erschüttern.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 42 AuG nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn diese mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art.
77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und Werte der Bundesverfassung
respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der
am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet.

3.2 Bis zur Trennung im November 2007 haben die Ehegatten knapp über drei Jahre
zusammen gelebt. Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, zu
Recht offen gelassen, da bereits mangels erfolgreicher Integration kein
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gegeben ist. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich
wirtschaftlich zu integrieren, wobei ihn für die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit (er bezieht eine Invalidenrente von 50%) zwar keine Schuld
trifft. Er hat zudem zeitweise Sozialhilfe bezogen, musste betrieben werden und
hatte offene Verlustscheine. Aber auch seine soziale Integration ist weder
dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nicht
klaglos verhalten. Wie verschiedene Vorkommnisse (u.a. illegaler Nachzug der
Kinder, Vermittlung der Scheinehe seines Sohnes, Verhalten gegenüber der
ehemaligen Arbeitskollegin) zeigen, fehlt es dem Beschwerdeführer trotz relativ
langem Aufenthalt am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung, was ebenfalls
gegen eine erfolgreiche Integration spricht. Dass die Vorinstanz unter diesen
Umständen das Vorliegen eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs mangels
erfolgreicher Integration verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden.

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung. Aufgrund der klaren, mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanz sowie des
Umstandes, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers letztlich in
appellatorischer Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen, muss
das Verfahren vor Bundesgericht als aussichtslos bezeichnet werden. Ob der
Beschwerdeführer, der eine 50%ige IV-Rente bezieht und offenbar einer
Erwerbstätigkeit nachgeht, bedürftig ist, braucht daher nicht näher geprüft zu
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang
entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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