Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.50/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_50/2012

Urteil 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta
Schneider-Mako,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren am 5. April 1985, stammt aus Mazedonien. Am 29. Januar
1991 reiste er im Familiennachzug zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz
ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis zum
2. Juli 2014. Eine am 6. Juli 2006 in Mazedonien geschlossene Ehe mit seiner
Landsfrau Y.________ wurde am 12. November 2008 wieder geschieden. Am 26.
August 2011 ehelichte X.________ die in der Schweiz niedergelassene Z.________
aus Serbien und Montenegro, geboren am 30. Dezember 1985.
A.b Zwischen April 2001 und Juli 2010 wurde X.________ wiederholt straffällig.
Die gemäss dem Jugendstrafrecht verfolgten Taten betrafen Raub (Einschliessung
von 30 Tagen), fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Verweis) sowie
Tätlichkeiten und Diebstahl (Einschliessung von vier Tagen).
Als junger Erwachsener verübte X.________ zunächst folgende Straftaten, welche
zu Freiheitsstrafen führten:
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006: 16 Monate Gefängnis wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern;
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. November 2006: Ein Monat Gefängnis als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006 wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Am 23. Oktober 2007 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz (heute: Amt
für Migration) X.________ die Ausweisung an für den Fall, dass er erneut
verurteilt würde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass
geben sollte.
In der Folge kam es neben verschiedenen Bussenverfügungen zu folgenden
Verurteilungen:
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008: Freiheitsstrafe von
acht Monaten und Busse von Fr. 600.-- wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes;
Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar
2009: Vier Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs;
Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2010: Vorsorglicher
Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines verkehrsmedizinischen
Untersuchs wegen Lenkens eines Personenwagens am 31. Mai 2010 unter
Drogeneinfluss;
Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. März 2011:
Sechs Monate Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse als teilweise Zusatzstrafe
zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 und zum
Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2009
wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Sachbeschädigung, qualifizierter
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeugs
in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwischen Sommer 2008
und März 2009.
A.c Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. August 2010 beliefen sich
X.________s Privatschulden auf knapp Fr. 35'000.--, wobei den Gläubigern in der
Mehrzahl der Fälle ein Verlustschein ausgestellt wurde.

B.
Am 3. Dezember 2010 teilte das Amt für Migration X.________ mit, es ziehe in
Erwägung, die bis zum 2. Juli 2014 gültige Niederlassungsbewilligung zu
widerrufen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 widerrief das Amt für Migration die
Niederlassungsbewilligung und wies X.________ aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. August 2011 und Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2011).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 16. Januar 2012 stellt X.________ vor Bundesgericht
die Anträge, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen, eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie das
Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Migration verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe
am 26. April 2012 die gemeinsame Tochter W.________ zur Welt gebracht, und
beantragt die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache im bundesgerichtlichen
Verfahren.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Bemerkungen vom 29. Juni 2012 zu den
Beschwerdeantworten vernehmen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines
kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG).
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs im
konkreten Fall zu bejahen ist, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern die
materielle Behandlung der Beschwerde (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
Demgemäss bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum, weshalb
darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 113 BGG).

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen, welche sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet
haben (echte Noven), sind in jedem Fall unbeachtlich, da sie von vornherein
nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst sein können (Urteil
2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf die Schwangerschaft seiner
Ehefrau hin und beantragt replikweise, die am 26. April 2012 erfolgte Geburt
der gemeinsamen Tochter W.________ zu berücksichtigen. Obwohl die
Schwangerschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und
belegt wurde, stellt die Geburt der Tochter ein echtes Novum dar und kann daher
im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Hingegen ist
der Tatsache, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
schwanger war, gebührend Rechnung zu tragen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend.
Die Vorinstanz habe ausgeführt, sowohl seine erste als auch seine zweite
Ehefrau stamme aus dem gleichen Kulturkreis wie er, was eine echte Integration
auch künftig nicht erleichtern werde. Da die Vorinstanz diese Feststellung als
entscheidrelevant betrachtet habe, hätte sie ihm Gelegenheit geben müssen, zum
"Kulturkreis" seiner Ehefrau Ausführungen zu machen. Weiter habe die Vorinstanz
erwogen, für den behaupteten mehrheitlichen Kontakt zu Schweizern fehle es an
rechtsgenüglichen Belegen. Er - der Beschwerdeführer - sei jedoch weder im
Verfahren vor dem Amt für Migration noch im vorinstanzlichen Verfahren
aufgefordert worden, seine Angaben mit Belegen zu untermauern. Deswegen müsse
ihm Gelegenheit gegeben werden, bezüglich seiner Kontakte zu Schweizern Belege
einzureichen bzw. Zeugen zu nennen.

3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der Integration des Beschwerdeführers
den Umstand, dass die Ehefrau aus Serbien stammt, zur Begründung ihres Urteils
herangezogen. Ob die Auslegung des Begriffs "Kulturkreis" in diesem
Zusammenhang zutreffend ist, kann offen bleiben (vgl. auch E. 4.4), zumal der
Begründung ohnehin nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 7.2). Für die Zweifel der
Vorinstanz an der künftigen "echten" Integration des Beschwerdeführers war
nicht die Frage massgeblich, ob Mazedonien und Serbien zum gleichen Kulturkreis
gehören, sondern die (unbestrittene) Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
seine Frau aus dem Balkan stammen. Deswegen war die Vorinstanz nicht gehalten,
dem Beschwerdeführer dieses Begründungselement vorab mitzuteilen.

3.4 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde ihm die
Mitwirkung an den vorinstanzlichen Entscheiden des Amts für Migration nicht
verweigert. In beiden Verfahren, insbesondere bei der entsprechenden Befragung
durch das Amt für Migration, stand es ihm frei, Fakten betreffend seine
Integration geltend zu machen. Weder das Amt für Migration noch die Vorinstanz
haben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie seine
Antworten auf Fragen betreffend die Integration zu seinen Ungunsten würdigten.
Es geht nicht darum, dass vom Beschwerdeführer zusätzliche "Belege" erwartet
wurden, wie er meint, sondern darum, dass er das Amt für Migration in Bezug auf
seine soziale Integration nicht zu überzeugen vermochte und dass die Vorinstanz
die Einschätzung des Amts für Migration geschützt hat.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts.

4.2 Die Vorinstanz habe Art. 9 BV verletzt, indem sie in aktenwidriger Weise
festgestellt habe, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden dem gleichen
Kulturkreis angehören. Ebenfalls aktenwidrig und willkürlich sei die
Feststellung der Vorinstanz, wonach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 31. März 2011 keine günstige
Prognose ausgestellt habe.

4.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E.
2.4 S. 5).

4.4 Der Begriff "Kulturkreis" wird nicht nur in der Umgangssprache, sondern
auch in den Geisteswissenschaften unterschiedlich definiert. Deswegen kann in
der Auffassung der Vorinstanz, wonach Mazedonien und Serbien zum gleichen
Kulturkreis gehören, keine willkürliche Auslegung des Begriffs und folglich
keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.

4.5 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Prognose der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz vom 31. März 2011 willkürlich gewürdigt, ist nicht zu hören.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz begründete im Strafbefehl vom 31.
März 2011 ihre Einschätzung, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt seien, folgendermassen: Der
Beschwerdeführer sei binnen fünf Jahren seit der letzten Verurteilung mit einem
Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe wieder straffällig geworden;
besonders günstige Umstände einer guten Prognose seien nicht auszumachen.
Richtig ist, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz damit nicht
direkt das Rückfallrisiko angesprochen, sondern die Notwendigkeit des
unbedingten Strafvollzugs begründet hat. Gerade die Begründung aber legt es
nahe, für die Zukunft von einer nicht besonders günstigen, also tendenziell
ungünstigen Prognose auszugehen. Mit Blick auf die von der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erwähnte wiederholte Begehung
mehrerer Straftaten geht die Interpretation des Beschwerdeführers, die
Strafbehörde habe dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose ausgestellt,
eindeutig fehl. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entsprechende Erwägung der
Strafbehörde ein Rückfallrisiko bejaht; von einer willkürlichen Würdigung der
Prognose kann nicht gesprochen werden.

5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fällt unter den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe jede
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E 4.2), wobei die
Strafe sich zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen muss (BGE 137 II 297
E. 2). Da der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16
Monaten verurteilt wurde, ist der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG
erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob die Vorinstanz den Widerrufsgrund des
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, der einen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung voraussetzt, zu Recht
als erfüllt erachtet hat. Die Schulden des Beschwerdeführers im Umfang von ca.
35'000.-- sowie die übrigen Verurteilungen dürfen im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. E. 5.2) und Art. 8
Ziff. 2 EMRK (vgl. E. 5.3) jedoch berücksichtigt werden.

5.2 Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf der
Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei
einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen
Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu
berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
Im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG sind namentlich die Schwere des Verschuldens,
der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 381).

5.3 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus
dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Hat
eine ausländische Person nahe Angehörige in der Schweiz und wird die Beziehung
zu diesen tatsächlich gelebt, kann sie sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um
sich der drohenden Trennung von ihren Familienangehörigen zu widersetzen (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Ehe des Beschwerdeführers, welcher seit der
Heirat am 26. August 2011 mit seiner in der Schweiz niedergelassenen serbischen
Gattin zusammen lebt, steht somit grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 8 Ziff 1 EMRK mit dem Hinweis,
seine Eltern und zwei Geschwister würden in der Schweiz leben. Nach der
Rechtsprechung schützt Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung
des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).
Zwar werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre
Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Der Beschwerdeführer legt
jedoch nicht dar, dass dies bei ihm der Fall wäre. Der Kontakt zu seinen Eltern
und Geschwistern, den er auch besuchsweise oder mit Hilfe von Medien pflegen
könnte, fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
5.3.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1
EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge
Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in
Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
5.3.2 Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die
Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die
primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen.
Zudem sind die Dauer einer allfälligen ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen
(Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung
wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann).
Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern
erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen
(Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist
schliesslich die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen
zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit
Hinweisen).
5.3.3 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind an Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu
stellen. Solche sind zwar selbst bei ausländischen Personen der "zweiten
Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges
Leben verbracht haben, bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer
Straffälligkeit nicht generell ausgeschlossen (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).
Ähnliches gilt, falls es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer
der "zweiten Generation" im eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine
Person, die bereits ausgesprochen lange hier lebt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.). Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen eines
einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten
von einigem Gewicht, insbesondere wenn die ausländische Person - statt sich zu
bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer
schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteil 2C_745/2008 vom 24.
Februar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist die
Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf
die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 135 II 110 E. 2.1
S. 112).

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei unverhältnismässig.

6.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er von strafrechtlichen Massnahmen
nicht unbeeindruckt geblieben. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 24.
Januar 2010 habe er sich ausser eines Verkehrsregeldelikts nichts mehr
zuschulden kommen lassen. Seine Straftaten seien unter dem Blickwinkel der
jugendlichen Delinquenz zu betrachten, auch wenn sie noch im jungen
Erwachsenenalter erfolgt seien. Damit seien analoge Umstände wie im Urteil des
EGMR Emre gegen Schweiz vom 11. Oktober 2011 (5056/10) gegeben mit der Folge,
dass die Wegweisung unverhältnismässig sei.

6.2 Aus dem Führungsbericht der Strafanstalt Realta vom 23. November 2009 gehe
hervor, dass er - der Beschwerdeführer - sich während des Strafvollzugs
tadellos verhalten und zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Es sei eindeutig
eine Verbesserung des Verhaltens eingetreten.

6.3 Er spreche Schweizerdeutsch und sei gut integriert; nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug habe er wieder eine Anstellung gefunden und komme für seinen
Lebensunterhalt selbst auf. Alle seine Familienangehörigen würden in der
Schweiz leben. Seit dem Tod eines Onkels vor ungefähr vier Jahren habe er keine
nahen Verwandten mehr in Mazedonien. Er und seine Familie seien türkische
Mazedonier; sie sprächen Türkisch, nicht Mazedonisch. Da er keine Schule in
Mazedonien besucht habe, spreche er weder Mazedonisch noch beherrsche er die
kyrillische Schrift. Er habe sämtliche familiären, kulturellen, sozialen und
beruflichen Kontakte in der Schweiz. Mit seinem Heimatland Mazedonien verbinde
ihn nichts, nicht einmal die Sprache.

6.4 Eine Wiedereingliederung in Mazedonien sei für ihn ausgeschlossen, da er
die Landessprache nicht spreche. Zwar mache die türkische Minderheit in
Mazedonien ca. 3.8% aus; diese lebe jedoch im ganzen Land verteilt. Es gebe
keine Gebiete, in denen ausschliesslich Türkisch gesprochen werde. Lediglich in
zwei Gemeinden sei Türkisch als Amtssprache anerkannt. Da er die mazedonische
Sprache weder in Wort noch Schrift verstehe und keine Schule in Mazedonien
besucht habe, sei es für ihn angesichts der hohen Arbeitslosigkeit unmöglich,
Arbeit zu finden.

6.5 Seiner Ehefrau, die weder Türkisch noch Mazedonisch verstehe, sei es nicht
zuzumuten, ihm nach Mazedonien zu folgen. Sie sei im Alter von acht Jahren in
die Schweiz gekommen und spreche weder Mazedonisch noch Türkisch. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es entscheidend sei, dass die Gattin
bei der Eheschliessung gewusst habe, dass die Ehe wahrscheinlich nicht in der
Schweiz gelebt werden könne, finde daher keine analoge Anwendung.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer war im Alter von knapp sechs Jahren in die Schweiz
eingereist. Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens hier verbracht; im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids betrug seine Anwesenheitsdauer in der
Schweiz fast 21 Jahre. Dieser Umstand spricht für den Verbleib in der Schweiz,
ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beruflich integriert zu sein
scheint.

7.2 Was die soziale Integration betrifft, sind keine Anhaltspunkte vorhanden,
welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in schweizerische
Verhältnisse schliessen liessen. Zwar kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach
die serbische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine echte
Integration auch künftig nicht erleichtern werde, nicht gefolgt werden: Gemäss
dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 AuG, wonach die Behörden bei der
Ermessensausübung den Grad der Integration berücksichtigen, ist die Integration
nicht prospektiv, sondern retrospektiv zu beurteilen. Aus der mehrjährigen
Delinquenz des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass er keine erfolgreiche
soziale Integration darzutun vermag.

7.3 Eine Übersiedlung nach Mazedonien wäre für den Beschwerdeführer mit
Schwierigkeiten verbunden: Er hat dort keine nahen Verwandten, die ihm den
Neubeginn erleichtern könnten, und müsste wohl die mazedonische Sprache
erlernen, um sich voll einzugliedern. Der Beschwerdeführer macht zu Recht
geltend, dass in Mazedonien alle Schüler nichtmazedonischer
Volksgruppenzugehörigkeit parallel zu ihrer Muttersprache zusätzlich die
mazedonische Sprache erlernen (vgl. SILVANA SIMOSKA, Sprachpolitik[en] und
Sprachenpolitik[en] in Makedonien, in: Gabriella Schubert, Makedonien.
Prägungen und Perspektiven, 2005, S. 135). Das Erlernen dieser Sprache
erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers zumutbar.
Dessen Zugehörigkeit zur türkischsprachigen Minderheit in Mazedonien stellt
demnach kein unüberwindliches Hindernis für die Rückkehr dar.

7.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. August 2011 verheiratet. Aufgrund der
serbischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und ihrer ebenfalls langjährigen
Anwesenheit in der Schweiz ist - auch mit Blick auf die Schwangerschaft - davon
auszugehen, dass ihr eine Übersiedlung nach Mazedonien nur schwer zumutbar
wäre. Der Beschwerdeführer würde daher aller Wahrscheinlichkeit nach von seiner
Frau getrennt. Bei der Interessenabwägung ist jedoch zu beachten, dass die Ehe
des Beschwerdeführers nicht nur nach Einleitung des Widerrufsverfahrens,
sondern erst nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschlossen worden
war und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gerade knapp drei Monate
gedauert hatte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau bei
der Heirat um den drohenden (definitiven) Entzug der Niederlassungsbewilligung
habe wissen müssen und daher die Trennung von ihrem Mann in Kauf genommen habe.
Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, gilt diese
Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_935/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.3 und 3.4) gerade
in jenen Fällen, in denen es dem Ehegatten der ausländischen Person nicht
zumutbar ist, dieser in die Heimat zu folgen. Der Beschwerdeführer kann deshalb
nichts daraus ableiten, dass seiner Frau die Übersiedlung nach Mazedonien nur
schwer zuzumuten ist und er somit von ihr getrennt würde. Aufgrund des bereits
erfolgten, wenn auch nicht rechtskräftigen Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt der Eheschliessung musste beiden
Partnern klar sein, dass die Ehe wahrscheinlich nicht in der Schweiz würde
gelebt werden können.

7.5 Den genannten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz stehen öffentliche Interessen an seiner Wegweisung gegenüber.
7.5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs
gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer wurde im Alter von knapp 21 Jahren zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei das Bezirksgericht
Horgen in seinem Urteil vom 15. März 2006 das Tatverschulden als "nicht mehr
leicht" bezeichnete. Das Gericht attestierte dem Beschwerdeführer sodann ein
"ausgeprägtes Mass an krimineller Energie". Es ist somit von einem
mittelschweren Verschulden auszugehen.
7.5.2 Der Beschwerdeführer wurde danach wiederholt straffällig. Zu seinen
Gunsten fällt ins Gewicht, dass er sich seit dem im Jugendalter verübten Raub
keine Gewaltdelikte mehr hat zuschulden kommen lassen: Jene Straftaten, welche
zur Verurteilung zu 16 Monaten Gefängnis und damit zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geführt hatten, waren keine Gewaltdelikte,
ebensowenig die später verübten Straftaten. Auch wenn diesem Umstand bei der
Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil 2C_18/2009 vom 7.
September 2009 E. 2.3), handelt es sich bei den fraglichen Straftaten nicht -
zumindest nicht ausschliesslich - um Bagatelldelikte, wie die Vorinstanz
zutreffend festhält. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass der
vorliegende Fall nicht vollständig mit dem Fall "Emre" (vgl. Urteile des EGMR
Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [42034/04] bzw. Emre gegen Schweiz vom 11.
Oktober 2011 [5056/10]) vergleichbar ist, da der Beschwerdeführer zahlreiche
Straftaten nach Eintritt der Mündigkeit, ja bis zum 25. Altersjahr begangen hat
und im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Fall "Emre" keine Anzeichen einer
psychischen Krankheit aufwies. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers
kann nicht durch sein jugendliches Alter relativiert werden.
7.5.3 Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass er nach der
Entlassung aus der Strafanstalt Realta am 24. Januar 2010 mit Ausnahme eines
Verkehrsregeldelikts nicht mehr straffällig geworden ist. Nach der
Rechtsprechung kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung bzw.
dem seitherigen Wohlverhalten bei der Beurteilung des Rückfallrisikos erhöhte
Tragweite zu (Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3). Vorliegend
wurden die Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Horgen vom 3. Dezember 2008 sowie die Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäss
Strafbescheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 27. Januar 2009 in der
Strafanstalt Realta vollzogen, weil der Beschwerdeführer seit den
Verurteilungen des Jahres 2006 wieder straffällig geworden war. Bereits zwei
Monate nach der Verwarnung vom 23. Oktober 2007, am 30. Dezember 2007, kam es
zu mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem
Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008). Weitere neun Monate später, im
September 2008, beging der Beschwerdeführer mehrfachen Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch (vgl. Strafbescheid der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2009). Schliesslich
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls (begangen von Sommer
2008 bis März 2009), einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung (begangen am
20. und 21. Januar 2009), mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 20. und
21. Januar 2009), Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
(begangen am 31. Mai 2010), Entwendung zum Gebrauch (begangen am 21. Januar
2009) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen
zwischen April und Juni 2008 sowie vom 27. bis 31. Mai 2010) verurteilt (vgl.
Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. März 2011).
7.5.4 Diese Chronik erhellt, dass der Beschwerdeführer weder aus den
Jugendstrafen, noch aus den ersten beiden Verurteilungen nach
Erwachsenenstrafrecht vom 15. März 2006 und 8. November 2006, noch aus der
Verwarnung vom 23. Oktober 2007 Lehren gezogen hat. Die Uneinsichtigkeit des
Beschwerdeführers lässt auf eine konkrete Rückfallgefahr schliessen, welche das
öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung erhöht.
7.5.5 Die Schulden des Beschwerdeführers im Umfang von knapp Fr. 35'000.-- im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wirken sich ebenfalls zu seinen
Ungunsten aus. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er mit
der Abbezahlung der Schulden begonnen hat, vermag dieser Umstand allein die
Interessenabwägung nicht entscheidwesentlich zu ändern.

7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem privaten Interesse
des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ein erhebliches ordnungs- und
sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung gegenübersteht. Zudem
dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich
nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der
Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar
2012 E. 3. 1). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
insbesondere seine Anwesenheit in der Schweiz seit dem Kindesalter, seine
(kurze) Ehe und die zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach
Mazedonien, vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht
aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig
im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AuG.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten zu
auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner