Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.49/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_49/2012

Urteil vom 13. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ (23.8.67; Staatsangehöriger Serbiens) reiste am 30. August 2002
illegal in die Schweiz ein; am 1. September 2002 wurde er verhaftet und in
Ausschaffungshaft gesetzt; am 3. September 2002 stellte er ein Asylgesuch, das
er am 10. September 2002 wieder zurück zog. Vier Tage später wurde er nach
Skopje ausgeschafft (Einreisesperre bis 13.9.2005).
Am 7. Mai 2008 reiste X.________ zwecks Vorbereitung der Heirat legal in die
Schweiz ein und heiratete am 20. Mai 2008 eine Schweizer Bürgerin. In der Folge
erhielt er gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung.
Die beiden nachgezogenen (26.11.2008) Kinder kehrten nach rund eineinhalb
Jahren wieder nach Serbien zurück (17.2.2010).
Seit Januar 2010 gelangte die Ehefrau verschiedentlich an die Behörden, um
ihnen mitzuteilen, dass sie eine Scheinehe eingegangen wäre, X.________ sie
regelmässig misshandelte, sie keine eheliche Beziehung mehr pflege und diese
auch nicht mehr aufzunehmen gedenke. Zweimal erhob sie Strafanzeige wegen
häuslicher Gewalt. Am 27. Juli 2010 meldete die Ehefrau X.________ aus der
ehelichen Wohnung nach unbekannt ab. Am 16. August 2010 stellte sie ein
Eheschutzbegehren.
Am 14. September 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von
X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die kantonalen
Rechtsmittel waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird, soweit
überhaupt eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG) und
darauf eingetreten werden kann.

2.1 Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Ehe
nicht mehr besteht und die Ehe geschieden wurde. Allerdings nennt er den
Zeitpunkt des faktischen Eheendes nicht, weshalb nach der unbestritten
gebliebenen, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; e contrario Art. 97 Abs. 1 BGG) jedenfalls ab
Oktober 2010 kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hatte. Insofern besteht
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels
Zusammenwohnens gestützt auf Art. 42 AuG und mangels einer dreijährigen
Ehedauer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass ihm die
Aufenthaltsbewilligung als Opfer ehelicher Gewalt zu verlängern sei. Er beruft
sich mithin auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG:
Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein
Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für
den Fall, dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der
Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu
vermeiden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn u.a. die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der
Begriff der ehelichen Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
allerdings nur dann gegeben, wenn die Gewalt eine gewisse Intensität aufweist
(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4) und damit einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich macht (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Dabei ist auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7).
Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt
massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dort finden sich keine Ausführungen über die
eheliche Gewalt der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern umgekehrt
des Beschwerdeführers gegenüber ihr. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
dass der Sachverhalt unrichtig und in willkürlicher Weise festgestellt worden
ist; er stellt lediglich seine Sicht der Dinge dar. Der vor Bundesgericht
erstmals eingereichte Bericht des Medizinischen Zentrums ist als echtes Novum
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344) zudem nicht zu
berücksichtigen. Abgesehen davon ergibt sich daraus auch nicht, dass seine
psychische Erkrankung Resultat ehelicher Gewalt wäre. Wichtige persönliche
Gründe, welche einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind mit
der Vorinstanz nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann deshalb auf den
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass