Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.492/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_492/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Logistikbasis der Armee,
Viktoriastrasse 85, 3003 Bern.

Gegenstand
Verweigerung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7.
Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ führt eine Schuhmacherei. Ab 6. September 2011 bewarb er sich um
Aufträge zur Reparatur von Militärschuhen und ersuchte um Aufnahme in die
Lieferantenliste. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 lehnte der Chef der
Logistikbasis der Armee (LBA) das Gesuch um Bewilligung zur Reparatur von
Militärschuhen nach Art. 22 ff. der Verordnung des Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 9. Dezember 2003 über die
persönliche Ausrüstung von Armeeangehörigen (VPAA-VBS; SR 514.101) ab. Mit
Urteil vom 7. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von
X.________ gut, soweit darauf einzutreten war; es wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die LBA zurück.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai
(Postaufgabe 22. Mai) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht im
Wesentlichen, es sei ihm die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen zu
erteilen; er sei auf die Lieferantenliste für Schuhreparaturen der Armee zu
setzen; die neue Lieferantenliste sei der Truppe abzugeben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide
zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Beim angefochtenen Urteil
handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen
(BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es
sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (z.B.
rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_842/2011
vom 21. Oktober 2011 E. 2.1 und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3).

2.2 Vorliegend lehnte die LBA die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung
zur Reparatur von Militärschuhen mit der (vom Bundesverwaltungsgericht als
unrechtmässig erkannten) Begründung ab, dass dieser mit dem Tarif für
Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden sei; sie sah daher von der
Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 23 VPAA-VBS ab. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bei dieser Ausgangslage nicht selber materiell
über die Bewilligungserteilung entschieden, sondern die Sache zur
erstinstanzlichen Prüfung an die zuständige Bewilligungsbehörde zurückgewiesen.
Inwiefern sein Verzicht auf eine reformatorische Beurteilung der Angelegenheit
(s. E. 5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils) unter den gegebenen Umständen
rechtsverletzend wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch
nicht ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung der wenigen Hinweise des
Bundesverwaltungsgerichts zu den Bewilligungskriterien (E. 5.1) bleibt der LBA
ein grosser Entscheidungsspielraum. Mit dem angefochtenen Urteil wird der
Rechtsstreit nicht abschliessend geregelt; er stellt einen Zwischenentscheid
dar.
Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt,
ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese
Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der
Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs.
1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl.
BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E.
2 S. 404).

2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG nicht. Da es vorliegend an im Hinblick auf die Beurteilung der
Bewilligungskriterien erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlt, hätte
das Bundesgericht keine Handhabe, einen Sachentscheid zu fällen bzw. durch die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen oder durch
das Eintreten darauf einen allfälligen durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts bewirkten nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
beseitigen.
Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden
(Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller