Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.474/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_474/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 4. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Der aus Algerien stammende X.________ (geb. 1991) reiste am 13. April 2001
zusammen mit seiner Mutter und seinem Zwillingsbruder zu seinem in der Schweiz
lebenden Vater und wurde in der Folge in dessen Flüchtlingseigenschaft
einbezogen. Am 4. Mai 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Bundesamt für Migration) fest, der Vater und dessen Kinder gälten nicht mehr
als Flüchtlinge und das ihnen gewährte Asyl in der Schweiz sei erloschen.
Nach der Einschulung in der Schweiz wurde X.________ in eine Kleinklasse und
später in verschiedene Jugendheime eingewiesen. Die obligatorische Schule
schloss er nicht ab. Eine in einem Jugendheim begonnene Schreinerlehre brach er
ab. Heute wird er nach eigenen Angaben von seinen Eltern unterstützt; er ist
ohne Arbeit und Einkommen.

B.
X.________ wurde in der Schweiz wie folgt rechtskräftig verurteilt:
am 5. November 2009 vom Jugendgericht des Bezirks Meilen wegen versuchten
Raubes, Raufhandels, mehrfacher Drohung, Entwendung eines Personenwagens zum
Gebrauch und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten (unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer
Erziehungsanstalt),
am 11. November 2010 vom Bezirksgericht Meilen wegen Raubes, Vergehen gegen das
Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt.
Ein erstes Gesuch um bedingte Entlassung wies das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich am 25. Juli 2011 ab: X.________ war im Strafvollzug in tätliche
Auseinandersetzungen verwickelt und erledigte die ihm zugewiesenen Arbeiten
widerwillig oder gar nicht.
Ein weiteres Gesuch um bedingte Entlassung hiess das Amt am 14. November 2011
gut: X.________ war bereit, die Weisung des Amtes zu befolgen, wonach er am
"Interventionsprogramm für straffällige Klienten (RISK)" teilzunehmen habe. Auf
den 28. November 2011 wurde er schliesslich bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.

C.
Inzwischen, mit Verfügung vom 21. September 2011, hatte das Migrationsamt des
Kantons Zürich - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - die
Niederlassungsbewilligung von X.________ widerrufen und diesen aus der Schweiz
weggewiesen.
Der gegen diese Verfügung von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
beurteilte Rekurs blieb, soweit er nicht gegenstandslos geworden war,
erfolglos, und mit Urteil vom 4. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Direktionsentscheid vom 13. Dezember 2011 erhobene
Beschwerde ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 führt X.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht
mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und von einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung bzw. der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für
Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch
gemacht.

E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff 2 [e contrario]
und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Unter den Voraussetzungen von Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden. Einen Widerrufsgrund setzt ein Ausländer unter anderem dann,
wenn er "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 lit. a AuG) oder "in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet" (Art. 63 lit. b AuG). Als längerfristig im
Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein
Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.).
Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die
Verweigerung der Bewilligung zudem nur, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; statt
vieler Urteile 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1 sowie 2C_197/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 3). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so darf bei
Ausländern, welche sich - wie hier - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA;
SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen
von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von
der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_197/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 3).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art.
8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des
begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Art.
63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) zu Recht nicht. Er macht
aber geltend, das Verwaltungsgericht habe eine qualifiziert unrichtige
Interessenabwägung vorgenommen, indem "das öffentliche Interesse (...) allein
abgestützt auf die Quantität der Verurteilung eine übermässige Gewichtung zu
Lasten des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers" finde. Das
Verwaltungsgericht habe das jugendliche Alter des Beschwerdeführers aus der
Beurteilung ausgeblendet. Es sei nicht angezeigt, sich auf Umstände
abzustützen, die sich in der Adoleszenzphase abgespielt hätten. Vielmehr sei
"in Übereinstimmung mit dem Amt für Strafvollzug (...) von einer günstigen
Legalprognose auszugehen". Sodann erweise sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die Garantien von Art. 8 EMRK
konventionswidrig und auch als unverhältnismässig: Die enge Bindung zur Familie
- insbesondere zum Zwillingsbruder - sei vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt
worden; weiter treffe das Verwaltungsgericht die - angesichts der hohen
Jugendarbeitslosigkeit in Algerien - unzutreffende Annahme, der
Beschwerdeführer könne sich dort beruflich integrieren. Dieser habe keine
Beziehung zu Algerien; vielmehr lebe er seit elf Jahren in der Schweiz und habe
hier seinen Lebensmittelpunkt.

3.2 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht
getroffenen Feststellungen als offensichtlich unrichtig und die von ihm daraus
gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen: Wohl hat der Beschwerdeführer tatsächlich in jüngerem Alter
delinquiert. Immerhin war er aber bei Begehung der Delikte, die zur zweiten
Verurteilung führten, volljährig. Zutreffend durfte das Gericht ferner
berücksichtigen, dass er nicht bloss einmalig, sondern wiederholt delinquiert
hat; zudem wiegt das kurz nach dem ersten Urteil begangene Gewaltdelikt (vorne
lit. B) sehr schwer und lässt auf Unverbesserlichkeit schliessen: Der
Beschwerdeführer hatte zusammen mit vier Mittätern einen Kiosk überfallen, die
Verkäuferin mit Waffen und Worten bedroht und sie gezwungen, den Tresor zu
öffnen. Seine Einwendungen sind auch nicht geeignet, die Feststellung der
Vorinstanz, wonach "immer noch von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen
sei" (E. 4.4.5 des angefochtenen Entscheides) als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen; dass er - nach entsprechender Anweisung - an einem
Interventionsprogramm teilgenommen hat und durch die Anerkennung von
Schadenersatzforderungen "den Schaden wiedergutmachen will" (S. 9 der
Beschwerde), ändert nichts.
Weiter fällt ins Gewicht, dass bei einem mit einer Schweizerin verheirateten
Ausländer nach kurzer Aufenthaltsdauer bei einer Haftstrafe von mehr als zwei
Jahren Dauer in aller Regel die Anwesenheitsberechtigung ungeachtet der
Zumutbarkeit der Ausreise für den mitbetroffenen Ehepartner bzw. die Kinder
erlischt (sog. "Reneja-Praxis", vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit
Hinweisen). Zwar bildet diese "Zwei-Jahres-Regel" keine starre Grenze, sondern
ist im Sinne einer Vergleichsgrösse bzw. eines Richtwertes in die
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (vgl. Urteile 2C_825/2008 vom 7.
Mai 2009 E. 3.3; 2C_698/2010 vom 20. Juli 2011 E. 3.1). Vorliegend lebt der
Beschwerdeführer zwar nicht erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Umgekehrt ist
er ledig und kinderlos, so dass keine Mitglieder einer Kernfamilie betroffen
sind.
Der Beschwerdeführer möchte ferner aus seiner bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug etwas zu seinen Gunsten ableiten; hieraus kann jedoch nicht
bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im ausländerrechtlichen Sinn)
mehr von ihm aus, selbst wenn er sich im Strafvollzug - was hier ebenfalls
nicht zutrifft - klaglos verhalten und positiv entwickelt haben sollte (vgl.
BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen; Urteil 2C_680/2010 vom 18. Januar
2011 E. 2.4 und 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Entgegen seiner Auffassung kommt zudem für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl.
BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188). Die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was eine günstige
fremdenpolizeiliche Prognose erlauben würde, lässt sich unter diesem
Gesichtswinkel nicht beanstanden.

3.3 Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I
143 E. 3.1 S. 148; vgl. auch Urteil des EGMR Khan gegen Vereinigtes Königreich
vom 12. Januar 2010, [47486/06] § 34 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Schutz
des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer
ausgewiesen werden soll (Urteil des EGMR A.A. gegen Vereinigtes Königreich vom
20. September 2011, [8000/08] § 49). Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht
auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;
erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S.
384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
Zwar leben die Eltern des Beschwerdeführers und auch sein Zwillingsbruder in
der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist aber der Kernfamilie entwachsen,
unverheiratet und hat keine Kinder. Wohl mag zwischen ihm und den Eltern bzw.
dem Zwillingsbruder, wie er geltend macht, eine "besonders enge persönliche
Bindung" bestehen. Diese Beziehungen genügen allerdings im Lichte von Art. 8
EMRK nicht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2); ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis (namentlich Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten),
welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte, ist weder dargetan
noch ersichtlich (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261
f. sowie Urteil 2C_213/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2.3). Sodann ist der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit stellenlos. Von besonders intensiven
privaten Beziehungen beruflicher und gesellschaftlicher Natur kann unter diesen
Umständen nicht die Rede sein.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keinen Bezug zu Algerien
mehr und er pflege keinen Kontakt dorthin, ist ihm entgegenzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht die Verhältnisse, die den Beschwerdeführer dort erwarten,
nicht übersehen hat: Es erwog in diesem Zusammenhang, in Algerien lebten nach
wie vor Verwandte des Beschwerdeführers, darunter drei Brüder. Sodann ist er
kein "Ausländer der zweiten Generation"; er hat die ersten zehn Lebensjahre in
Algerien verbracht und das Land nach eigenen Angaben während der Anwesenheit in
der Schweiz immerhin "einmal 5 Wochen" besucht. Zwar mögen gewisse Umstände -
etwa die hohe Jugendarbeitslosigkeit - darauf hindeuten, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Algerien für diesen mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein wird, sie schliessen aber nicht aus, dass er in diesem Land
leben und - zumal er nach eigenen Angaben Arabisch in Wort und Schrift
beherrscht sowie Französisch spricht - dort auch arbeiten kann. Dabei werden
ihm die in der - wenn auch abgebrochenen - Schreinerlehre erworbenen Kenntnisse
von Nutzen sein.

3.5 Somit ist unter keinem Teilgehalt von Art. 8 EMRK eine Verletzung
ersichtlich, und die vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als
bundesrechts- bzw. konventionskonform.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit unbegründet
und abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ist - zumal der angefochtene Entscheid im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht - mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der gestellten Anträge nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1
BGG); seiner wirtschaftlichen Lage kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein