Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.501/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_501/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
13. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geboren 1973) ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er reiste am
23. März 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Seit
dem 11. Oktober 2000 galt X.________ als verschwunden.
Am 5. Juni 2001 ehelichte X.________ die aus der Dominikanischen Republik
stammende Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 14. August 2001 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau (gültig ab 5. Juni 2001)
erteilte.
Nachdem der Mietvertrag für die eheliche Wohnung in A.________/ZH von
Vermieterseite gekündigt worden war, hoben die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt am 1. Juli 2003 auf. X.________ zog in eine Einzimmerwohnung nach
B.________/ZH, während Y.________ eine Sozialwohnung in A.________/ZH bezog.
Am 9. Oktober 2006 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich eine
Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein, zog diese jedoch am 14. Dezember 2007
wieder zurück.
Ein am 21. Mai 2008 von X.________ gestelltes Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wies das Migrationsamt am 8. Dezember 2008 ab,
verlängerte jedoch die Aufenthaltsbewilligung bis zum 4. Juni 2009.
Die Ehe, welche kinderlos geblieben war, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 29. Januar 2009 geschieden.

B.
Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 29. April 2009 dem Bundesamt für Migration zur
Zustimmung. Dieses teilte X.________ am 22. Mai 2009 mit, es beabsichtige, die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und
setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Frist liess
X.________ ungenutzt verstreichen.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verweigerte das Bundesamt für Migration die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies X.________ aus
der Schweiz weg.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 13. April 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 23. Mai 2012 beantragt X.________, dem
Gesuch vom 29. April 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die
Zustimmung zu erteilen; eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde; das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der verfahrensabschliessende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG, Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die
Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf Art.
50 Abs. 1 lit a AuG (SR 142.20) sowie - subsidiär - auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG. Das Erfordernis, wonach der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in
Betracht fallen muss (vgl. Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1 mit
Hinweisen), ist vorliegend erfüllt. Ob der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall zu bejahen ist, wird im Rahmen der
materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen sein (BGE 136 II 177 E. 1.1 S.
179). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, so dass auf
die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Insbesondere tritt das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Willkürrüge auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 136 II
489 E. 2.8 S. 494).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254), setzt zudem voraus,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Weil der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen aktuellen
Betreibungsauszug hätte einreichen können, ist der im vorliegenden Verfahren
eingereichte Betreibungsauszug unbeachtlich.

2.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die Voraussetzungen zur
Durchführung des Zustimmungsverfahrens vor dem Bundesamt für Migration wurden
im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, so dass darauf verwiesen werden
kann.

3.
3.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die tatsächlich gelebte
Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Auf der Grundlage der
Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich, insbesondere des
Protokolls der Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung des Bezirksgerichts
vom 14. März 2007 und des Protokolls der Beweisverhandlung mit
Zeugeneinvernahmen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2007 erachtete
die Vorinstanz die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
von August 2003 bis mindestens November 2005 mit seiner Ehefrau in A.________/
ZH gelebt habe, als nicht erstellt.

3.2 Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG lägen nicht
vor; der Beschwerdeführer führe auch keine solchen Gründe an. In Anbetracht des
Verlaufs der Ehe sei nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts noch den Willen zur Weiterführung der Ehe
gehabt hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Eheleute noch im
Jahr 2004 gemeinsam in die Dominikanische Republik gereist seien. Denn aufgrund
der Akten sei zu bezweifeln, dass sie die Ferien tatsächlich miteinander
verbracht hätten. Nach Aussage der Ehefrau hätten sie nicht zusammen gewohnt.
Dies bestätige auch die Schwester der Ehefrau, bei welcher der Beschwerdeführer
gewohnt habe. Die Ehefrau habe dagegen mit ihren Kindern bei ihrem Freund
gewohnt.

3.3 Auch ein Härtefall sei zu verneinen. Aus der Ehe seien keine gemeinsamen
Kinder hervorgegangen, und aus dem Scheitern der Ehe könne nicht geschlossen
werden, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
wäre. Zwar sei der Leumund des Beschwerdeführers einwandfrei und er sei fast
schuldenfrei. Ob gegen ihn Betreibungen vorlägen, müsse offen gelassen werden,
weil er den angekündigten Betreibungsregisterauszug nie eingereicht habe. In
wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht sei der Beschwerdeführer
in dem Mass integriert, wie man es nach zwölf Jahren Aufenthalt in der Schweiz
erwarten dürfe. Gesamthaft liege keine beachtliche Integration vor. Die
Rückkehr nach Bangladesh sei zumutbar, zumal der Beschwerdeführer die ersten 26
Jahre seines Lebens dort verbracht und eine gute Ausbildung absolviert habe. Es
sei ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Bangladesh nicht
denjenigen in der Schweiz entsprechen würden. Da der nunmehr 39-jährige
Beschwerdeführer offensichtlich keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
habe, seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche eine
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

4.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

4.1 Die Vorinstanz habe im Umstand, dass er in B.________/ZH eine Unterkunft
gemietet habe, ausschliesslich ein Indiz für die Trennung gesehen, obwohl das
zusätzliche Zimmer durchaus einen Sinn gehabt habe. Dies verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, wird nicht substanziiert,
weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.2 Das Protokoll der Befragung der Ehefrau durch das Migrationsamt vom 7. Juli
2004 dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden. Die
Parteirechte des Beschwerdeführers seien nicht gewahrt worden, indem er an der
Befragung nicht habe teilnehmen und keine Ergänzungsfragen habe stellen können.
Darin liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Zudem sei
die Ehefrau nicht auf ihr allgemeines Aussageverweigerungsrecht als
Auskunftsperson und auf ihr spezielles Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau
aufmerksam gemacht worden, was ebenfalls eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 6 EMRK darstelle.
Was die Wahrung von Parteirechten des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung der Ehefrau durch das Migrationsamt am 7. Juli 2004 betrifft, kommen
die entsprechenden Beanstandungen, sofern sie überhaupt eine Grundlage im
objektiven Recht haben, im vorliegenden Verfahren zu spät. Nach der
Rechtsprechung können formelle Rügen bei ungünstigem Ausgang grundsätzlich
nicht mehr vorgebracht werden, wenn sie bereits in einem früheren Stadium
hätten geltend gemacht werden können (BGE 119 Ia 221 E. 5a am Ende S. 228; vgl.
auch Urteil 1C_494/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4). Im Verfahren vor dem Bundesamt
für Migration hat es der Beschwerdeführer nicht nur unterlassen, entsprechende
Anträge zu stellen, sondern auch die ihm eingeräumte Frist zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen lassen. Auch im Verfahren vor der
Vorinstanz wurden allfällige Verfahrensfehler des Bundesamts für Migration
nicht gerügt. Auf die Vorbringen ist daher nicht einzugehen.

5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

5.1 Das Migrationsamt habe die Aufenthaltsbewilligung zunächst regelmässig und
ab dem 26. Juli 2006 "ausnahmsweise und ohne Präjudiz" letztmals bis zum 4.
Juni 2009 verlängert. Die "Kehrtwendung der Vorinstanzen" verletze das Gebot
von Treu und Glauben und das Willkürverbot.
Was die Verletzung des Willkürverbots betrifft, wird das Vorbringen nicht
hinreichend substanziiert, so dass darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.1 am
Ende).
Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes im Ausländerrecht hat das
Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Urteil
9C_419/2011 vom 17. September 2012 E. 4.2.1; BGE 131 V 472 E. 5) entschieden,
dass das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben nach den Umständen,
jedoch nur in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung
verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf
falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf
unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat. Die Erteilung einer Bewilligung vermag
jedoch für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf
deren Verlängerung zu schaffen (Urteile 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 5;
2C_503/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.4). Im vorliegenden Fall war mit der -
ausdrücklich unpräjudiziell verlängerten - Bewilligung keine Zusage im Hinblick
auf künftige Verlängerungsgesuche verbunden worden. Es fehlt somit an einer
Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte. Aus dem
Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV kann er daher keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind. Insbesondere ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer im
Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung Vorkehrungen getroffen hätte, die
nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten.

5.2 Das Bezirksgericht Zürich habe nicht an eine Trennung vor dem 9. Oktober
2004 geglaubt. Die im Scheidungsprozess getätigte Aussage der Ehefrau, er - der
Beschwerdeführer - sei per 1. Juli 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen
und seither habe keine Vereinigung mehr stattgefunden, sei unbehelflich, da die
Ehefrau unbedingt die Scheidung gewollt habe. Die Aussage sei ohnehin nicht
beweisbildend; indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, habe sie kantonales
Recht willkürlich angewendet.
Was die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts betrifft, ist die Rüge nicht
substanziiert, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.1 am Ende).

5.3 Die Tatsache, dass im Juli und August 2004 gemeinsame Ferien stattgefunden
hätten, mache die These unwiderlegbar, dass die Ehe damals intakt gewesen sei.

5.4 Zudem liege ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Die
soziale Wiedereingliederung sei kaum möglich, da er - der Beschwerdeführer -
als Anhänger der oppositionellen BNP durch die seit 2009 wieder an der Macht
befindliche Awami-Liga in seiner Freiheit und Sicherheit stark gefährdet sei.
Er sei nie straffällig geworden, falle dem Sozialamt nicht zur Last und habe
trotz seines kleinen Einkommens keine Schulden und insbesondere keine
Betreibungen. Er spreche gut Deutsch und sei beruflich wie privat gut
integriert. Es gebe kein öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Die
unbeschreibliche Armut in Bangladesh und seine 13-jährige Anwesenheit in der
Schweiz würden für einen Härtefall sprechen; mit dessen Verneinung werde das
Verhältnismässigkeitsgebot verletzt.

6.
6.1 Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt worden. Danach haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

6.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft;
demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des
Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Die
Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut; bereits das
Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4 mit
Hinweisen). Die Frist hat am 5. Juni 2001 zu laufen begonnen und am 4. Juni
2004 geendet. Demgemäss ist zu prüfen, ob in dieser Zeit eine
Haushaltsgemeinschaft geführt worden ist, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, und im negativen Fall, ob für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe
nach Art. 49 geltend gemacht worden sind und die Familiengemeinschaft weiterhin
bestanden hat.

6.3 Der Beschwerdeführer hat die eheliche Wohnung in A.________/ZH am 1. Juli
2003 verlassen und in der Folge in B.________/ZH eine eigene Wohnung gemietet.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach dem 1. Juli
2003 - als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich - verneint.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Beweise, namentlich die
Aussagen der Zeugen und der Ehegatten selbst, willkürlich gewürdigt haben soll.
Nach der Rechtsprechung liegt Willkür in der Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Behörde ein Beweismittel, welches den
Entscheid zu beeinflussen vermag, ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt,
wenn sie sich offensichtlich über dessen Zweck und Tragweite täuscht, oder wenn
sie aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Daraus, dass drei Zeugen den
Beschwerdeführer sporadisch in der Sozialwohnung der Ehefrau angetroffen haben
oder mit dem Bus nach A.________/ZH haben fahren sehen, hat die Vorinstanz zu
Recht nicht den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer hätte dort gewohnt (vgl.
für eine ähnliche Konstellation Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.5 am
Ende). Die Tatsache der getrennten Wohnsitze ergibt sich auch daraus, dass die
Ehegatten auf Nachfrage des Migrationsamts vom 27. Mai 2004 übereinstimmend
angaben, wieder zusammenziehen zu wollen, sobald sie eine grössere Wohnung
gefunden hätten. Schliesslich erklärte die Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt
anlässlich der Befragung vom 7. Juli 2007, der Ehemann sei nicht berechtigt, zu
ihr in die Sozialwohnung zu ziehen. Wenn die Vorinstanz aus diesen Angaben
geschlossen hat, dass ab Juli 2003 keine Haushaltsgemeinschaft mehr bestand,
ist dies sachgerecht.

6.4 Weiter ist zu prüfen, ob wichtige Gründe für das Getrenntleben zwischen dem
1. Juli 2003 und dem 4. Juni 2004 vorlagen und ob der Ehewille am 4. Juni 2004
noch vorhanden war. Letzteres kann nicht mit einem direkten Beweis, sondern nur
anhand von Indizien festgestellt werden (BGE 130 II 113 E. 10.2 am Ende S.
135).
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht - entsprechend seiner Darstellung, wonach sich
die Eheleute "weit später als am 5. Juni 2005 trennten, daher bedeutend mehr
als drei Jahre verheiratet zusammenlebten" - keine wichtigen Gründe für das
Getrenntleben geltend. Er verweist jedoch auf seine berufliche Situation,
welche angesichts der Sonder- und Abendeinsätze eine Übernachtungsmöglichkeit
in B.________/ZH als "sinnvoll" habe erscheinen lassen. Die Vorinstanz habe
diesen Aspekt in willkürlicher Weise nicht behandelt.
Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss dem Arbeitszeugnis der Z.________ AG,
datiert "B.________/ZH im Februar 2004", seit dem 30. Juli 2001 bei der
gleichen Arbeitgeberin in B.________/ZH. Der Grund für das Anmieten einer
Einzimmerwohnung im Sommer 2003 liegt demnach kaum in der Arbeitssituation.
Zudem hätte es bei der Sachlage, wie sie der Beschwerdeführer darstellt
("zusätzliches Zimmer"), nicht der Abmeldung aus A.________/ZH bedurft. Im
Umstand, dass der Beschwerdeführer in B.________/ZH eine Arbeitsstelle hatte,
kann kein wichtiger Grund für das Getrenntleben erblickt werden (vgl. zu den
Grundsätzen Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
Auch die Angabe der Ehegatten gegenüber dem Migrationsamt, sie würden eine
grössere Wohnung suchen, kann nicht als Begründung für das Getrenntleben
dienen, handelte es sich doch sowohl bei der ehemaligen (ehelichen) Wohnung als
auch bei der Sozialwohnung um eine Dreizimmerwohnung. Der Beschwerdeführer kann
nicht erklären, warum er nicht mit seiner Ehefrau umgezogen ist.
Es sind somit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AuG ersichtlich,
welche das in Art. 42 Abs. 1 AuG statuierte Erfordernis des Zusammenwohnens
entbehrlich machen würden.
6.4.2 Nach der Rechtsprechung liegt eine (relevante) Ehegemeinschaft vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S.
347). Die Vorinstanz hat erwogen, angesichts des Verlaufs der Ehe sei nicht
anzunehmen, dass die Ehegatten nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts den
Willen gehabt hätten, die Ehegemeinschaft weiterzuführen.
In der Tat gibt es kaum Anhaltspunkte, welche auf das Fortbestehen des
Ehewillens nach dem 1. Juli 2003 hindeuten. Bemühungen der Ehegatten, eine neue
Wohnung zu suchen und den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen, sind nicht
aktenkundig. Das angebliche Vorhaben des Beschwerdeführers, wieder zu seiner
Frau nach A.________/ZH zu ziehen, verlief im Sand; die Gatten lebten getrennt,
obwohl die Ehefrau eine Dreizimmerwohnung zur Verfügung hatte. Bereits im Jahr
2003 liess sich die Ehefrau in ihrer Heimat, der Dominikanischen Republik, ein
erstes Mal vom Beschwerdeführer scheiden, wobei sie die Scheidung in der
Schweiz nicht anerkennen liess und das Scheidungsurteil nach eigenen Angaben
weggeworfen hat. Einziges Indiz für einen Vereinigungsversuch bildet die
gemeinsame Reise in die Dominikanische Republik im Sommer 2004. Diesbezüglich
hat jedoch die Vorinstanz - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich -
festgestellt, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Ehegatten die
Ferien tatsächlich miteinander verbracht hätten. Im Gegensatz zu dem, was der
Beschwerdeführer vorbringt, kann diese Sachverhaltsfeststellung nicht als
willkürlich bezeichnet werden. Zudem hatte die Reise nicht die Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft zur Folge.
Am 24. November 2005 gebar die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann und
erhob gegen diesen eine Vaterschaftsklage. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Angabe der Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt vom 2. November 2005, sie lebe
nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer
weist zwar zu Recht darauf hin, dass die gegenteilige Aussage der Ehefrau im
Scheidungsverfahren, wonach seit dem 1. Juli 2003 keine Vereinigung mehr
stattgefunden habe, ebenfalls mit Zurückhaltung zu behandeln ist. Denn nach der
Rechtsprechung ist im Fall von divergierenden Einschätzungen der Ehegatten in
Bezug auf die Chancen der Wiedervereinigung nicht allein auf die Darstellung
desjenigen Ehegatten abzustellen, dessen Aufenthaltsanspruch unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens besteht. Derartige Erklärungen müssen durch weitere
Anhaltspunkte, wie zum Beispiel das Getrenntleben während einer längeren Zeit,
untermauert werden. In Ermangelung zusätzlicher Hinweise ist eine Dauer von
weniger als fünf Monaten des Getrenntlebens bis zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs bzw. von weniger als einem Jahr bis zum Erlass der Verfügung zu kurz, um
auf das definitive Scheitern der Ehe zu schliessen (BGE 130 II 113 E. 10.3 S.
136). Im vorliegenden Fall sind zwischen der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts am 1. Juli 2003 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Mai
2009 bzw. der Verweigerung der Zustimmung am 25. Juni 2009 durch das Bundesamt
für Migration fast sechs Jahre vergangen. Die Ehegatten wohnten seit Juli 2003
nicht mehr zusammen, ohne dass wichtige persönliche Gründe für das
Getrenntleben vorlagen. In den sechs Jahren nahmen sie das Eheleben nicht mehr
auf; die Ehefrau unternahm bereits im Jahr 2003 Schritte, um sich scheiden zu
lassen, und erwartete Anfang 2005, nach gut eineinhalb Jahren des
Getrenntlebens, ein Kind von einem anderen Mann. Nach den gesamten äusseren
Umständen ist ein gemeinsamer Ehewille nach dem 1. Juli 2003 nicht erkennbar.
Das Getrenntleben erweist sich somit aus dem Rückblick als dauerhaft. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ehewillen nach der
Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft als erloschen erachtet hat.

6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs.
1 lit. a AuG nicht erreicht ist. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf diese
Bestimmung keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6.6 Es bleibt zu prüfen, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
6.6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG kann ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (zur
alternativen Anwendung der in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Gründe vgl. BGE 136
II 1 E. 5.3 S. 4). Nach der Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher
Grund auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der
betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle
spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer
der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand der betroffenen Person und ihrer
Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Massgeblich ist, wie sich die
Pflicht der betroffenen Person, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der
gescheiterten Ehe auf ihre persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E.
3.2.1 S. 348).
6.6.2 Der Beschwerdeführer hat sich während knapp elf Jahren (vom 5. Juni 2001
bis 13. April 2012) legal in der Schweiz aufgehalten. Diese Zeitspanne kann
nicht als kurz bezeichnet werden; allerdings ist der Beschwerdeführer erst als
Erwachsener, im Alter von 26 Jahren, in die Schweiz gekommen, so dass von einer
Verwurzelung in seiner Heimat ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz beruflich und sozial integriert, was aber praxisgemäss nicht
ausreicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen. Auch die Tatsache, dass
er fast schuldenfrei ist und nie straffällig wurde, begründet keinen Anspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E.
5.3.2). Der Beschwerdeführer ist gesund und mit (im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils) 39 Jahren in einem Alter, in dem eine berufliche Eingliederung noch
möglich ist. Er hat in Bangladesh eine gute Schulausbildung genossen und sich
in der Schweiz eine mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie angeeignet.
Dies dürfte ihm erlauben, in der Heimat wieder Fuss zu fassen. Der in diesem
Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf die grosse Armut in
Bangladesh ist unbehelflich: Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche
und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet gelten
muss und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350 mit Hinweis auf Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Eine
starke Gefährdung der Wiedereingliederung vermag der Beschwerdeführer nicht
darzutun; ebenso wenig die geltend gemachte Bedrohung seiner Sicherheit und
Freiheit infolge der politischen Verhältnisse in Bangladesh. Eine Rückkehr
dorthin erweist sich nach den gesamten Umständen als zumutbar.
6.6.3 Aus den genannten Gründen ist ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen.

7.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner