Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.517/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_517/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft X.________
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320
Fehraltorf.

Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 18. April 2012.
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Strakstrominspektorat (EStI) die Erbengemeinschaft
X.________ am 8. März 2012 verpflichtet hat, verschiedene Mängel an
elektrischen Niederspannungsinstallationen beheben zu lassen,
dass die Erbengemeinschaft X.________ hiergegen am 16. April 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, dessen Instruktionsrichter sie am 18.
April 2012 verpflichtete, bis zum 9. Mai 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 500.-- zu leisten,
dass die Erbengemeinschaft X.________ hiergegen am 29. Mai 2012 mit dem Antrag
an das Bundesgericht gelangt ist, die entsprechende Zwischenverfügung auf die
Verletzung von Rechten hin zu prüfen,
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht genügt, da darin nicht sachbezogen dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.1 - 2.3),
dass das EStI im Übrigen seinen Entscheid vom 8. März 2012 am 25. April 2012
wiedererwägungsweise aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren
am 26. April 2012 kostenlos abgeschrieben hat, womit das Anfechtungsobjekt des
vorliegenden Verfahrens dahingefallen ist und bereits vor Einreichen der
Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Behandlung bestand (vgl.
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.),
dass auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten ist, was im
Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen
kann,
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (EStI), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar