Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.483/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_483/2012

Urteil vom 22. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Berninastrasse 45,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher- Haus, 8090 Zürich

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 28. März 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1975 geborene serbische Staatsangehörige X.________ reiste am 24. Januar
2003 in die Schweiz ein, nachdem er am 15. Oktober 2002 eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte. Er erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 21. Juli 2003 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.
Die Ehe wurde am 23. September 2008 geschieden; die Ehegemeinschaft war
spätestens im September 2005 aufgegeben worden. Das Sorgerecht wurde der Mutter
zugesprochen, dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und er ist zu
Unterhaltszahlungen an das Kind verpflichtet. Nachdem 2005 gegen ihn eine
bedingte Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
ausgesprochen worden war, wurde X.________ am 19. Februar 2009 zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt (namentlich wegen bandenmässigen
Diebstahls), am 7. Oktober 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt
(wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie am 6. Oktober 2010
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
die Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung) verurteilt.
Am 11. Februar 2010 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch
von X.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich
verfügte sie seine Wegweisung. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 21. Dezember 2011). Mit Urteil vom 28.
März 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde ab; es setzte eine neue
Ausreisefrist auf Ende Juni 2012 an.
Mit vom 1. Mai 2012 datiertem, am 2. Mai 2012 zur Post gegebenem Schreiben
beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des
Verwaltungsgerichts. Da besagtes Urteil nicht beigelegt war, wurde er mit
Verfügung vom 7. Mai 2012 aufgefordert, diesen Mangel bis spätestens am 18. Mai
2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dieser
Aufforderung kam er fristgerecht nach.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht i.S. von Art. 95
BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende
Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung höchstens unter dem Titel von Art. 8
EMRK zustehen könnte, gestützt auf die Besuchsrechtsbeziehung zu seiner hier
niedergelassenen Tochter. Es hat die diesbezüglichen Voraussetzungen allgemein
(E. 3.2), in Berücksichtigung der Erwägungen seiner Vorinstanz (E. 3.3) sowie
unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers (E.
3.4 - 3.6) geprüft und die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung wegen
dessen erheblicher Straffälligkeit und mithin Fehlens des erforderlichen
Wohlverhaltens ("tadelloses Verhalten") bestätigt. Die rudimentären
Ausführungen in der Beschwerde vom 1./2. Mai 2012, womit der Beschwerdeführer
mit keinem Wort auf das zentrale Element der vorinstanzlichen Begründung
(Straffälligkeit) eingeht, sind in keiner Weise geeignet darzulegen, inwiefern
das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt habe.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller