Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.520/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_520/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer, Ermessensschätzung, 1. Quartal 2004 - 4. Quartal 2008;
Einhaltung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7.
Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung fällte am 5. Januar 2012 einen
Einspracheentscheid betreffend die von X.________ für den Zeitraum 1. Quartal
2004 bis 4. Quartal 2008 geschuldete Mehrwertsteuer. Dieser Entscheid wurde am
9. Januar 2012 der von X.________ bevollmächtigten Vertreterin zugestellt.
Dagegen gelangte der Pflichtige am 22. Februar 2012 (Postaufgabe) mit einer vom
20. Februar 2012 datierten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zum
Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung aufgefordert, äusserte er sich am
18. März 2012; er machte geltend, bereits am 7. Februar 2012 um Verlängerung
der Beschwerdefrist ersucht zu haben und wegen schlechten Wetters später als
geplant von einer anfangs Jahr unternommenen Reise aus der Türkei zurückgekehrt
zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 7.
Mai 2012 auf die Beschwerde nicht ein, weil diese nicht innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden sei (Art. 50 VwVG), dass
dem (bei ihm nie eingetroffenen) Fristverlängerungsgesuch nicht hätte
entsprochen werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG) und weil schliesslich kein
Grund für eine Wiederherstellung der Frist vorliege (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, seine Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid materiell zu prüfen. Auf entsprechende Aufforderung hin hat
der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 8. Juni 2012 fristgerecht
nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung haben
sachbezogen zu sein; ist - wie hier - ein Nichteintretensentscheid angefochten,
müssen sie sich ausschliesslich auf die Erwägungen der Vorinstanz beschränken,
die das Nichteintreten begründen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Türkeireise, von welcher
übrigens auch nach den beigebrachten Unterlagen bloss das Datum des Hinflugs
feststeht, genügen offensichtlich nicht, um eine Rechtsverletzung der
Vorinstanz aufzuzeigen (s. dabei zu den erhöhten Begründungsanforderungen
bezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt Art. 97 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG bzw. BGE 137 I 58 E 4.1.2 S. 62 und 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313
f.). Namentlich lässt sich nicht erkennen, gestützt worauf das
Bundesverwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers auf einen
Fristwiederherstellungstatbestand hätte schliessen müssen. Es fällt übrigens
auf, dass in der dort verspätet eingereichten Rechtsschrift vom 20./22. Februar
2012 nicht Bezug auf den später geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund
genommen wird; der Beschwerdeführer erwähnte einzig, dass er "aus
gesundheitlichen Gründen" nicht in der Lage gewesen sei, die Angelegenheit
ordentlich zu erledigen, wobei aber nicht klar ist, ob er damit überhaupt die
Beschwerdeerhebung ans Bundesverwaltungsgericht anspricht.

Die Beschwerde enthält hinsichtlich des beschränkten Verfahrensgegenstands
(Frage des vorinstanzlichen Eintretens) offensichtlich keine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller