II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.482/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_482/2012 Urteil vom 4. Juli 2012 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli, gegen Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand Familiennachzug für Tochter, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 18. Mai 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2012, womit die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre Tochter Y.________ bestätigt wurde, in Erwägung, dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (ihrem Vertreter am 18. Juni 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 15. Juni 2012 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 26. Juni 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2012 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller