Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.498/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_498/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas De Cet,

gegen

Einwohnergemeinde A.________, vertreten durch die Abteilung Öffentliche
Sicherheit und Bevölkerung,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
April 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1981) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz
anfangs 2003 erfolglos ein Asylverfahren, konnte in der Folge indessen nicht
ausgeschafft werden. Am 30. März 2007 anerkannte er die Vaterschaft von zwei in
einer ausserehelichen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin geborenen Kindern
(geb. 2006 bzw. 2007). Diese standen ursprünglich unter dem ausschliesslichen
Sorgerecht der Mutter; heute befinden sie sich in einem Heim.

1.2 Am 26. März 2008 erteilte die Einwohnergemeinde A.________ X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 19. August 2009). Sie lehnte es am 28.
Februar 2011 ab, diese zu verlängern, da er am 3. November 2010 unter anderem
wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten sowie zu einer Busse verurteilt worden war. X.________ durchlief
erfolglos den kantonalen Rechtsmittelweg. Er beantragt vor Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
2.1 Die Eingabe erweist sich aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend
wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ihrer sorgfältigen
Interessenabwägung als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Unter diesen Umständen erübrigen
sich weitere Ausführungen zum zulässigen Rechtsmittel und zur Frage, ob der
Beschwerdeführer hinreichend sachbezogen und in genügender Auseinandersetzung
mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern dieser Recht
verletzen soll (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer ist über längere Zeit hinweg mit dem Handel einer
grossen Menge harter Drogen aus rein pekuniären Interessen in der Schweiz
straffällig und in diesem Zusammenhang zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat hiermit einen Widerrufsgrund
gesetzt (Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II
297 E. 2 S. 299 ff.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der
Beschwerdeführer diesbezüglich nicht bestreitet, besteht eine gewisse
Rückfallgefahr. Weder die Beziehung zu seiner Partnerin, noch jene zu seinen
Kindern, um die er sich täglich gekümmert haben will, haben ihn davon
abzuhalten vermocht, mit Drogen zu handeln. Es ist ihm auch nicht gelungen,
sich in der Schweiz sozial, kulturell, wirtschaftlich und sprachlich angemessen
zu integrieren. Neben seinen beiden Söhnen hat er hier heute keine weiteren
familiären Bindungen mehr. Er hält sich zwar inzwischen seit rund zehn Jahren
im Land auf, doch verfügt er erst seit dem 26. März 2008 über eine
Aufenthaltsbewilligung; zuvor war seine Anwesenheit jahrelang widerrechtlich;
danach befand er sich im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer war nur vom 4.
Dezember 2008 bis zu seiner Inhaftierung am 12. Dezember 2008 legal
erwerbstätig. Er verfügt in seinem Heimatland, das er im Alter von 21 Jahren
verlassen hat und mit dessen Verhältnissen er nach wie vor vertraut ist, über
zahlreiche Geschwister; auch seine Mutter lebt noch dort. Eine
Wiedereingliederung in den dortigen Verhältnissen ist ihm zumutbar, auch wenn
sie ihm schwerfallen mag.
2.3
Was der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) einwendet,
lässt die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen:
2.3.1 Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu
seinem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts
leben. Hierzu ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er sich
dauernd im gleichen Land aufhält wie dieses und dort über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten und weiteren Kontakten vom Ausland her ausgeübt werden kann,
wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weiter
gehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung
der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung
eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des
Besuchsberechtigten in der Schweiz zudem zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento
irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Dies ist hier - wie
dargelegt - nicht der Fall.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Inhaftierung am 12. Dezember 2008
- d.h. rund zwei Jahre nach der Geburt des ersten Sohns - nur noch punktuelle
Kontakte mit seinen Kindern. Diese mussten platziert werden und befinden sich
heute in einem Heim. Während des Strafvollzugs haben sie ihn fünf Mal besucht;
zwar ist es - wie er geltend macht - nicht sein Fehler, dass Gefängnisse keine
kindergerechte Umgebung anbieten, indessen hatte er es wegen seines
deliktischen Verhaltens selber zu verantworten, dass es überhaupt zur
entsprechenden Trennung gekommen ist. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug
beschränkt sich sein (begleitetes) Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Monat;
dieses macht seine Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er die Kontakte zu seinen Söhnen mit
Telefonaten, Videotelefonie und allenfalls Kurzaufenthalten sachgerecht
aufrecht erhalten kann. Soweit er behauptet, die Vorinstanz habe das
Kindesinteresse als öffentliches Interesse nicht hinreichend berücksichtigt,
erschöpfen sich seine Ausführungen in Allgemeinheiten bzw. unzulässiger
appellatorischer Kritik.

3.
3.1 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen; für alles Weitere
wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Da die Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (vgl.
Art. 66 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl.
Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Kosten von Fr. 1´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar