Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.515/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_515/2012

Verfügung vom 25. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3.
Mai 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012,
womit die gegen den am 22. April 1984 geborenen tunesischen Staatsangehörigen
X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis 29. Juni 2012 bestätigt und
bewilligt wurde,
in die Eingaben von X.________ vom 14., 23. und 29. Mai 2012, womit sich dieser
über Haftanordnung und -bestätigung beschwert,
in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2012
über den am 6. Juni 2012 erfolgten Vollzug der Ausschaffung des
Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Italien,

in Erwägung,
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit
der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind,
diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven
Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103;
spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit
Hinweisen),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des
Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist
(Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller