Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.4/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_4/2012

Urteil vom 20. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur.

Gegenstand
Taxibewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 27. September 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2011 trat in der Stadt Chur das neue Taxigesetz (TG) in Kraft,
welches für die Zulassung als Taxifahrer neu einen Taxiausweis und eine
Fachprüfung vorsieht; bis dahin genügte hierfür der eidgenössische
Führerausweis. Art. 15 Abs. 1 lit. c TG nennt als Voraussetzung für die
Erlangung des Taxiausweises unter anderem, dass der Bewerber in den letzten
fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des
Strassenverkehrsrechts verletzt habe.

1.2 X.________ war seit Mitte 2009 als angestellter Taxifahrer tätig. Im
Dezember 2009 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung
des Vortritts, Unfall mit Sachschaden) mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
verurteilt; im gleichen Zusammenhang wurde ihm am 28. Oktober 2009 der
Führerausweis für drei Monate entzogen. Strafe und Administrativmassnahme
blieben unangefochten.

1.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 stellte das Polizeikommando der Stadt
Chur fest, dass X.________ angesichts der Eintragungen im Strafregister sowie
im Register der Administrativmassnahmen die Voraussetzungen für eine
Taxibewilligung nicht erfülle; es untersagte ihm die Ausführung von Taxifahrten
in der Stadt Chur ab 1. März 2011. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde an den Stadtrat Chur blieb erfolglos, wobei der Stadtrat die
Ausführung von Taxifahrten auf dem Stadtgebiet ab Rechtskraft des Entscheids
bis und mit 11. Januar 2015 untersagte. Mit Urteil vom 27. September 2011 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Beschwerdeentscheid
des Stadtrates erhobene Beschwerde ab. Dem für das dortige Verfahren gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gab es wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht statt.

1.4 Am 30. Dezember 2011 gelangte X.________ mit vom 27. Dezember 2011
datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 belehrte der Abteilungspräsident den
Beschwerdeführer über die bei der Anfechtung des auf kantonales bzw. kommunales
Recht gestützten Urteils des Verwaltungsgerichts zu beachtenden
Formvorschriften, welchen die Rechtsschrift vom 27./30. Dezember 2011 nicht
genüge; dabei machte er auf die Möglichkeit aufmerksam, eine verbesserte
Beschwerdeschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachzureichen.

Am 16. Januar 2012 verwies der Beschwerdeführer auf seine erste Rechtsschrift
und erklärte, dass er nicht in der Lage sei, selber eine Verbesserung
vorzunehmen, und nicht über die Mittel für den Beizug eines Anwalts zu
verfügen. Er macht geltend, man könne nach BV doch die unentgeltliche
Rechtspflege verlangen, wenn man unter dem Minimaleinkommen verdiene, um eine
Chance zu haben, Gehör zu finden und seine Rechte durchsetzen zu können.

2.
2.1 Wie sich aus den Ausführungen im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 5.
Januar 2012, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann, ergibt, hat der
Beschwerdeführer am 27./30. Dezember 2011 keine den Begründungsanforderungen
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (Verfassungsrügen) genügende
Beschwerdeschrift vorgelegt und eine solche auch nicht nachgereicht (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mithin mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf seine
Einkommensverhältnisse festgehalten, die Voraussetzung zur Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sei somit sicherlich
gegeben; namentlich in der zweiten Eingabe vom 16. Januar 2012 ersucht er
implizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
2.2.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei von der Bezahlung von
Gerichtskosten und gibt ihr nötigenfalls einen aus der Gerichtskasse zu
entschädigenden Anwalt bei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergibt sich unter den
gegebenen Umständen nicht bereits aus der formell mangelhaften Prozessführung
vor Bundesgericht.
2.2.2 Im kantonalen Verfahren hatte der dort durch einen Rechtsanwalt
vertretene Beschwerdeführer die Frage der Rückwirkung in den Vordergrund
gestellt. Das Verwaltungsgericht äusserte sich im angefochtenen Urteil
umfassend dazu; die entsprechenden Erwägungen liessen sich kaum mit Erfolg
anfechten. Hinsichtlich der Anlass zur Ausweisverweigerung gebenden Straf- und
Administrativsanktion stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass diese
unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb für das vorliegende
Verfahren ohne Weiteres von einer schwerwiegenden Verletzung von Verkehrsregeln
auszugehen sei. Der Beschwerdeführer hatte in der kantonalen Beschwerde
diesbezüglich zwar ausführen lassen, "allenfalls hat das Verwaltungsgericht zu
entscheiden, ob ... der Beschwerdeführer damals in schwerwiegender Weise das
Strassenverkehrsrecht verletzt hat", ohne seinerseits konkret auf die fragliche
Verkehrsregelverletzung einzugehen. Bei dieser Ausgangslage bestanden auch in
diesem Punkt keine ernsthaften Aussichten, eine Verletzung von schweizerischem
Recht (Art. 95 BGG) erfolgreich geltend zu machen. Die Beschwerde erschien von
vornherein in jeder Hinsicht aussichtslos; dem Beschwerdeführer war denn auch
nicht unverzüglich nach Eingang der Beschwerde ein Anwalt zwecks Verfassung
einer formgerechten Beschwerdeschrift während noch laufender Rechtsmittelfrist
beizugeben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist (mit Entscheid des
Einzelrichters, vgl. Art. 64 Abs. 3 zweiter Satz BGG) abzuweisen.

Damit sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller