Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.502/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_502/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Christoph Erdös, Rechtsanwalt, dieser substituiert durch Felice
Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 18. April 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1981 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste
am 25. September 2002 in die Schweiz ein, wo er ohne Erfolg um Asyl nachsuchte.
Am 19. April 2005 heiratete X.________ eine acht Jahre ältere, drogenabhängige
Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig
verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde
dagegen abgelehnt (letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_353/2009
vom 8. Juni 2009 bestätigt), da der Verdacht auf eine von Anfang an geplante
Scheinehe bestand und sich X.________ jedenfalls im Moment des
Verlängerungsgesuchs in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine inhaltslose, nur
noch formell bestehende Ehe berufen hatte. Am 5. Februar 2009 wurde die Ehe mit
seiner ersten schweizerischen Ehefrau geschieden.
Am 29. Juni 2009, d.h. drei Wochen nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8.
Juni 2009, heiratete X.________ eine 18 Jahre ältere, aus Thailand stammende
schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm abermals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert wurde. Mit Verfügung vom
5. August 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich indes die
Aufenthaltsbewilligung von X.________, da es zum Schluss gelangt war, bei der
(zweiten) Ehe des Betroffenen handle es sich um eine Scheinehe. Die von
X.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 3. Januar 2012)
und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 18. April 2012)
abgewiesen.

2.
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen
Erwägungen abzuweisen ist:

2.1 Nach Art. 62 lit. a AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt unter anderem für
den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich
der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als
Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe
erscheinen lassen (vgl. Urteil 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Der
entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. Urteil 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2
mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung betreffend Scheinehe und den diesbezüglichen Indizienbeweis
zutreffend wiedergegeben (E. 3 des angefochtenen Entscheids).

2.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe benannten die kantonalen
Behörden insbesondere das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Beschwerdeführers
in Zusammenhang mit seiner ersten Eheschliessung, der kurze zeitliche Abstand
zwischen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Juni 2009 und der zweiten
Eheschliessung am 29. Juni 2009 sowie den ausgeprägten Altersunterschied
zwischen den Ehegatten von 18 Jahren. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus,
dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gut integriert und deren
Wohn- und Erwerbssituation vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer
unklar seien, was die Annahme begünstige, die Gattin sei die Ehe mit dem viel
jüngeren Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen eingegangen; dies werde
auch durch den Umstand gestützt, dass inzwischen ihre Tochter aus erster Ehe
samt Ehemann und Kind in die angeblich eheliche Zweizimmerwohnung - für deren
Miete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine aufkomme - eingezogen
sei. Ein polizeilicher Augenschein in dieser Wohnung habe sodann ergeben, dass
sich dort nur wenige Kleider und keine persönlichen Hygieneartikel und
Gegenstände des Beschwerdeführers befänden. Ferner könnten sich der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur unzureichend miteinander verständigen,
zumal die Deutschkenntnisse beider Gatten schlecht seien und sie gemäss eigenen
Angaben beide nur "ein wenig" Englisch sprechen, sich aber angeblich in
deutscher Sprache unterhalten würden. Die Eheleute hätten zudem weder
gemeinsame Hobbys noch gemeinsame Bekannte. Auffallend sei schliesslich auch,
dass beide Gatten keinen Ehering tragen und diesbezüglich widersprüchliche
Aussagen machen würden.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts bestreitet, beschränken sich seine Ausführungen auf die
Wiederholung seiner abweichenden Meinung. Mit dieser bloss appellatorischen
Kritik vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit oder
Willkür darzutun, sodass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für
das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers kann dem Verwaltungsgericht auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) vorgeworfen werden: Es hat die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente und die von ihm eingereichten
Beweismittel - insbesondere die schriftlichen Bestätigungen der Nachbarn und
des Hauswarts - pflichtgemäss geprüft und ist dabei in nachvollziehbarer Weise
zum Schluss gelangt, dass diesen Vorbringen keine massgebliche Bedeutung
zuzumessen ist. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz sodann in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen, ihre Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen, namentlich die mündliche Befragung der
Nachbarn und des Hauswarts, nicht geändert.

2.4 Basierend auf dessen verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist die
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei eine
Scheinehe eingegangen, ohne Weiteres rechtskonform. Daran ändert auch der
Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass ihm das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese verlängert habe, obwohl es sowohl vom
Altersunterschied von 18 Jahren als auch von der Tatsache Kenntnis gehabt habe,
dass ihm - dem Beschwerdeführer - vor der (zweiten) Eheschliessung die
Ausweisung gedroht habe: Bei Erhalt von neuen Informationen (vorliegend etwa
die Erkenntnisse des polizeilichen Augenscheins und von weiteren Befragungen)
ist das Migrationsamt vielmehr verpflichtet, die Voraussetzungen für eine
Bewilligungserteilung bzw. einen Bewilligungswiderruf erneut zu prüfen. Dabei
hat es auch die ihm bereits bekannten Informationen in die neuerliche
Beweiswürdigung miteinzubeziehen; von einem widersprüchlichen Verhalten der
Behörde resp. von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann in diesem
Zusammenhang keine Rede sein.

2.5 Sodann ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bangladesch auch
zuzumuten: Er ist erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und
hält sich hier seit knapp zehn Jahren auf, und dies zeitweise illegal.
Insgesamt verfügte er nur während rund vier Jahren über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Der kinderlose Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine
Familienangehörigen, wohl aber in Bangladesch. Es ist davon auszugehen, dass er
mit den Verhältnissen in seiner Heimat weiterhin bestens vertraut ist, zumal er
auch nach seiner Einreise in die Schweiz regelmässig nach Bangladesch reiste,
letztmals im Herbst 2010 und im Frühling 2011.

2.6 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat.

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde
von vornherein als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nicht substantiiert aufgezeigt wurde, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art.
64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler