Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.508/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_508/2012
2C_509/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich.

Gegenstand
Annullation von Modulbuchungen/Fehlversuchen,

Beschwerde gegen das Urteil bzw. die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. April 2012 bzw. 22. Mai 2012.
In Erwägung,
dass X.________ am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen
Instituts der Universität Zürich darum ersuchte, seine Einschreibung für die
Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 26. Juli 2011
ablehnten,
dass X.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangt
ist, das seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17.
April 2012 abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte,
dass X.________ am 15./16. Mai 2012 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
darum ersuchte, diesen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4.
Abteilung des Verwaltungsgerichts verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls
treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, ansonsten
auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
dass X.________ mit einer identischen Eingabe sowohl gegen den Entscheid vom
17. April (2C_508/2012) als auch gegen die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012
(2C_509/2012) an das Bundesgericht gelangt ist,
dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen
Urteil zu erledigen,
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung
zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen
ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht
genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich eingehend
zu der nicht Verfahrensgegenstand bildenden Problematik der Anerkennung seines
italienischen Diploms in Deutschland äussert, sich jedoch nicht sachbezogen mit
den jeweiligen Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzt
und darlegt, dass und inwiefern diese verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG) bzw. Bundesrecht verletzen würden,
dass er insbesondere wiederum behauptet, er hätte wegen seines
fortgeschrittenen Alters nicht wie ein "normaler" Student behandelt werden
dürfen, er aber nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Feststellung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, dass für sämtliche Studierenden
unabhängig von Nationalität, finanzieller Lage und Alter dieselben Regeln
gelten müssten und hierin keine verpönte Ungleichbehandlung oder
Diskriminierung gesehen werden könne,
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen
Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung anzusetzen ist (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.4.2),
dass das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mangels Anfechtungsobjekts nicht
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet,
dass auf die Eingaben deshalb nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten
als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingaben
abzuweisen wäre (Art. 64 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_508/2012 und 2C_509/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Philosophischen Fakultät der Universität
Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar