Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.46/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_46/2012

Urteil vom 30. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Y.________,
Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 7. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Am 24. August 2010 wurde die Einsprache von X.________ und seiner Ehefrau gegen
die Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2008 abgewiesen. Der
Einspracheentscheid wurde innert Frist nicht angefochten. Am 18. April 2011
wurden die Pflichtigen aufgefordert, die restlichen ausstehenden Kantons- und
Gemeindesteuern 2008 sofort zu begleichen. X.________ gelangte am 21. Mai 2011
mit einer Beschwerde ans Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit dem
Anliegen, es sei ein bisher nicht zugelassener Abzug für
Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Das
Steuerrekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein, soweit er die Veranlagung
als solche betraf, weil das Rechtsmittel in Bezug auf den Einspracheentscheid
vom 24. August 2010 verspätet sei; es wies ihn ab, soweit er sich gegen die
Bezugsverfügung vom 18. April 2011 richtete, weil im Bezugsverfahren weder
Fragen der materiellen Veranlagung thematisiert noch Rügen über allfällige
Verfahrensmängel im Veranlagungs- bzw. dem diesbezüglichen
Rechtsmittelverfahren erhoben werden könnten. Mit Urteil vom 7. Dezember 2011
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab.

Am 13. Januar 2012 hat X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Er forderte "eine rechtskonforme
Behandlung in der Angelegenheit der definitiven Steuerveranlagung 2008, wobei
die Behauptungen und Falschaussagen beseitigt werden, indem das
Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG, § 35 Erläuterung und Nachweise angewendet
wird und meine Rechte gewahrt werden". Am 22. Januar 2012 hat er innert der ihm
hierfür angesetzten Frist ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils
nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs.
1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.
mit Hinweisen) oder die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE
35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351
f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; was spezifischer
Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass keine der vom
Beschwerdeführer erwähnten Eingaben spätestens innert 30 Tagen seit Eröffnung
des Einspracheentscheids vom 24. August 2011 (richtig: 2010) erfolgt sei,
sodass das Steuerrekursgericht zu Recht von einem verspäteten Rekurs
ausgegangen sei (E. 5.2). Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei offensichtlich
falsche Sachverhaltsannahmen getroffen habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht
auf; ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Handhabung der kantonalrechtlichen
Vorschriften über die Rechtsmittelfrist mit schweizerischem Recht nicht
vereinbar sei. Er kommt seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Dasselbe gilt bezüglich E.
6 des angefochtenen Urteils: Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht ansatzweise
auf, inwiefern die Erläuterungen des Verwaltungsgerichts über die
Unzulässigkeit von das Veranlagungsverfahren betreffenden Rügen im
Bezugsverfahren auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts
beruhten oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wären. Soweit
der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht wiederum materiell auf die
Veranlagung eingeht oder angebliche verfahrensrechtliche Mängel im
Veranlagungsverfahren behauptet, stossen seine Ausführungen ins Leere; es kann
insofern zusätzlich auf E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller