Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.480/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_480/2012

Urteil vom 23. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Francesco Bertossa,

gegen

Universität A.________, handelnd durch den Rektor,
Medizinische Fakultät der Universität A.________,
Rekurskommission der Universität A.________,

Gegenstand
Führen des Professorentitels,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons A.________ vom
11. April 2012.

Erwägungen:

1.
Dr. med. X.________ habilitierte 1997. Per 1. März 2001 erteilte ihm die
Leitung der Universität A.________ auf Antrag der medizinischen Fakultät die
Titularprofessur. Seit Ende 2001 arbeitete er nicht mehr im Inselspital
(Universitätsspital) A.________, führte aber weiterhin den Professorentitel.
Mit zwei Schreiben vom 9. und 29. Oktober 2007 teilte der Dekan der
Medizinischen Fakultät der Universität A.________ X.________ mit, dass das
Recht, den Titel eines Titularprofessors zu führen, mit dem Ausscheiden aus dem
Dienst der Universität A.________ bzw. des Inselspitals erloschen sei. In der
Folge bemühte der Betroffene sich auch um die Umwandlung der Titular- in eine
Honorarprofessur (abschlägig beantwortet durch ein Schreiben des Dekans vom 8.
April 2008) oder die Neu-Erteilung einer Titularprofessur auf der Grundlage
mittlerweile in Kraft getretenen neuen Rechts (negative Antwort des Dekans dazu
vom 14. August 2008). Gegen die vorgenannten Schreiben des Dekans gelangte
X.________ je an die Rekurskommission der Universität A.________, welche das
Verfahren im Hinblick auf Einigungsverhandlungen sistierte. Am 18. Februar 2010
teilte der Dekan mit, dass das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät
den Antrag auf Verleihung einer neuen Titularprofessur mit grosser Mehrheit
abgelehnt habe; gleichzeitig machte er X.________ darauf aufmerksam, dass er
nicht berechtigt sei, den Titel eines Professors der Universität A.________ zu
führen. Auch gegen das Schreiben vom 18. Februar 2010 wurde Beschwerde bei der
Rekurskommission erhoben.
Die Rekurskommission vereinigte die Verfahren und wies am 31. Mai 2011 die
Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Urteil vom 11. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
A.________ die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde von
X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Dieser gelangte am 18. Mai 2012 mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, welchem
er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das
Bundesgericht prüft zwar seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Steht die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels jedoch nicht ohne Weiteres fest, beschlägt die der Beschwerde
führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch
die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E.
1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Streitgegenstand auf das Thema des
Fortbestehens eines Rechts auf Weiterführung des ursprünglich erteilten Titels
eines Titularprofessors und dabei auf die Frage beschränkt, ob die
Rekurskommission der Universität ihren diesbezüglichen Nichteintretensentscheid
damit begründen durfte, dass es sich bei den Schreiben des Dekans der
Medizinischen Fakultät vom 9. und 29. Oktober 2008 sowie vom 18. Februar 2010
nicht um anfechtbare Verfügungen handle. Das Verwaltungsgericht hat diese
Begründung der Rekurskommission geschützt und erkannt, dass es sich bei den
fraglichen Schreiben jeweilen bloss um (Rechts-)Auskünfte handle, womit keine
individuellen Rechte und Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt
würden, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfügung wäre.
Der Beschwerdeführer rügt diese Auffassung. Er entnimmt den drei Schreiben des
Dekans dem Inhalt nach verbindliche Feststellungen über das Bestehen von
Rechten, weshalb sie Verfügungen darstellten. Indessen sollen diese nichtig
erklärt werden, weil sie von einer offensichtlich unzuständigen Behörde
ausgingen, wäre doch zu deren Erlass nicht der Dekan der Medizinischen
Fakultät, sondern die Universitätsleitung zuständig gewesen (von dieser
Kompetenzregelung geht auch das Verwaltungsgericht aus).
Sowohl nach der Konzeption des Verwaltungsgerichts (fehlender
Verfügungscharakter) wie auch nach derjenigen des Beschwerdeführers
(Nichtigkeit) entfalten die drei Schreiben des Dekans keine Rechtswirkungen. Es
ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch das angefochtene
Urteil beschwert sein und im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids haben könnte. Bei dieser Konstellation obläge es ihm aufzuzeigen,
warum er dennoch über ein solches verfüge (vorstehend E. 2.1 am Ende); dazu
lässt sich seiner Rechtsschrift nichts entnehmen. Er ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht legitimiert.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, dem Antrag stattzugeben, das
bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis die Universitätsleitung über das
Gesuch des Beschwerdeführers, seinen Titel weiterhin führen zu dürfen,
entschieden habe.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller