Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.513/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_513/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde A.________,
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2009
(Gerichtskosten; 2. Rechtsgang),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 11. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Oktober 2010 erliess das Steueramt der Gemeinde A.________ gegen
X.________ und Y.________ eine Sicherstellungsverfügung über Fr. 5'160'000.--
zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2009. Gegen diese
Verfügung führten X.________ und Y.________ Rekurs beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies mit Urteil vom 25. Mai 2011 das Rechtsmittel ab,
soweit darauf einzutreten war, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 50'000.-- fest
und auferlegte die Kosten (einschliesslich Zustellkosten von Fr. 120.--) den
Rekurrenten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2012 teilweise gut, hob den Entscheid
in Dispositiv-Ziffer 2 (Gerichtskosten) auf und wies die Sache zur Neuregelung
der Gerichtsgebühr und der übrigen Kosten (Portopauschalen) an das
Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

B.
Mit Beschluss vom 11. April 2012 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren neu auf Fr. 25'000.-- und die
Zustellkosten auf Fr. 80.-- fest. Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________
und Y.________ dem Bundesgericht, Ziffer 1 des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012 sei aufzuheben und
die Gerichtsgebühr sei auf das zulässige Masse zu reduzieren. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Gerügt wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des
Äquivalenzprinzips, der Rechtsweggarantie, des Anspruchs auf ein rasches und
wohlfeiles Verfahren (Art. 18 Abs. 1 KV/ZH) sowie des Willkürverbots.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in Angelegenheiten
des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 BGG, der nicht unter den
Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ist eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG, deren Entscheide mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden können. Die Beschwerdeführer sind durch
das angefochtene Urteil offensichtlich besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
Vorliegend sind einzig die Gerichtskosten angefochten. Deren Festsetzung
richtet sich nach kantonalem Recht. Es kann daher nur geltend gemacht werden,
die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid
verstosse gegen verfassungsmässige Rechte und Grundsätze der Bundes- oder
Kantonsverfassung (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158). Hierfür gilt eine gegenüber der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie führen aus, im Anschluss an das Urteil des
Bundesgerichts hätten sie beim Verwaltungsgericht am 31. Januar 2012 eine
(unverlangte) Stellungnahme eingereicht. Darin hätten sie sich zur Höhe der neu
festzusetzenden Gebühr geäussert und geltend gemacht, für die Bestimmung der
Gerichtsgebühr könnten "hilfsweise die Bestimmungen für Gerichtsgebühren eines
summarischen Verfahrens im Zivilprozessrecht" (§ 8 und 5 der Gebührenverordnung
des Obergerichts vom 8. September 2010) herangezogen werden. Auf diese
Stellungnahme und deren Argumente sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 229 E.
5.2; 136 V 351 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss: Die Vorinstanz hat die
Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2012 behandelt. Sie hat die
darin geäusserte Ansicht der Beschwerdeführer, wonach sich die Gerichtsgebühr
höchstens im Rahmen des Kostenvorschusses (Fr. 10'000.--) bewegen dürfe, mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts abgelehnt (angefochtener Beschluss E.
2.2 in fine). Die Vorinstanz hat im Übrigen dargelegt, welche Vorschriften sie
für die Festsetzung der Kosten des Rekurses im Sicherstellungsverfahren als
massgebend erachtet, nämlich die einschlägigen Vorschriften des Zürcher
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (§ 151 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010. Damit hat
die Vorinstanz die Begründung der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31.
Januar 2012 (wonach hilfsweise die Vorschriften der Gebührenverordnung des
Obergerichts für den Zivilprozess herangezogen werden könnten und die im
Übrigen nicht weiter substantiiert worden ist) zumindest implizit widerlegt.
Der angefochtene Beschluss genügt damit den Erfordernissen, die Art. 29 Abs. 2
BV an die Begründung von Entscheiden stellt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist nicht verletzt.

3.
Zu prüfen bleiben die Rügen, die sich gegen die Bemessung der Gerichtsgebühr
richten.

3.1 Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2 S.
121; 124 I 241 E. 4a S. 244; 120 Ia 171 E. 2a S. 174). Das Äquivalenzprinzip
konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den
Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV). Es bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der
Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis
zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische,
auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe
angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall
genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für
die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von
Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der
wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am
abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Bei Gerichtsgebühren darf
namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 225 E.
2.3 S. 228; 120 Ia 171 E. 2a). Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme
bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig
erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174
mit Hinweis).
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr steht dem Verwaltungsgericht aber ein
grosser Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung
kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen
erweist, sondern nur, wenn Ermessensmissbrauch oder Willkür vorliegt (Urteil
4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2).

3.2 Die Vorinstanz hat begründet, weshalb nach ihrer Ansicht die Gerichtsgebühr
von Fr. 25'000.-- angemessen sei. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts im
Rückweisungsentscheid sei zunächst der hohe Streitwert zu berücksichtigen. Der
Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der
Sicherstellungsverfügung praxisgemäss auf eine Prima-facie-Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse beschränke und Glaubhaftmachung genügen lasse, führe
zu einer Reduktion. Unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen
Arbeitsaufwandes sei die Gebühr neu auf Fr. 25'000.-- festzusetzen.
Die Beschwerdeführer wenden demgegenüber ein, die von der Vorinstanz
festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- stehe in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Es treffe nicht zu,
dass die Gerichtsgebühr vorab nach dem Streitwert zu bemessen sei. Das
Bundesgericht habe nicht festgelegt, dass es sich hier um ein Verfahren mit
Streitwert handle. Es gehe vorliegend weder um das Hauptverfahren
(Veranlagungsverfahren) noch um das Vorverfahren (zur Feststellung der
Steuerhoheit), sondern lediglich um die Steuersicherung. Der vorliegende Fall
sei zudem nicht sehr aufwändig oder besonders schwierig gewesen, zumal
vorwiegend Textbausteine verwendet worden seien. Das bei der Gebührenerhebung
zu beachtende Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot seien verletzt. Gebühren
dieser Höhe erschwerten zudem den Zugang zum Gericht und die Ausübung des
Gehöranspruchs im Sinne von Art. 29a und 29 BV in übermässiger Weise.

3.3 Dass das Verwaltungsgericht die vorliegende Sache nach den massgebenden
Bestimmungen der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts als ein Verfahren
mit bestimmbarem Streitwert behandelt und darauf den nach Streitwert
abgestuften Gebührentarif von § 3 Abs. 1 GebV zur Anwendung gebracht hat, ist
offensichtlich nicht willkürlich. Dass seine Kognition im Verfahren lediglich
eine beschränkte war, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als Reduktionsgrund
bezeichnet. Indem es massgeblich auf den Streitwert abgestellt hat, hat es den
wirtschaftlichen Interessen Rechnung getragen. Ob ein "vergleichsweise hoher
Arbeitsaufwand" zu bewältigen war, was die Beschwerdeführer bestreiten, kann
offenbleiben, zumal nicht gesagt werden kann, dass vorliegend die
Gerichtsgebühr in Abhängigkeit vom Streitwert in keinem vernünftigen Verhältnis
zum Aufwand des Gerichtes stehe. Die Gerichtsgebühr in bedeutsamen Fällen darf
durchaus auch den Ausfall kompensieren, die dem Gericht bei der Behandlung
weniger bedeutsamer Fälle entsteht (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f. mit
Hinweisen). Insofern ging die Vorinstanz von haltbaren Annahmen aus und hat sie
ihr Ermessen nicht missbraucht. Es kann angesichts der wirtschaftlichen
Situation der Beschwerdeführer auch nicht gesagt werden, dass ihnen durch die
Höhe der Gerichtsgebühr der Rechtsweg (Art. 29a BV) verschlossen blieb oder
ungebührlich erschwert wurde.

3.4 Zumindest nicht ausdrücklich berücksichtigt hat die Vorinstanz aber den
Umstand, dass den Beschwerdeführern erstmals das rechtliche Gehör gewährt
worden war, zumal die Sicherstellungsverfügung selbst nicht mit einer
Begründung versehen war und das Verwaltungsgericht über die
Steuersicherstellung als erste und einzige kantonale Instanz entschieden hat.
Unter diesem Gesichtspunkt hätte sich auch eine niedrigere Gerichtsgebühr
rechtfertigen lassen.
Willkür liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E.
2.4; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dabei greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der
Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (Urteil 4A_680/2011
vom 2. Dezember 2011 E. 2). Dafür besteht vorliegend noch kein Anlass. Den
Aspekt der Gehörsgewährung weniger zu gewichten als den Streitwert ist nicht
unhaltbar, und das Bundesgericht hat von der Vorinstanz bloss verlangt, die
Gerichtsgebühr "deutlich niedriger festzusetzen", was geschehen ist.

3.5 Die Beschwerdeführer machen ausserdem eine Verletzung von Art. 18 KV/ZH
geltend. Nach dieser Bestimmung hat jede Person Anspruch auf rasche und
wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Der Begriff "wohlfeil" (nach Duden auch
"kostengünstig", "erschwinglich") bedeutet, dass Rechtsuchende auch ohne allzu
grosses finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsinstanzen
haben sollen, und zielt damit auf Verfahren mit kleineren Streitwerten. Er
schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber Tarife vorsieht, die sich nach dem
Streitwert richten (so Giovanni Biaggini, in: Häner/Rüssli/ Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 19 f. zu Art. 18 KV/
ZH, mit Hinweis auf die Materialien).
Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Aspekte dieser Verfassungsnorm
gehen im Übrigen nicht über die prozessualen Garantien hinaus, die sich bereits
aus der Bundesverfassung ergeben, namentlich aus der Rechtsweggarantie von Art.
29a BV sowie aus dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Auch unter
diesem Blickwinkel erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da die Beschwerdeführer
unterliegen, haben sie die Gerichtskosten zu tragen; sie haften für diese
solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde A.________, dem
Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann