Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.471/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_471/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,
Postfach 857, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, 6300 Zug.

Gegenstand
Ausländerrecht (Niederlassungsbewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 27. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1963) ist spanischer Staatsangehöriger. Er zog am 18. Januar
1985 in die Schweiz und erhielt am 30. April 1990 eine
Niederlassungsbewilligung (Kanton Freiburg). Am 15. November 1991 meldete er
sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug an und zog im September 1992 an
die A.________-strasse nach E.________ (Kanton Zug). In E.________ wechselte er
in der Folge zweimal seine Wohnadresse; zuletzt zog er an die
B.________-strasse. Am 26. März 2004 beantragte X.________ beim Sozialdienst
der Gemeinde E.________ Sozialhilfe und reichte dabei einen Untermietvertrag
für die B.________-strasse vom 30. September 2003 zwischen ihm als Untermieter
und C.________ als Untervermieter ein. Ab dem 25. August 2004 erhielt er die
beantragte Sozialhilfe; die Gemeinde stützte sich für deren Erteilung u.a. auf
den Untermietvertrag mit C.________. Am 31. Oktober 2005 meldete sich
C.________ definitiv in E.________ ab und gab an, inskünftig in Spanien zu
wohnen.
Die Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung von X.________ wurde
mehrmals verlängert. Am 6. Juli 2007 bestätigte das Bundesgericht die Ablehnung
eines Antrags um Zusprechung einer IV-Rente. Am 26. November 2008 ersuchte
X.________ um eine weitere Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung, dabei gab er als Wohnadresse die B.________-strasse
in E.________ und als Zweck des Aufenthalts "nichterwerbstätig, IV-Abklärung"
an. Im Dezember 2009 stellte die Gemeinde E.________ fest, dass die Wohnung an
der B.________-strasse seit dem 17. April 2005 an andere Personen vermietet
war. Die Gemeinde orientierte hierüber das Amt für Migration des Kantons Zug.
In einem Telefongespräch erteilte sie diesem zudem die Auskunft, dass
X.________ nie eine neue Adresse gemeldet, jedoch Sozialgelder in der Gemeinde
bezogen habe. X.________ habe diesen Umstand auf Rückfrage hin damit erklärt,
dass C.________ ihm fristlos gekündigt habe, worauf er in einer Notwohnung
einquartiert worden sei.

Das Amt für Migration des Kantons Zug befragte X.________ am 14. Januar 2010 zu
seiner Wohnsituation. Die Erkenntnisse der Befragung wurden der Gemeinde
E.________ mitgeteilt. Diese erhob gegen X.________ eine Strafanzeige wegen
Betrugs (Art. 146 StGB) sowie unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen (§ 41bis
des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982). Am 5.
Mai 2010 teilte das kantonale Migrationsamt X.________ mit, seine
Niederlassungsbewilligung sei per 30. Juni 2006 erloschen: Das Migrationsamt
sah es als erwiesen an, dass dieser vom 17. April 2005 bis Ende 2009 vorwiegend
landesabwesend gewesen und nur noch besuchsweise in die Schweiz eingereist sei.

B.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Zug. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies dieses mit Urteil vom 27. März 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sei aufzuheben; ihm sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die Sache bezüglich der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Vor- oder erste Instanz
zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Es weist darauf hin, dass die Frage des
Erlöschens der Niederlassungsbewilligung infolge Landesabwesenheit und ein
allfälliger Sozialhilfemissbrauch zu trennen seien, weshalb es den
Sozialhilfebezug konsequent aus seinem Urteil ausgeklammert habe. Der
Eventualantrag (Prüfung eines allfälligen Aufenthaltsanspruchs) sei ohne
Begründung erhoben worden, weshalb ihn das Verwaltungsgericht nicht habe
behandeln können. Das Amt für Migration des Kantons Zug verzichtet auf eine
umfassende Vernehmlassung, weist jedoch darauf hin, dass die Aktennotizen auf
Post-it-Klebern zu Telefongesprächen in die Protokolle vom 14. Januar 2010
(Befragung zur Wohnsituation) Eingang gefunden hätten, sodass der
Beschwerdeführer hiervon Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen beantragt es die
Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zug
(Sicherheitsdirektion) weist darauf hin, bei der Meldung der Gemeinde an das
kantonale Ausländeramt, wonach der Beschwerdeführer offenbar keinen Wohnsitz
(mehr) an der von ihm gemeldeten Adresse habe, handle es sich nicht um eine
Meldung hinsichtlich eines allfälligen missbräuchlichen Bezugs von Sozialhilfe;
die Verfahren seien zu trennen. Der Gemeinde stehe es zu, das kantonale
Ausländeramt über An- und Abmeldungen ausländischer Personen zu informieren. Es
seien deshalb keine Datenschutzbestimmungen und Geheimhaltungsverpflichtungen
verletzt worden. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hat der Präsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung
von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen
Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann sich als spanischer
Staatsangehöriger zudem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (FZA; SR
0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach
Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Beschwerde
ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch die nachfolgenden Erwägungen
E. 1.6 und 1.7).

1.2 Da das kantonale Migrationsamt die Überprüfung des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009, also nach dem Inkrafttreten des AuG
eingeleitet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 14. Januar 2010
gewährt hat, ist die Beschwerde - über den engen Wortlaut von Art. 126 Abs. 1
AuG hinaus - nach neuem Recht zu beurteilen (Urteil 2C_478/2010 vom 17.
November 2010 E.1, nicht publ. in: BGE 137 II 10; Urteil 2C_779/2011 vom 6.
August 2012 E. 1.2; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 126 AuG; PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl. 2009, N. 7.10).

1.3 Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht ist die
Kognition des Bundesgerichts ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit.
c bis lit. e BGG beschränkt. Die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler
Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG - beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 136 I 241 E. 2.4
S. 249; 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

1.5 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht (vgl. E. 1.4).
Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.6 Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens bildet vorliegend die Frage,
ob die Vorinstanzen zu Recht von einer erloschenen Niederlassungsbewilligung
infolge längerer Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ausgegangen sind (zur
Frage des Aufenthaltsrechts vgl. unten E. 4.4). Demgegenüber ist die Frage, ob
der Beschwerdeführer einen Sozialhilfebetrug begangen hat, hier nicht zu
prüfen; dies ebenso wenig wie die Frage, ob die für das Strafverfahren
erforderlichen Beweismittel korrekt erlangt wurden. Das vom Amt für Migration
des Kantons Zug am 5. November 2012 dem Bundesgericht eingereichte
strafrechtliche Urteil vom 17. Oktober 2012 (Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Betrugs; Art. 146 StGB) ist demnach nicht Verfahrensgegenstand. Im
Übrigen handelt es sich um ein Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Als echte Noven unberücksichtigt bleiben die vom Beschwerdeführer
herangezogenen Belege für Bargeldeinzahlungen. Sie sind bisher lediglich im
strafrechtlichen Verfahren, nicht jedoch im Verfahren betreffend das Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung geltend gemacht worden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.7 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der
Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG rügt.
Die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen entziehen sich gemäss dem
Ausnahmekatalog der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
83 lit. c Ziff. 5 BGG); auf sie besteht überdies kein Rechtsanspruch (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Diesbezüglich werden auch keine Rügen substanziiert
vorgetragen, die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden
könnten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV).

2.1 Er bringt vor, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt, indem ihm die
Post-it-Zettel, auf denen Gesprächsnotizen festgehalten wurden, nie
ausgehändigt worden seien. Diese seien auch nicht zu den Akten gelegt worden,
wodurch die Dokumentationspflicht verletzt worden sei.

Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Vorinstanz beantragt, die
Post-it-Zettel als Beweismittel nicht zuzulassen. Diese ist ihm in jenem
Vorbringen gefolgt und hat ihre Ausführungen nicht auf die entsprechenden
Anmerkungen, sondern vielmehr auf äussere Umstände wie die unklare
Wohnsituation und die fehlende Substanziierung der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt. Eine Gehörsverletzung liegt somit
nicht vor.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, diverse seiner
Ausführungen - namentlich zum Datenschutz - seien unberücksichtigt geblieben.
Das Verwaltungsgericht sei zudem seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Überdies sei er mit seinem Eventualantrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht gehört worden; dies komme einer Rechtsverweigerung
gleich.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Rechtsuchenden sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden
hat, damit sie gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten können (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen; Urteil 2C_476/
2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1).
Die Vorinstanz hat sich intensiv mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in
datenschutzrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und dies auch vor dem
Hintergrund der Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers getan; sie
hat ihre Beurteilung des Informationsaustauschs unter Bezugnahme auf Art. 97
AuG und § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 28. November 1996 (EG ANAG [Kanton Zug]) auch
ausreichend begründet. Welche weiteren Erwägungen unbegründet geblieben sein
sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt, sodass diesbezüglich
keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dargetan ist.
Eine ausdrückliche Behandlung des Eventualantrags auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz hingegen
nicht. Diese führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Eventualantrag sei nicht
explizit behandelt worden, weil er unbegründet geblieben sei, was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. In materieller Hinsicht kann ein
Verbleiberecht dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung infolge
Landesabwesenheit von über 6 Monaten nicht entgegenstehen (dazu hinten E. 4.4),
sodass die Vorinstanz dies nicht getrennt prüfen musste. Andere
anspruchsbegründenden Tatsachen wie Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder die
Einreise zur Stellensuche oder auch ein erwerbsloser Aufenthalt sind
unbestrittenermassen (auch) vor der Vorinstanz nicht vorgebracht worden. Das
Vorgehen der Vorinstanz verletzt daher nicht den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt auch keine
Rechtsverweigerung dar.

3.
Der Beschwerdeführer rügt den Informationsaustausch zwischen seiner
Wohngemeinde und dem kantonalen Migrationsamt. Die Gemeinde sei nicht
ermächtigt gewesen, systematisch Daten der Einwohnerkontrolle an die
Ausländerbehörde zu melden. Vielmehr regle Art. 97 AuG i.V.m. Art. 82 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) die Fälle der zulässigen Datenbekanntgabe im Bereich des
Ausländerrechts "abschliessend". Indem die Vorinstanz § 5 EG ANAG (Kanton Zug)
als genügende gesetzliche Grundlage für die erfolgten Meldungen ans
Migrationsamt ansehe, habe sie nicht nur kantonales Recht, sondern auch die
derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) verletzt. Verletzt worden
seien auch wesentliche Bestimmungen zum Datenschutz (Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage; § 5 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000 des
Kantons Zug; vgl. für den Bund Art. 17 i.V.m. 19 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz [DSG]; SR 235.1) und das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
BV).

3.1 Art. 97 Abs. 1 AuG sieht vor, dass sich die direkt mit dem Vollzug des AuG
betrauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Akteneinsicht.
Auch die anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind - im
Rahmen der Amtshilfe - verpflichtet, die für den Vollzug des AuG notwendigen
Daten und Informationen auf Verlangen den Vollzugsbehörden des AuG bekannt zu
geben (Art. 97 Abs. 2 AuG). Entsprechende Auskünfte müssen für den
Datenempfänger für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein;
systematische Datenbekanntgaben erfordern zudem eine spezifische gesetzliche
Grundlage (vgl. CLAUDIA MUND, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 8 f. zu Art. 97). Durch Art.
97 Abs. 3 AuG und Art. 82 VZAE werden Daten näher bestimmt, für deren Meldung
an die Vollzugsbehörden des AuG im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sogar eine
gesetzlich umschriebene Meldepflicht besteht; dies betrifft im Allgemeinen die
Eröffnung von Strafuntersuchungen, die Änderungen des Zivilstands oder der
Bezug von Sozialleistungen.

3.2 Die kantonalen Migrationsämter sind Vollzugsbehörden für das AuG; sie
müssen von "anderen Behörden" - etwa der Einwohnerkontrolle der Gemeinden - in
Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Um ihre gesetzlichen Aufgaben zu
erfüllen, dürfen die kantonalen Migrationsämter hierfür erforderliche Auskünfte
bei den Gemeinden einholen (Art. 97 Abs. 2 AuG). Als einschlägige kantonale
Bestimmung hält § 5 Abs. 1 EG ANAG (Kanton Zug) unter dem Titel
"Mitteilungspflicht" fest, dass die Gemeinden das Amt für Migration
unterstützen und diesem "unverzüglich alle Tatsachen der Einwohnerkontrolle und
des Zivilstandsamtes" mitteilen, die ausländische Staatsangehörige betreffen.
Wenn die Vorinstanz demnach davon ausgeht, die erforderliche gesetzliche
Grundlage für eine systematische Information über die An- und Abmeldungen sei
gegeben, verletzt sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder
Bundesrecht (Art. 97 AuG, Art. 82 VZAE) noch wendet sie das kantonale Recht
willkürlich an (§ 5 Abs. 1 EG ANAG [Kanton Zug]; § 5 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 8
Datenschutzgesetz vom 28. September 2000 [Kanton Zug]; vgl. auch oben E. 1.4).

Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere,
wonach das ANAG grundsätzlich anders konzipiert sei als das AuG und daher das
EG (ANAG) des Kantons Zug per se im Widerspruch zu den Bestimmungen des AuG
stehe. Das EG (ANAG) des Kantons Zug hat, sofern es nicht gegen Bundesrecht
verstösst, eine eigenständige Bedeutung. Sicherlich ist es wünschenswert, dass
der Kanton die entsprechende Anpassung der Einführungsgesetze vornimmt; eine
Bundesrechtsverletzung (fehlende gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung)
kann der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zum Datenschutz aber nicht
dartun.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von 2005 bis 2009
hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten; sein Lebensmittelpunkt sei in der
Schweiz gewesen. Nach Spanien sei er nur gereist, um in der Schweiz nicht
zugelassene Medikamente zu kaufen. Seine Niederlassungsbewilligung sei daher
nicht wegen Auslandaufenthalts erloschen.

4.1 Der Beschwerdeführer kann sich als spanischer Staatsangehöriger auf das FZA
berufen. Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung EU/
EFTA ist im FZA nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet
sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt
vereiteln (vgl. Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2; 2C_408/2010 vom 15.
Dezember 2010 E. 3). Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) erhalten EU- und
EFTA-Angehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt
auf Art. 34 AuG und die Art. 60-63 VZAE sowie nach Massgabe der von der Schweiz
abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen (BGE 130 II 49 E. 4.2 S. 55; 129
II 249 E. 3.3 S. 258; vgl. auch ZÜND/ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.15). Gemäss Art. 23 Abs. 2
VEP gilt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA die Bestimmung
von Art. 63 AuG. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erlischt gemäss der
Bestimmung von Art. 61 Abs. 2 AuG, wenn eine ausländische Person die Schweiz
sechs Monate verlässt, ohne sich abzumelden (vgl. auch Art. 6 Abs. 5, Art. 12
Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang 1 FZA).
Nach der Rechtsprechung und Art. 79 Abs. 1 VZAE erlischt die
Niederlassungsbewilligung wegen Aufenthaltsunterbruchs auch dann, wenn die
ausländische Person während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist,
jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz
zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen
Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Ausreisezeitpunkte,
sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden
Kriterium (vgl. bereits BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.; Urteil 2C_609/
2011 vom 3. April 2012 E. 3.2; 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; ZÜND/
ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.9).

4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den
Sachverhalt hinsichtlich seiner Landesabwesenheit von Mitte April 2005 bis Ende
2009 nicht offensichtlich unrichtig erstellt und die Beweismittel auch nicht
willkürlich gewürdigt:
4.2.1 Der Beschwerdeführer hätte sämtliche Änderungen betreffend seinen
Wohnsitz den zuständigen Behörden melden müssen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 15
AuG); ihm oblag im Verfahren vor den Vorinstanzen eine Mitwirkungspflicht (Art.
90 AuG); auch trifft ihn eine Pflicht zur Beweisbeschaffung (vgl. Art. 90 lit.
b AuG; vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.273 f.). Er lebt nach seinen Angaben
mehrheitlich in der Schweiz, hat aber selbst eingeräumt, dass er seit 2005
nicht mehr an der der Einwohnerkontrolle gemeldeten Adresse gewohnt hat.
Zunächst gab er an, eine unbefristete Kündigung des Mietverhältnisses durch
C.________ sei hierfür der Grund. Später teilte er den Behörden mit, er halte
sich bei unterschiedlichen anderen Personen regelmässig auf, deren Namen er den
Behörden zunächst nicht bekannt geben wollte. Ebenso wenig war er bereit, die
Rechnungen seiner Telefonanbieter offenzulegen. Vor der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer sodann Zeugenaussagen als Beweismittel angeboten, um auf
seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hinzuweisen.
4.2.2 Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen beinhalten im
Wesentlichen Bestätigungen, dass er "immer wieder bei uns übernachtet hat" bzw.
"ich ihn öfters gesehen habe". Ihnen ist, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, zwar zu entnehmen, dass die Zeugnis ablegenden Personen den
Beschwerdeführer kennen und er sich ab und zu in der Schweiz aufgehalten hat.
Die Bestätigungen enthalten jedoch keinerlei Angaben über das Aufenthaltsdatum,
die genaue Aufenthaltsdauer und die Häufigkeit der erfolgten Übernachtungen. Um
eine dauerhafte Anwesenheit und den Lebensmittelpunkt in der Schweiz für die
erforderlichen mindestens viereinhalb Jahre zu bestätigen, sind diese
Zeugenaussagen daher ungeeignet. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner
Einvernahme vielmehr bestätigt, dass er nicht an der Adresse wohne, die er
gegenüber der zuständigen Einwohnerkontrolle und der zuständigen
Ausländerbehörde als seine Wohnadresse angegeben habe. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer
zunächst relativ einfach zu beschaffende minimale Sachbeweise für einen
ständigen und nicht nur besuchsweisen Aufenthalt - etwa das Vorlegen von
Rechnungskopien seiner Telefongesellschaften - verlangt und damit voraussetzt,
dass sein Standpunkt einigermassen glaubhaft erscheint, bevor weitere (weniger
aussagekräftige) Urkundenbeweise berücksichtigt werden (vgl. Urteil 2C_81/2011
vom 1. September 2011 E. 3.7).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er lebe heute bei Frau D.________,
unterlässt es jedoch, seine Behauptung in Auseinandersetzung mit dem
eingereichten Entscheid zu substanziieren (vgl. E. 1.5). Dies, wie auch die
eingereichten Bestätigungen der Gemeinde, wonach der Beschwerdeführer
Sozialhilfe beziehe, oder Bestätigungen des Hausarztes für einzelne ambulante
Konsultationen, u.a. für das nicht mehr relevante Jahr 2010, vermögen weder für
sich allein noch in ihrer Gesamtheit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz
glaubhaft zu machen. Es liegen keine Belege vor, die es den Behörden erlauben
würden nachzuvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne eigene Wohnung, ohne
Arbeit und von der Sozialhilfe lebend viereinhalb Jahre in der Schweiz
verbracht haben soll.

4.3 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei für die Zeitspanne vom
17. April 2005 bis Ende 2009 nur vorübergehend für ein paar Tage und zu
Besuchszwecken in die Schweiz zurückgekehrt bzw. habe seinen Lebensmittelpunkt
ins Ausland verlegt, kann somit nicht als einseitig oder gar willkürlich
gelten. Das Bundesgericht ist demnach an die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch die Beweise wurden auf
korrekte Weise gewürdigt, sodass insgesamt von einer langjährigen
Landesabwesenheit unter Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland
auszugehen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge längeren
Auslandaufenthalts erloschen, da dieser länger als sechs Monate landesabwesend
war (Art. 60 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VZAE; Art. 6 Abs. 5 Anhang 1
FZA).

4.4 Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf
ein Verbleiberecht gestützt auf das FZA berufen (Art. 4 Abs. 2 Anhang 1 FZA
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FZA; Eventualantrag): Die Verordnung Nr. 1251/70 (EWG;
ABl. 1970 Nr. L 142, S. 24 ff.), auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I des FZA
statisch verweist (vgl. hierzu Urteil 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.4;
vgl. für die EU mittlerweile Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten; ABl. 2004 Nr. L 158, S. 123 ff.), verleiht einem
Arbeitnehmenden u.a. dann ein Verbleiberecht, wenn er infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung aufgibt, nachdem er sich seit mindestens
zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates ständig aufgehalten hat (Art.
2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 [EWG]). Ob der Beschwerdeführer die
in Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 (EWG) aufgezählten Voraussetzungen
tatsächlich erfüllt, kann dahingestellt bleiben, da entsprechende Ansprüche
ohnehin nur durch Aufenthaltsunterbrechungen unberührt bleiben, die sechs
aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 1251/70 [EWG]). Ein Verbleiberecht nach FZA kann mit anderen Worten dem
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung infolge längerer Landesabwesenheit
nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, zwecks
Arbeit oder Stellensuche erneut in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 2
i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA; Art. 2 Abs. 2 S. 2 Anhang I FZA). Dass er
mittlerweile über ausreichend Existenzmittel verfügte, um sich als
Nichterwerbstätiger in der Schweiz aufhalten zu können (Art. 24 Anhang 1 FZA),
bringt er nicht vor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich.

5.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist und der
Beschwerdeführer bedürftig ist, kann die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Florian Wick als Rechtsbeistand
beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
3'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni