II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.517/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_517/2012 Urteil vom 31. Mai 2012 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft X.________ Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. Gegenstand Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. April 2012. In Erwägung, dass das Eidgenössische Strakstrominspektorat (EStI) die Erbengemeinschaft X.________ am 8. März 2012 verpflichtet hat, verschiedene Mängel an elektrischen Niederspannungsinstallationen beheben zu lassen, dass die Erbengemeinschaft X.________ hiergegen am 16. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, dessen Instruktionsrichter sie am 18. April 2012 verpflichtete, bis zum 9. Mai 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten, dass die Erbengemeinschaft X.________ hiergegen am 29. Mai 2012 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, die entsprechende Zwischenverfügung auf die Verletzung von Rechten hin zu prüfen, dass die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, da darin nicht sachbezogen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), dass das EStI im Übrigen seinen Entscheid vom 8. März 2012 am 25. April 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren am 26. April 2012 kostenlos abgeschrieben hat, womit das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens dahingefallen ist und bereits vor Einreichen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Behandlung bestand (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.), dass auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten ist, was im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen kann, dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Mai 2012 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar