Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.476/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_476/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand
Widerruf Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer, vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der portugiesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste im Mai 2005
in die Schweiz ein, wo er zunächst mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen EG/EFTA
zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erhielt. Seit dem 27. November
2007 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, die noch bis zum 26.
November 2012 gültig ist.
Am 9. November 2007 verurteilte das Kreispräsidium Roveredo X.________ wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Am 11. Juni 2010
wurde er vom Bezirksgericht Plessur wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem
Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten, sowie einer Busse von Fr. 600.--
verurteilt. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte diesen Entscheid mit
Urteil vom 9. September 2011.

B.
Am 13. September 2011 verfügte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und wies X.________
aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ beim
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, welches die
Beschwerde am 5. Dezember 2011 abwies. Hiergegen führte der Betroffene
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die mit Urteil vom
21. Februar 2012 ebenfalls abgewiesen wurde.

C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2012 sei
aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Daueraufenthaltsbewilligung EG/
EFTA abzusehen.
Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht und das Departement für Justiz,
Sicherheit und Gesundheit Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration
beantragt - mit Postaufgabe vom 29. August 2012 und deshalb verspätet und
unbeachtlich - die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Als portugiesischer Staatsangehöriger kann sich der
Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt
(Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. E. 3.1 hiernach). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100
Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und
E. 1.3 hiernach).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall
erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge, die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG), weshalb die
Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
sind.

2.
2.1 Die mehrfach erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, erweist sich vorab
als unbegründet: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
folgt zwar in der Tat die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Rechtsuchende soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht
anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

2.2 Ebenso wenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, die
Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem seine
Freundin bzw. er selber von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden
sei. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. auch das Recht der
Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser
Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Auf
die Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz
verzichten, da sie dieser Beziehung keine rechtserhebliche Bedeutung zumisst
(vgl. E. 3.4 hiernach). Was den Beschwerdeführer betrifft, so liegen dessen
Aussagen den Akten bei. Er hatte zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern
und allenfalls weitere Belege einzureichen, um seinen Standpunkt darzulegen. Im
Übrigen bilden aufenthaltsrechtliche Entscheide keine zivil- oder
strafrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 EMRK, auch wenn sie im
Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit oder einer strafrechtlichen
Verurteilung stehen (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f. mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das
Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den
Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier indes
nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger
einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer
von mindestens fünf Jahren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Anspruch jedoch nicht
absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen
Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird
auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl.
Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug
genommen.
Nach Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten
der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels
können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese
Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des
Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als
Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt
werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht
publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen).

3.2 Dem Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Juni 2010 lag zugrunde, dass
der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund einem Jahr 505,2 Gramm reines
Kokain sowie 4'550 Gramm Marihuana in Umlauf gebracht hat. Dafür wurde er zu
einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, die das Kantonsgericht von
Graubünden am 9. September 2010 bestätigt hat. Die grosse Menge des gehandelten
Rauschgifts sowie die dafür ausgesprochene Strafe von drei Jahren weisen auf
ein sehr schweres Verschulden sowie auf eine ausgeprägte Gefährdung der
öffentlichen Ordnung hin. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem Strafurteil einzig aus Gewinnsucht gehandelt hat und nicht zwecks
Finanzierung des Eigenkonsums; er hat damit gesundheitliche Schäden anderer in
Kauf genommen, nur um seine finanzielle Situation aufzubessern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dauert die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung noch immer an: Am 4. November 2011 musste der
Beschwerdeführer im Strafvollzug wegen Besitzes von Marihuana verwarnt werden.
Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner
Verurteilung und jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit weiterhin mit
Betäubungsmitteln in Kontakt stand und damit notwendigerweise auch über die
entsprechenden Verbindungen für den Erwerb des Rauschgifts verfügte. Zwar mag
es zutreffen, dass der erwähnte Besitz von Betäubungsmitteln im Strafvollzug
kein erneutes Strafverfahren auslöste und es sich bei diesem Delikt nicht um
eine schwere Verfehlung handelt. Massgebend ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer sein Verhalten trotz der Verbüssung einer Freiheitsstrafe und
insbesondere trotz der von ihm behaupteten Resozialisierung offenbar nicht in
dem Sinne grundlegend und nachhaltig korrigieren konnte, dass er von Drogen
generell Abstand nimmt.
An diesem Eindruck vermag auch der vom Beschwerdeführer zitierte
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt bzw. das ins Recht gelegte ärztliche
Zeugnis nichts zu ändern. Auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs
positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen
eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137
II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

3.3 Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gewisse
Wahrscheinlichkeit angenommen hat, dass der Beschwerdeführer wieder deliktisch
tätig wird. Gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels, der zur
Beeinträchtigung der Gesundheit vieler Menschen führen kann, ist diese
Rückfallgefahr umso weniger hinzunehmen (vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S.
185 f.; Urteil des EGMR Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil
CourEDH 1998 I S. 76 insbes. § 54). Demzufolge durfte die Vorinstanz von einer
hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgehen.

3.4 Dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr
nach Portugal für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeuten würde und
deshalb unverhältnismässig sein könnte, ist überdies nicht ersichtlich, da er
sich nur während relativ kurzer Zeit und bloss zu Erwerbszwecken in der Schweiz
aufgehalten hat. Nach seiner Einreise im Mai 2005 delinquierte der
Beschwerdeführer bereits ab Februar 2009 erheblich mit Betäubungsmitteln; die
Drogendelinquenz endete erst mit seiner Verhaftung im Januar 2010.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 8 EMRK beruft und
geltend macht, er pflege eine enge Beziehung zu seinen hier ansässigen
Verwandten und seiner (Schweizer) Freundin, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Dass zwischen ihm und seinen Familienangehörigen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129
II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.) bestünde, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Insoweit wird Art. 8 EMRK durch die fragliche
Massnahme nicht verletzt. Die Beziehung zu seiner Freundin kann zwar in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen; dies setzt jedoch voraus, dass eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE
135 I 143 E. 3.1 S. 148). Ob die kinderlose, relativ kurze Beziehung als
hinreichend stabil betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK einzuräumen, erscheint aufgrund
der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E.
2.2 und 2C_300/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4.2) als zweifelhaft. Die Frage kann
jedoch dahingestellt bleiben, da ein Eingriff in das geschützte Privat- bzw.
Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der Schwere der noch nicht
weit zurückliegenden Straftätigkeit im Bereich des Betäubungsmittelhandels
ohnehin verhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 mit
Hinweisen).

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der hiervor aufgezeigten
Umstände die Voraussetzungen für eine Einschränkung im Sinne von Art. 5 Anhang
I FZA im vorliegenden Fall erfüllt sind. Namentlich hat sich die Vorinstanz
keineswegs von rein generalpräventiven Überlegungen leiten lassen, sondern - im
Gegenteil - auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt,
die vom Beschwerdeführer ausgeht. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/
EFTA ist daher nicht zu beanstanden.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger