Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.519/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_519/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl,
Bahnhofstrasse 86/88, 5000 Aarau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 26. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1988), aus Nigeria stammend, reiste eigenen Angaben zufolge am
3. November 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Gestützt auf einen Eurodac-Treffer ersuchte die Schweiz Italien am 29. November
2011 um ihre Wiederaufnahme. Da die italienischen Behörden hierauf nicht
reagierten, zeigte das Bundesamt für Migration am 16. Dezember 2011 die
Verfristung der Anfrage an. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 trat das
Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ nach
Italien weg. Einer Vorladung zur unverzüglichen Vorsprache beim Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau leistete sie am 13. Januar 2012
Folge, war dann aber ab dem 19. Januar 2012 unbekannten Aufenthalts.
Am 24. April 2012 ordnete das Amt für Migration und Integration die
Ausschaffungshaft an, welche mit Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht
des Kantons Aargau vom 26. April 2012 bis zum 22. Juli 2012 bestätigt wurde.

2.
Die gegen dieses Urteil am 30. Mai 2012 von X.________ erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit
summarischer Begründung abgewiesen werden kann:
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 und 4
AuG) ist gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin erklärtermassen der
Ausschaffung nach Italien entziehen will und sie bereits einmal die Gelegenheit
ergriffen hat, unterzutauchen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat sodann
zutreffend dargelegt, dass eine Überstellung nach Italien nach Massgabe der
auch für die Schweiz geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.)
möglich und zulässig ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die
diesbezügliche Frist sich nicht verlängert hätte, weil sie nicht wirklich
untergetaucht sei, ist unbehelflich, da sie den für das Bundesgericht
verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG) Feststellungen der Vorinstanz widerspricht.
Schliesslich ist auch nicht zutreffend, dass ihre Schwangerschaft einer
Ausschaffung nach Italien zum Vornherein entgegen stünde. Für alles Weitere
kann auf die zutreffende Darstellung von Sach- und Rechtslage im Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten ist allerdings zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass