Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.489/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_489/2012

Urteil vom 23. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Kappelenring 18A, 3032 Hinterkappelen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Bern, Anwaltsaufsichtsbehörde,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. April 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2012, womit auf eine
Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des
Kantons Bern, kein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher Y.________ zu
eröffnen, nicht eingetreten wurde,
in das vom 16. Mai 2012 datierte, am 17. Mai 2012 bei der Post aufgegebene
Schreiben von X.________, womit sie beim Bundesgericht "Rekurs" gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt,

in Erwägung,
dass Rechtsschriften die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten
haben, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95
BGG),
dass die Begründung sachbezogen zu sein und die beschwerdeführende Partei sich
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass vorliegend ein Nichteintretensurteil angefochten ist und die
Beschwerdeführerin nicht auf diese verfahrensrechtliche Problematik eingeht,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im Übrigen der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fehlen dürfte (Art. 89 Abs. 1 lit. b und
c BGG; vgl. BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f. mit Hinweisen; spezifisch für das
Anwaltsaufsichtsverfahren im Kanton Bern Urteil 2C_415/2007 vom 18. September
2007),
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich dabei erübrigt, der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42
Abs. 3 und 5 BGG eine Frist zur Nachreichung eines vollständigen Exemplars des
angefochtenen Urteils anzusetzen (sie hat bloss S. 1, 4 und 5 vorgelegt),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
dass das vorliegende Urteil, gleich wie das angefochtene Urteil, in deutscher
Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller