Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.496/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_496/2012
2C_497/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz.

Gegenstand
Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer, direkte Bundessteuer 2001 und 2002,
Fristversäumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 16. April 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 behandelte die Kantonale Steuerkommission
Schwyz Einsprachen von A. und B.X.________ betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Jahre 2001 und 2002. Der
Einspracheentscheid wurde den Pflichtigen am 16. Dezember 2011 eröffnet. Diese
gelangten dagegen am 2. Februar 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz. Nachdem dessen Präsident mit Instruktions-Verfügung vom 7. Februar 2012
darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde verspätet sein dürfte, teilte
A.X.________ am 10. Februar 2012 mit, dass er sich zwar über die
Beschwerdefrist informiert habe, nicht jedoch darüber, dass nach kantonalem
Recht der Friststillstand über das Jahresende in Steuerverfahren nicht gelte;
sodann habe er vom 23. bis 30. Dezember 2011 an einem Familienfest in Spanien
teilgenommen und alsdann geschäftlich bedingt ab der ersten Hälfte Januar 2012
bis zum 25. Januar 2012 in den USA geweilt. Er machte geltend, es liege
angesichts unverschuldeter Verspätung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund
vor.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz entschied am 16. April 2012, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Ebenso trat es nicht auf das Revisions- und
Wiedererwägungsgesuch ein; es nahm dieses als Fristwiederherstellungsgesuch
entgegen und wies es ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2012
beantragen A. und B.X.________ dem Bundesgericht, dem Gesuch um
Wiederherstellung der Frist betreffend der Beschwerde des Pflichtigen gegen den
Entscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 2. Dezember 2011 sei
stattzugeben und es sei die verspätet eingegangene Beschwerde als fristgerecht
zu akzeptieren und im Sinne der dort gemachten Anträge zu verfahren; eventuell
sei auf das Revisionsgesuch einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Soll die Anwendung kantonalen Rechts bemängelt werden, kann im Wesentlichen
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 95
BGG; dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II
349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466), was spezifischer Geltendmachung
und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Vorliegen eines Revisions- bzw.
Wiedererwägungstatbestands verneint (in Anwendung von § 61 der Schwyzer
Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP]) und
erkannt, dass die Voraussetzungen gemäss § 163 der Schwyzer Justizverordnung
vom 18. November 2009 (JV) für eine Wiederherstellung der verpassten
Rechtsmittelfrist nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführer nennen kein
verfassungsmässiges Recht, das durch die Anwendung dieser kantonalrechtlichen
Normen verletzt worden sein könnte. Sie legen mit ihren appellatorischen
Ausführungen namentlich nicht dar, inwiefern die auf seine Rechtsprechung
gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass weder der wahre Grund für
die Fristverpassung, nämlich die fehlende Abklärung über den Lauf der
Rechtsmittelfrist (als blosse Unachtsamkeit), noch die Auslandabwesenheiten
(zuerst zwecks Ferien, dann geschäftlich bedingt) einen gesetzlichen
Wiederherstellungsgrund darstellten, mit schweizerischem Recht nicht vereinbar
wären.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und 66
Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sind den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haft aufzuerlegen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller