Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.514/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_514/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Zähringerstrasse
25, Postfach 5975, 3001 Bern, handelnd durch Hans Ambühl, Haus der Kantone,
Speichergasse 6, 3011 Bern.

Gegenstand
Anerkennung als Lehrerin der Sekundarstufe I,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EDK/GDK vom 11. April 2012.
In Erwägung,
dass die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 10.
August 2008 das Gesuch von X.________ rechtskräftig abgewiesen hat, sie
gestützt auf ihr 1985 an der Fakultät für Zivilschutz der Universität Belgrad
erworbene Diplom "Professor für Volksverteidigung" als Lehrerin der
Sekundarstufe I anzuerkennen,
dass die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22.
August 2011 auf ein (erneutes) Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Rekurskommission EDK/GDK am 11. April 2012 die von X.________
hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat,
dass X.________ vor Bundesgericht sinngemäss beantragt, deren Entscheid
aufzuheben,
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung
zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen
ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin dieser gesetzlichen Anforderung nicht
genügt, da sie ausschliesslich ihre Sicht der Dinge in der Sache selber
wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden
Frage auseinandersetzt, ob die Schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren mangels Vorliegens der erforderlichen formellen
Voraussetzungen zu Recht auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass der vorliegende Entscheid im Verfahren nach Art. 108 BGG ergehen kann,
dass die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar