Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.518/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_518/2012

Urteil vom 23. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Kneubühler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,

gegen

Gemeinde Wangen, vertreten durch den Gemeinderat, Postfach 264, 8855 Wangen,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.

Gegenstand
Konzessionsvertrag (Versorgung mit elektrischer Energie; Tarifordnung,
Genehmigungspflicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
III, vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Wangen/SZ als Konzessionsgeberin und die X.________ AG als
Konzessionärin schlossen am 30. Mai 1996 einen Konzessionsvertrag ab betreffend
teilweise Versorgung der Gemeinde Wangen mit elektrischer Energie. Die
X.________ AG erhält dadurch das Recht und die Pflicht, ein festgelegtes Gebiet
der Gemeinde Wangen mit elektrischer Energie zu erschliessen und zu beliefern.
Art. 12 des Konzessionsvertrags regelt die Tarifordnung. Danach erstellt die
X.________ AG eine Tarifordnung, für welche hinsichtlich aller Bezügergruppen
und Tarifarten die Prinzipien der Rechtsgleichheit, der Kostendeckung, der
Äquivalenz und der Verhältnismässigkeit gelten. Das Werk ist berechtigt, nach
dieser Tarifordnung von den Strombezügern Anschlusskosten,
Netzanschlussgebühren und wiederkehrende Gebühren zu verlangen. Die
Tarifordnung des Werks unterliegt nach Art. 12 Abs. 4 des Konzessionsvertrags
der Genehmigung durch den Gemeinderat.

B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 beklagten sich Strombezüger der X.________ AG
beim Gemeinderat Wangen, dass die Stromtarife der X.________ AG über 25 % höher
seien als die Stromtarife des EW Wangen. Der Gemeinderat holte eine
Stellungnahme der X.________ AG ein und verfügte am 1. Dezember 2011 wie folgt:
"Die Tarife der X.________ AG für das Jahr 2012 werden mit folgender Änderung
genehmigt: Alle Endpreise vor Mehrwertsteuer sind so zu berechnen, dass die
Tarife der X.________ AG maximal nur noch 15 Prozent höher liegen als
diejenigen des EW Wangen. Liegen die von der X.________ AG eingereichten Tarife
bereits jetzt unter dieser Marke, so gelten diese tieferen Ansätze."

C.
Die X.________ AG erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz. Sie beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2011 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Genehmigungs- und
Preisbildungspflicht ihrer Strom- und Netznutzungspreise durch den Gemeinderat
Wangen gemäss Art. 12 des Konzessionsvertrags mit Inkrafttreten des
Stromversorgungsgesetzes am 1. Januar 2008 nicht mehr zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht nahm mit Urteil vom 18. April 2012 die Eingabe als Klage
aus Konzessionsverhältnis entgegen und wies sie im Sinne der Erwägungen ab. Es
erwog, auch nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes sei der
Konzessionsvertrag nicht bundesrechtswidrig, was auch für die
Tarifgenehmigungskompetenz des Gemeinderates gelte.

D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 erhebt die X.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und wiederholt die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Zudem beantragt sie, es sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) äussern sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag
zu stellen. Die Gemeinde Wangen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)
schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Die X.________ AG äussert sich mit
Eingabe vom 21. September 2012 zu den eingegangenen Stellungnahmen.

E.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Streitthema bildet hier die Frage, ob die im Konzessionsvertrag vom 30. Mai
1996 enthaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, den Tarif der
Beschwerdeführerin zu genehmigen, mit dem seither geänderten Bundesrecht
vereinbar ist.
Dabei ist der Streitgegenstand wie folgt zu präzisieren: Der Konzessionsvertrag
erlaubt der Beschwerdeführerin, von den Bezügern die folgenden Abgaben zu
verlangen: Anschlusskosten, soweit der Anschluss durch das Werk erfolgt,
Netzanschlussgebühren sowie wiederkehrende Gebühren (Art. 12 Abs. 1
Konzessionsvertrag). Die wiederkehrenden Gebühren umfassen einerseits eine
periodische Grundgebühr, welche die festen Kosten deckt, die dem Werk daraus
entstehen, dass es dem Bezüger die für den jederzeitigen Energiebezug
notwendigen Anlagen zur Verfügung hält (Art. 15 Abs. 1 Konzessionsvertrag).
Sodann stellt das Werk dem Bezüger die gelieferte Energie in Rechnung (Art. 15
Abs. 2 Konzessionsvertrag). Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung die
"Tarife" der Beschwerdeführerin mit denjenigen des EW Wangen verglichen; aus
dem Zusammenhang geht hervor, dass damit nur die Tarife für wiederkehrende
Gebühren gemeint sind. Damit bilden die Anschlusskosten und
Netzanschlussgebühren weder Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils
noch des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Weiter hat der Gemeinderat in seiner Verfügung ausgeführt, der Preis für die
gelieferte Energie setze sich gemäss Stromversorgungsgesetzgebung aus dem Preis
für die Energielieferung sowie dem Netznutzungsentgelt zusammen. In Bezug auf
den Preis für die Energielieferung unterbreite die X.________ AG keine
Unterlagen, welche eine Beurteilung erlauben würden. Die Berechnung des
Netznutzungsentgelts werde präzise durch die Stromversorgungsgesetzgebung
vorgeschrieben; die X.________ AG habe aber auch diesbezüglich ihre
Rechnungsgrundlagen nicht der Gemeinde zugestellt. Das Dispositiv der Verfügung
bezieht sich auf "die Tarife", worunter nach dem Wortlaut sowohl der
Energiepreis als auch das Netznutzungsentgelt verstanden werden könnte. In
ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Gemeinde
dargelegt, auf den Preis für die Energielieferung habe die Bundesgesetzgebung
keinen Einfluss, weshalb die im Konzessionsvertrag vereinbarten Grundsätze nach
wie vor gelten würden. Die Berechnung des Netznutzungsentgelts sei durch die
Bundesgesetzgebung präzise vorgeschrieben, doch habe die X.________ AG keine
Berechnungsgrundlagen eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat dies so
interpretiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 und 5.3), dass die Gemeinde
damit anerkenne, der Konzessionsvertrag bzw. dessen tarifarische Bestimmungen
seien auf die Berechnung der Netznutzungstarife nicht mehr anwendbar. Es ist
somit davon auszugehen, dass sich die Verfügung der Gemeinde Wangen und damit
auch der Streit vor dem Verwaltungsgericht einzig auf den Preis für die
Energielieferung bezieht (vgl. auch Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts vom
6. Juni 2012 S. 2 Ziff. 2). Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus.
Streitgegenstand ist somit einzig, ob in Bezug auf die Energielieferung die im
Konzessionsvertrag enthaltene Tarifgenehmigungskompetenz der Gemeinde weiterhin
gültig ist.

2.
2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und
die Lieferung elektrischer Energie. Von dieser umfassenden, nachträglich
derogatorischen Kompetenz (RENÉ SCHAFFHAUSER, St. Galler Kommentar zur BV, Rz.
3 zu Art. 91 BV; JAGMETTI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII,
Energierecht, 2005, S. 732 f.; ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ,
Elektrizitätswirtschaftsrecht, 2005, S. 86 Rz. 111) hatte der Bundesgesetzgeber
lange Zeit einzig durch das hauptsächlich sicherheitspolizeilich motivierte
Elektrizitätsgesetz (Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen, EleG; SR 734.0) Gebrauch gemacht. Abgesehen
davon (und von den produktionsbezogenen Bestimmungen über die Wasserkraft [Art.
76 BV] und die Kernenergie [Art. 90 BV] sowie den Bestimmungen des
Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0] im Interesse einer sparsamen
und rationellen Energieverwendung) blieb das Elektrizitätswirtschafts- und
-versorgungsrecht bis zum Erlass des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die
Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7; in Kraft getreten
am 15. Juli 2007/1. Januar 2008) im Wesentlichen kantonal (Urteil 2C_269/2012
vom 27. Oktober 2012 E. 3.6.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 129 II 497 E.
5.1 S. 520; Urteile 2P.167/1994 vom 22. Mai 1995 E. 5 und 6, in: RDAT 1995 II
n.41 pag. 107; 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3, in: ZBl 113/2012 S. 381;
JUDITH BISCHOF, Rechtsfragen der Stromdurchleitung, 2002, S. 23 f., 162;
JAGMETTI, a.a.O., S. 732, 803 ff.; BRIGITTA KRATZ, Der Strommarkt wird
liberalisiert - und die neue Regulierungsbehörde ElCom tritt auf den Plan, in:
Wirtschaftsrecht in Bewegung, 2008, S. 433; RAPHAËL MAHAIM, L'Etat et les
entreprises électriques: quel pilotage public dans un marché libéralisé?, in:
SVVOR-Jahrbuch 2008, S. 94 f.).
Unter dieser Rechtslage verfügten die meist kantonalen oder kommunalen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Regel über ein rechtliches oder
faktisches Gebietsmonopol für die Elektrizitätslieferung (JAGMETTI, a.a.O., S.
803 ff.; WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 267 ff.; MICHÈLE BALTHASAR,
Elektrizitätslieferungsverträge im Hinblick auf die Strommarktöffnung, 2007, S.
4 f.; vgl. BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; 132 I 282 E. 3.5-3.9 S. 289 ff.; 129 II
497 E. 3.1 S. 507 ff.). Sie erhoben von den Endkunden einen Strompreis, der in
der Regel als öffentlich-rechtliche Gebühr ausgestaltet war (vgl. BGE 137 I 120
E. 5.4 S. 125; 105 II 234; Urteile 5A_601/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3; 4C.382
/1995 vom 27. September 1996 E. 1, in: ZBl 98/1997 S. 410; JAGMETTI, a.a.O., S.
805 ff.; BALTHASAR, a.a.O., S. 35 f.; WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 281 ff.; CAROLINE
CAVALERI RUDAZ, L'accès aux réseaux de télécommunication et d'électricité,
2010, S. 262) und politisch festgelegt wurde (Urteil 2C_269/2012 vom 27.
Oktober 2012 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen). In dieses System reihte
sich der Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Wangen und der
Beschwerdeführerin ein, welcher - sofern von der Gemeindelegislative genehmigt
- als formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren galt (vgl. in
Bezug auf die Wasserversorgung der Gemeinde Wangen: Urteil 2C_404/2010 vom 20.
Februar 2012 E. 4.2). Dabei wurde der Strompreis in aller Regel nicht nach
Netznutzung und Energieproduktion getrennt ausgewiesen und schloss oft weitere
Leistungen an das Gemeinwesen ein (WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 296 ff.).

2.2 Diese Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des
Stromversorgungsgesetzes grundlegend geändert: Dieses Gesetz bezweckt als
Spezialregelung zur wettbewerbsrechtlichen Lage (BGE 129 II 497) und in
Anlehnung an die Strommarktliberalisierung in der EU (Botschaft vom 3. Dezember
2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl
2005 1616 f. Ziff. 1.1.2), die Voraussetzungen für eine sichere
Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu
schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Wesentliches Element ist dabei die
Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsproduktion (Art. 10 ff. StromVG),
was erst einen diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 13 ff. StromVG) erlaubt
(BBl 2005 1648 Ziff. 2.2.3.1); Quersubventionierungen sind untersagt (Art. 10
Abs. 1 StromVG). Der Netzbetrieb erfolgt durch Netzbetreiber, die durch die
Kantone jeweils für ein bestimmtes Gebiet bezeichnet werden (Art. 5 Abs. 1
StromVG). Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die festen Endverbraucher
und diejenigen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, mit
Elektrizität zu beliefern (Art. 6 Abs. 1 StromVG; vgl. Urteil 2C_739/2010 vom
6. Juli 2011 E. 3.3). Das Gesetz legt abschliessend fest, welche Komponenten
der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf, nämlich (1) die
anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, (2) die Kosten für die
Energielieferung sowie (3) die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6
Abs. 3 Satz 2, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 [noch nicht in Kraft] StromVG; ROLF H.
WEBER/ANNJA MANNHART, Neues Strompreisrecht: Kontrollkriterien und
Kontrollmethoden für Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und
-entgelte, in: ZBl 109/2008 S. 457). Diese Preiskomponenten müssen auf der
Rechnung an den Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2
StromVG; vgl. Weisung 2/2011 der ElCom vom 12. Mai 2011 "Transparente und
vergleichbare Rechnungsstellung"). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung
umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und
effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15
StromVG). Die Preise für die Energielieferung werden im Netzzugangsmodell, bei
welchem die Endverbraucher freie Wahl des Lieferanten haben, zivilrechtlich
bzw. vertraglich festgelegt und sind einer staatlichen Beeinflussung entzogen
(vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; Urteil 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.3, in: ZBl
113/2012 S. 215; WEBER/MANNHART, a.a.O., S. 457 ff). Dasselbe gilt für die
Lieferung an Energieversorgungsunternehmen, die ebenfalls freie Wahl des
Lieferanten haben (BBl 2005 1621, 1645 f.; MICHAEL WALDNER/STEFAN RECHSTEINER,
Investitionen in erneuerbare Energien und Grundversorgung, in: Jusletter vom
23. April 2012, Rz. 32). Für feste Endverbraucher und (in der zweiten
Marktöffnungsphase) im Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung besteht kein
Wettbewerb; vielmehr legen die Betreiber der Verteilnetze in ihren Netzgebieten
die Elektrizitätstarife fest, wobei für den Tarifbestandteil der
Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen ist (Art. 6 Abs. 3 und 4
sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 StromVG). Der Tarif muss "angemessen" sein (Art. 6
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StromVG); der Tarifanteil für die Energielieferung
orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an
langfristigen Bezugsverträgen, maximal aber an den Marktpreisen (Art. 4 der
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]; WEBER/
MANNHART, a.a.O., S. 463 ff.; ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ/ANNJA MANNHART,
Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, 2009, S.
23 ff.; Urteil 2C_269/2012 vom 27. Oktober 2012 E. 3.6.3, zur Publikation
vorgesehen).
Die ElCom überwacht die Einhaltung des Gesetzes und erlässt die dafür
notwendigen Verfügungen und Entscheide (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist
insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte
sowie der Elektrizitätstarife; sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen
untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG).

2.3 Im Folgenden näher zu prüfen ist die Frage, ob mit der neuen
Stromversorgungsgesetzgebung die im Konzessionsvertrag festgelegte Kompetenz
des Gemeinderates Wangen, die Tarife der Beschwerdeführerin zu genehmigen,
bundesrechtswidrig geworden ist.
2.3.1 Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV
schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt,
eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht
nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften
erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen
Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen
werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit
dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 137 I 31 E. 4.1 S. 41 mit Hinweis).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit dem Inkrafttreten des
Stromversorgungsgesetzes sei die Festlegung der Elektrizitätstarife
abschliessend bundesrechtlich geregelt, so dass für die Anwendung kantonaler
und kommunaler Preisbestimmungen und Genehmigungsvorbehalte kein Raum mehr
bleibe.
2.3.3 Die Vorinstanz, der sich auch die Beschwerdegegnerin anschliesst, hat
demgegenüber erwogen, der Konzessionsvertrag sei hinsichtlich der Preise für
die Energielieferung nach wie vor gültig: Mit dem Konzessionsvertrag werde die
Beschwerdeführerin beauftragt, im Sinne des Bau- und Planungsrechts (Art. 19
RPG [SR 700]; § 38 des Planungs- und Baugesetzes [des Kantons Schwyz] vom 14.
Mai 1987 [SRSZ 400.100]) das entsprechende Gebiet mit Elektrizität zu
erschliessen. Damit werde zugleich auch das Netzgebiet im Sinne von Art. 5 Abs.
1 StromVG bezeichnet. Eine kantonale Kompetenz bezüglich Tarifen bestehe
aufgrund von Art. 14 Abs. 4 StromVG weiterhin. Nach der gesetzgeberischen
Absicht bestehe somit bezüglich der Tarife weiterhin eine kantonale Kompetenz,
die auch an die Gemeinden weiterdelegiert werden könne. Mit der Netzzuteilung
gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG seien Anschluss- und Betriebspflichten des
Netzbetreibers verbunden, die sich mit denjenigen Pflichten, die bisher durch
Konzessionsverträge überbunden wurden, überschneiden würden. Der zwischen den
Parteien abgeschlossene Konzessionsvertrag widerspreche (abgesehen vom
Teilbereich des Netznutzungsentgelts) nicht der Stromversorgungsgesetzgebung.
Neben der Tarifüberwachung durch die ElCom könne deshalb auch die
Genehmigungspflicht des Gemeinderates bestehen bleiben.
2.3.4 Die ElCom bringt vor, die eidgenössische Stromversorgungsgesetzgebung
regle sowohl die Netz- als auch die Energiekomponente der Elektrizitätstarife
umfassend und abschliessend. Die Massnahmen nach Art. 14 Abs. 4 StromVG seien
durch die Kantone und nicht durch die Gemeinden zu treffen. Die Tarifordnung
gemäss Art. 12 des Konzessionsvertrags widerspreche in verschiedener Hinsicht
der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung; namentlich orientiere sich
der Tarif nicht an den Gestehungskosten, sondern knüpfe an den Referenzpreis
eines anderen Werkes an, was möglicherweise dazu führen könnte, dass die
Beschwerdeführerin ihre eigenen Kosten nicht mehr decken könne, was
bundesrechtswidrig wäre. Zudem könnte die Tarifgenehmigung durch den
Gemeinderat in Konflikt treten mit der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der
Elektrizitätstarife.
2.3.5 Das UVEK geht davon aus, dass das Genehmigungsrecht des Gemeinderates
gemäss Konzessionsvertrag die Überprüfungsbefugnis der ElCom nicht ersetze,
sondern dieser in zeitlicher Hinsicht vorausgehe und nicht bundesrechtswidrig
sei. Materiellrechtlich seien die Vorschriften der Stromversorgungsgesetzgebung
in Bezug auf die Energielieferung nicht abschliessend. Es verbleibe daher Raum
für ergänzende kantonale Regelungen.

2.4 Das Bundesgericht hat in seinem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil
2C_269/2012 vom 27. Oktober 2012 in E. 3.6.3-3.6.5 erkannt, die
Stromversorgungsgesetzgebung regle sowohl das Netznutzungsentgelt (mit Ausnahme
der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen) als auch den Energiepreis
abschliessend. Mehrkosten, die sich daraus ergäben, dass das
Versorgungsunternehmen den Strom infolge von Abnahme- und Vergütungspflichten
zu höheren als den Marktpreisen einkaufen müssten, hätten in diesem neuen
System idealtypisch keinen Raum mehr; solche seien daher nur zulässig, soweit
das Bundesrecht selber (vgl. Art. 7a EnG) sie vorsehe, nicht aber aufgrund
darüber hinausgehender kantonaler Vergütungspflichten. Im Übrigen bestünden
kantonale Zuständigkeiten nur noch soweit das Stromversorgungsrecht
entsprechende Vorbehalte enthalte (vgl. Art. 5 sowie Art. 14 Abs. 4 StromVG).

2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist somit auch der
Energiepreis durch die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes grundsätzlich
abschliessend geregelt. Die einzige Strompreiskomponente, welche nicht
bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom
unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 14 Abs. 1
StromVG): Diese richten sich nach den einschlägigen Gesetzen von Bund und
Kantonen (vgl. BGE 138 II 70) und müssen transparent ausgewiesen werden (Art.
12 Abs. 2 StromVG; BBl 2005 1678 f.; Urteil 2C_269/2012 vom 27. Oktober 2012 E.
3.6.3, zur Publikation vorgesehen ).
Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Abgabe, sondern um den Tarif für
die Energielieferung. Zwar sind in Bezug auf den Energiepreis die Vorschriften
der Bundesgesetzgebung nicht so detailliert wie in Bezug auf die Netznutzung.
Insbesondere legt das Bundesrecht nicht eindeutig fest, was unter einem
"angemessenen" Tarif zu verstehen ist (WEBER/MANNHART, a.a.O., S. 463 f.; WEBER
/KRATZ/MANNHART, a.a.O., S. 25 f.). Vorgeschrieben ist nur, aber immerhin, dass
für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik ein
einheitlicher Tarif festzulegen ist (Art. 6 Abs. 3 StromVG), für den
Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen ist
(Art. 6 Abs. 4 Satz 2 StromVG) und sich der Tarif an den Gestehungskosten einer
effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen, maximal aber am
Marktpreis, orientiert (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Materiell stehen diese
Grundsätze zwar nicht unbedingt im Widerspruch zu den Kriterien, die in Art. 12
Ziff. 1 des Konzessionsvertrags festgelegt sind (Rechtsgleichheit,
Kostendeckung, Äquivalenz und Verhältnismässigkeit). Auch die Stossrichtung ist
durchaus vergleichbar, geht es doch in beiden Regelungen darum, überhöhte
Elektrizitätspreise zu verhindern. Ein Konflikt kann sich aber insbesondere in
Bezug auf die Zuständigkeiten ergeben: Nach Bundesrecht unterliegen die
Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom. Der Verteilnetzbetreiber muss
gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der
Elektrizitätstarife begründen (Art. 4 Abs. 2 StromVV); er muss Erhöhungen der
Tarife auch der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung
melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die ElCom kann die Tarife überprüfen (zu den
Prüfkriterien und -methoden vgl. WEBER/MANNHART, a.a.O., S. 462 ff.) und
Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b
StromVG). Eine zusätzliche Tarifaufsicht durch eine kantonale Behörde würde
hier zu Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen, wie die ElCom
mit Recht ausführt.

2.6 Trotz grundsätzlich abschliessender bundesrechtlicher Regelung bestehen
kantonale Zuständigkeiten weiterhin, soweit sie in der einschlägigen
Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sind. So hat das Bundesgericht im
erwähnten Urteil 2C_269/2012 E. 3.6.3 auf den Vorbehalt von Art. 14 Abs. 4
StromVG hingewiesen, wonach die Kantone die geeigneten Massnahmen zur
Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem
Gebiet treffen. Indessen betrifft Art. 14 Abs. 4 StromVG nur Unterschiede in
den Netznutzungstarifen, die vorliegend gar nicht Streitgegenstand bilden (vgl.
E. 1 hiervor), nicht aber die hier zur Diskussion stehenden Energiepreise.

2.7 Das UVEK bringt vor, das Genehmigungsrecht der Gemeinde könne zeitlich der
Überprüfung durch die ElCom vorangehen und in diesem Sinne weiterhin zulässig
sein. Zwar trifft es zu, dass in den Fällen, wo die Netzbetreiber kommunale
Elektrizitätswerke sind, die dem Netzeigentümer obliegende Aufgabe der
Tariffestsetzung durch die nach kantonalem oder kommunalem Recht zuständigen
Gemeindeorgane erfolgt (MAHAIM, a.a.O., S. 107). Die Gemeinde handelt dabei als
Eigentümerin ihres eigenen Netzes. Vorliegend beansprucht die Gemeinde hingegen
eine Tarifaufsicht über die Tarife einer anderen, privatrechtlichen
Netzbetreiberin, was eine wesentlich andere Konstellation ist.

2.8 Die Vorinstanz begründet eine solche Zuständigkeit mit dem
Konzessionsverhältnis. Richtig ist zwar, dass der Konzessionsvertrag als
solcher mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes nicht hinfällig
geworden ist, sieht doch Art. 5 Abs. 1 StromVG vor, dass die Kantone
Netzgebiete bezeichnen und zuteilen, was mit einem Leistungsauftrag verbunden
werden kann (STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER, Netzgebietszuteilung und
Konzessionsverträge für die Elektrizitätsversorgung, Aktuelle Fragen und
kommende gesetzliche Vorgaben, in: AJP 2007 S. 1289 f.). Diese Netzzuteilung
kann mit bestehenden Konzessionen oder mit einer Sondernutzungskonzession für
die Benützung des öffentlichen Grundes kombiniert werden (vgl. BBl 2005 1678 f.
Ziff. 5.4; RECHSTEINER/WALDNER, a.a.O., S. 1293; HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL
ZIMMERLI, Keine Ausschreibungspflicht für Sondernutzungskonzessionen der
Verteilnetzbetreiber, in: ZBl 112/2011 S. 126 ff.; ALLEN FUCHS/MISCHA
MORGENBESSER, Besteht eine Ausschreibungspflicht für die Erteilung von
Verteilnetzkonzessionen?, in: AJP 2010 S. 1099 ff.). Der Vorinstanz ist somit
insofern zuzustimmen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Konzessionsvertrag mit dem Inkrafttreten der Stromversorgungsgesetzgebung nicht
generell bundesrechtswidrig geworden ist. Gestützt auf den Vertrag ist die
Beschwerdeführerin nach wie vor Netzbetreiberin im Sinne von Art. 5 Abs. 1
StromVG auf dem darin bezeichneten Gebiet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
bedeutet dies aber nicht, dass auch die Tarifgenehmigungskompetenzen weiterhin
unverändert bestehen bleiben. Der von der Vorinstanz zitierte Art. 5 Abs. 4
StromVG bezieht sich nur auf die Bedingungen und Kosten des Anschlusses, nicht
aber auf die Energietarife. Diese sind nach der heutigen Rechtslage - wie
bereits oben dargelegt - bundesrechtlich durch die Stromversorgungsgesetzgebung
und die ElCom reguliert, womit eine parallele kantonale oder kommunale
Tarifgenehmigungskompetenz ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich zulässig bleiben weiterhin auch vertragliche Beziehungen zwischen
Netzbetreibern und Dritten. So kann etwa ein kommunales Werk, das selber keinen
Strom produziert, einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen, Strom
produzierenden Werk abschliessen und darin einen Preis festlegen; dieser
vertraglich festgelegte Strompreis präjudiziert (unter Vorbehalt der Kontrolle
der ElCom) dann den Preis, den das einkaufende Werk von seinen Kunden verlangt.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. April 2012 ist
aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die unterliegende Gemeinde Wangen trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG), hat aber der obsiegenden Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 18. April 2012 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Wangen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wangen, der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission ElCom, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger