Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.482/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_482/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug für Tochter,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
12. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
18. Mai 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. April 2012, womit die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre
Tochter Y.________ bestätigt wurde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2012 auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (ihrem Vertreter am 18.
Juni 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 15. Juni 2012 - unter Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 26. Juni 2012 angesetzten Nachfrist
nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller