Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.472/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_472/2012
2C_473/2012

Urteil vom 22. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
Aktiengesellschaft X.________ & Co.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200
Schaffhausen.

Gegenstand
Staats- und direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
30. März 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Am Kapital der Aktiengesellschaft X.________ & Co. (nachfolgend: die
Gesellschaft) waren bis Ende 2007 Y.________ zu 50% und dessen Sohn Z.________
zu 30% beteiligt. Die Gesellschaft hielt ihrerseits 950 der 1'000 Aktien der
Q.________ AG.
Im Februar 2007 veräusserte die Gesellschaft 350 Aktien der Q.________ AG an
Y.________ und 100 Aktien an Z.________, zum Preis von je Fr. 3'000.-- pro
Aktie. Im April 2008 kaufte die R.________ AG sämtliche 1'000 Aktien der
Q.________ AG zum Preis von Fr. 15'700.-- pro Aktie (unter Berücksichtigung
einer an Drittpersonen ausgerichteten Verkaufsprovision im Gesamtbetrag von von
Fr. 300'000.--).

1.2 Beim steuerbaren Ertrag der Gesellschaft für die Staats- und die direkte
Bundessteuer 2007 rechnete die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen im
Zusammenhang mit dem im Februar 2007 erfolgten Aktienverkauf eine geldwerte
Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) von Fr. 5'715'000.-- auf (resultierend
aus der Differenz zwischen Fr. 15'700.-- und Fr. 3'000.-- für jede der
insgesamt betroffenen 450 Aktien). Die Veranlagungsbehörde erachtete den
zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Veräusserungsgeschäften (etwas mehr
als ein Jahr) als genügend eng, um aus dem beim zweiten Verkauf unter nicht
nahestehenden Personen vereinbarten Preis auf denjenigen zu schliessen, der
beim ersten Geschäft hätte erzielt werden können. Nach erfolglosen Einsprachen
focht die Beschwerdeführerin die Aufrechnung beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen an. Kantonal letztinstanzlich wies dieses die bei ihm
eingereichten Rechtsmittel (Rekurs im Bereich der Staatssteuer und Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer) mit zwei getrennten Entscheiden vom 30.
März 2012 ab.

1.3 Am 15. Mai 2012 hat die Aktiengesellschaft X.________ & Co. Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie stellt
den Antrag, die obergerichtlichen Entscheide hinsichtlich der Staatssteuer
(Verfahren 2C_472/2012) und der direkten Bundessteuer (2C_473/2012) aufzuheben.
Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (bzw. Herabsetzung der
Aufrechnung auf Fr. 2'214'450.--) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien,
richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen identische
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; siehe u.a. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

2.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) sowie von interkantonalem Recht gerügt werden (Art.
95 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine geldwerte Leistung
vorliegt. Sie anerkennt die von der kantonalen Steuerverwaltung aufgerechnete
verdeckte Gewinnausschüttung in beträchtlichem Umfang. Für den von ihr noch
angefochtenen Differenzbetrag macht sie geltend, dass nur besondere Umstände
die R.________ AG zu ihrem hohen Angebot veranlasst hätten; es handle sich um
Umstände, die beim ersten Geschäft von Februar 2007 nicht berücksichtigt worden
seien und auch nicht hätten in Betracht gezogen werden können.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (selbst ihre ganze Argumentation
unter dem Titel "Rechtliches", vgl. Ziff. 24 bis 48 ihrer jeweiligen
Beschwerdeschrift vor Bundesgericht, S. 8-13) beschränken sich in Wirklichkeit
darauf, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Sie
unterlässt es jedoch, auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern die genannten
Feststellungen geradezu offensichtlich unrichtig wären, wie das der Fall sein
müsste, damit auf die Beschwerden überhaupt eingetreten werden könnte (vgl.
oben E. 2.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich namentlich nicht
(rechtsgenüglich) damit auseinander, dass die Vorinstanz auf den bei der
zweiten Veräusserung tatsächlich erzielten Preis als Vergleichsbasis abgestellt
hat. (Gänzlich) unzulänglich ist die Begründung auch in Bezug darauf, dass das
Obergericht bei der Feststellung des Zusammenhangs zwischen den beiden
Geschäften die geltend gemachten besonderen Umstände nicht anerkannt hat.

2.4 Eine Rechtsfrage könnte höchstens darin liegen, ob zwischen Februar 2007
und April 2008 eine für die Beschwerdeführerin (bzw. deren Aktionäre) nicht
voraussehbare Entwicklung eingetreten wäre, womit es allenfalls an der
erforderlichen Erkennbarkeit der Vorteilszuwendung fehlen würde. Auch
diesbezüglich erfüllt die Beschwerdeschrift indessen die
Begründungserfordernisse nicht: Die den beiden Beteiligungsinhabern gewährte
Begünstigung war offensichtlich und wird - wie schon hervorgehoben (vgl. oben
E. 2.3) - in beträchtlichem Umfang auch anerkannt. Soweit die Erkennbarkeit im
noch umstrittenen Restbereich überhaupt rechtsgenüglich in Frage gestellt wird,
so geschieht das auf eine Weise, die - einmal mehr - vollumfänglich darauf
beruht, den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz eine abweichende, aber im
Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG unzureichende
Darstellung der Faktenlage entgegenzusetzen, was unzulässig ist. Demzufolge
kann auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht eingetreten werden, mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (vgl.
Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_472/2012 und 2C_473/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter