Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.479/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_479/2012

Urteil vom 22. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, substituiert durch MLaw Mario
Mastai,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. April 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 7.
Februar 2005 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz den Schweizer Bürger
Y.________. Gestützt auf die Heirat wurde ihr eine zuletzt bis zum 6. Februar
2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 19. November 2009 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der dagegen erhobene
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom
13. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Beschluss des Regierungsrats vom 18. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab; es
setzte die Ausreisefrist neu auf Ende Juli 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei das Verfahren an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen mit der Weisung, den Sachverhalt näher
abzuklären und einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen der
Beschwerdeschrift zu treffen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen; das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht
nach Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Der Anspruch nach
Art. 42/49 AuG besteht nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Vorliegend ist allein streitig, ob die
Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht geht aufgrund verschiedener Indizien davon aus, dass die
am 7. Februar 2005 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft im Sommer 2007 nach
rund zweieinhalb Jahren aufgegeben worden ist und die Ehegatten seither nie
mehr zusammengewohnt haben, sodass der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie
die Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann nach dem Sommer 2007 bloss vorübergehend
aufgegeben und sie ab September 2008 wieder mit diesem zusammengewohnt habe,
dies bis gegen Ende 2009. Sie verkennt, dass das Bundesgericht seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei
denn, deren Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig, das
heisst willkürlich, oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dass dem so sei, hat die
beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, wobei ihre Vorbringen den Anforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen müssen (s. zur offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und zur diesbezüglichen Rügepflicht BGE 137 I 58 E
4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Inwiefern die auf umfassender Würdigung
verschiedener Aussagen, Gegebenheiten und Indizien beruhende Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die Wohngemeinschaft sei im Sommer 2007 aufgegeben und nie
wieder aufgenommen worden, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unrichtig sein soll, legt die Beschwerdeführerin mit ihren rein
appellatorischen Ausführungen in keiner Weise dar. Damit aber fehlt auch ihrem
Vorbringen, es bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein
vorübergehendes Getrenntleben bei fortbestehender Familiengemeinschaft, die
Grundlage. Inwiefern das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage sonst wie
schweizerisches Recht verletzt haben könnte (Art. 95 BGG), wird nicht
aufgezeigt, womit die Beschwerdeführerin der allgemeinen Begründungspflicht von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachkommt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller