Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.467/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_467/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 5. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die aus der Elfenbeinküste stammende X.________ (geb. 1985) reiste auf
Einladung des Schweizer Bürgers A.________ im Mai 2004 in die Schweiz ein. Am
14. April 2007 heiratete sie den hier niedergelassenen Landsmann Y.________
(geb. 1978), mit dem sie seit dem 26. Februar 2006 die gemeinsame Tochter
Z.________ hat. Vater und Tochter sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung;
X.________ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 29. April 2008 nahm die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich davon
Vormerk, dass die Eheleute seit dem 22. Januar 2008 getrennt leben, und stellte
Z.________ unter die Obhut ihrer Mutter. Am 26. April 2011 wurde die Ehe
geschieden und Z.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt; dem
Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt.

B.
Bereits am 30. Juli 2009 hatte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
(Migrationsamt) das Gesuch von X.________ vom 17. März 2008 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihr zum Verlassen der Schweiz bis zum 30.
Oktober 2009 Frist gesetzt. Die gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des
Kantons Zürich erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 5. April
2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss vom 13. Dezember 2011 erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil
aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr - der
Beschwerdeführerin - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art.
90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist nur zulässig, wenn ein bundes-
oder völkerrechtlicher Anspruch auf die anbegehrte Bewilligung besteht (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise
auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen
Beurteilung (BGE 136 II 113 nicht publ. E. 1.1).

1.2 Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss
des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit ihrem in der
Schweiz niedergelassenen ehemaligen Ehemann zusammenwohnte. Dieser Anspruch
besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.1 Unbestritten hat die Ehegemeinschaft zwischen den Eheleuten vorliegend
keine drei Jahre gedauert, so dass insoweit kein Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Es kann alsdann einzig darum
gehen, ob ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist. Die
Beschwerdeführerin macht hierfür drei Gründe geltend: Erstens bewirke die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die Verunmöglichung der
Kontaktpflege der Tochter Z.________ mit ihrem hier niedergelassenen Vater.
Zweitens verhindere die ausländerrechtliche Massnahme die beabsichtigte
Eheschliessung mit ihrem Partner B.________. Und drittens wäre die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Herkunftsland
stark gefährdet.
2.1.1 Der angefochtene Entscheid entspricht - was auch die Beschwerdeführerin
anerkennt - der bundesgerichtlichen Praxis, wonach (anders als bei Kindern mit
Schweizer Bürgerrecht) bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen
Kindern die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil
genügt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Zudem anerkennt die
Beschwerdeführerin, dass sich - was die Voraussetzungen für eine
Bewilligungsverlängerung zur Kontaktpflege mit dem besuchsberechtigten
Elternteil betrifft - aus Art. 8 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben.
Sie kritisiert aber die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum so
genannten "umgekehrten Familiennachzug" und strebt eine Praxisänderung an.
2.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich regelmässig nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren
Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die
bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der
Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder
nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 137 III
352 E. 4.6; 136 III 6 E. 3; 135 I 79 E. 3, je mit Hinweisen).
2.1.3 Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die
Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, aber -
aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt,
welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) hätte
berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte damit die diesbezüglich
unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Botschaft vom 8. März
2002 zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom
schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete
Bewilligungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen
bundesrechtlichen Kriterien verselbständigt weiterbestehen (BGE 137 II 345 E.
3.2.1).
Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin das Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Dabei
ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status
als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche
weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen
oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Der
Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der
Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl.
BGE 138 II 393 E. 3; 137 II 1 E. 3 u. 4). Diese Gründe sind nicht
abschliessend; ein nachehelicher Härtefall setzt aber aufgrund der konkreten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (zum Ganzen
BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Schliesslich ist im Rahmen von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu
tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz
ihrerseits gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff.
1.3.7.6 S. 3754; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2).
2.1.4 Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum so genannten
"umgekehrten Familiennachzug" (vorne E. 2.1.1) ist die zivilrechtliche Lage:
Das ausländische unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133
III 505 E. 3.3; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich
zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar
kein Eingriff in das Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3c;
Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Anderes gilt, wenn das Kind das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen eigenen
staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 24 und
25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3) und sich auf diese Weise eine Diskrepanz
zwischen der zivil- und der öffentlich-rechtlichen Lage ergibt, wenn der
sorgeberechtigte Elternteil das Land verlassen muss; es bedarf alsdann
besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher - Gründe, um die
mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu
rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; Urteil 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011,
RTiD 2012 I S. 120, E. 4 und 5). Dies gilt jedoch nicht für Kinder ohne
schweizerisches Bürgerrecht, da bei diesen keine spezifischen bürgerrechtlichen
Überlegungen zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_830/
2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2). Eine Diskrepanz zwischen der zivil- und
öffentlich-rechtlichen Lage entsteht in dieser Konstellation nicht und es
genügt daher die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,
wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt
werden kann (BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
2.1.5 Nach der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte
Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen
ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung besteht, die - würde eine Bewilligung verweigert - wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 137 I
247 E. 4.2.3; Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2).
Vorliegend hat der Vater nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung zur Tochter: Der Kontakt ist kaum vorhanden; es wurde im
Scheidungsurteil von 2011 gar die Ernennung eines Besuchsrechtsbeistands
angeordnet, um einen Kontakt überhaupt erst aufzubauen und zu fördern.
Unterhalt leistet der Vater nicht (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheides).
Dass dieser an der Beziehung zu seiner Tochter nicht sonderlich interessiert
erscheint, zeigt auch der Umstand, dass er mit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung seiner ehemaligen Ehefrau einverstanden ist (E. 4.3.3
des angefochtenen Entscheides).
Mithin können vorliegend weder die Mutter noch die Tochter aus Art. 8 EMRK
einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten, um ihre familiären
Beziehungen aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Es ist
alsdann auch nicht ersichtlich, inwiefern diesfalls der Umstand, dass die
Tochter die Schweiz zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil verlassen
muss, gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechte-Konvention, KRK; SR 0.107) verstossen könnte.
Eine Praxisänderung (vorne E. 2.1.2) zum "umgekehrten Familiennachzug"
erscheint aus den genannten Gründen nicht angezeigt.

2.2 Die Beschwerdeführerin will sodann die beabsichtigte Heirat mit ihrem
Partner B.________ als wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
verstanden wissen. Zwar sei ihr Partner noch nicht rechtskräftig geschieden. Es
sei ihr aber nicht zumutbar, die Schweiz innert der gesetzten Ausreisefrist zu
verlassen, um kurz danach zwecks Eingehung der Ehe mit B.________ wieder
einzureisen. Auch müsste die Tochter in diesem Fall ausgeschult werden, was dem
Kindeswohl kaum entspreche.
Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind nur solche, die mit
der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vorne
E. 2.1.3) und mithin einen Bezug zur aufgelösten Ehe haben (BGE 138 II 393 E.
3.1, 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_587/2011 vom 1. Dezember 2011
E. 3.2, 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Dies trifft für die in Zukunft
beabsichtigte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit B.________ nicht zu;
die Vorinstanz hat diesen Umstand mit Recht nicht als wichtigen Grund im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt. Diese Beziehung ist im Lichte der
genannten Bestimmung unerheblich. Sollte die Heirat aber stattfinden, ist ein
neues Gesuch der Ehefrau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auf der
Grundlage von Art. 43 AuG) möglich.

2.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Wiedereingliederung
und diejenige ihrer Tochter im Herkunftsland sei stark gefährdet. Die
Vorinstanz sei in unzulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Familie der
Beschwerdeführerin in Abidjan in guten Verhältnissen lebe. Dort gebe es auch
keine Frauenhäuser oder andere Strukturen, welche einer alleinerziehenden
Mutter bei der Rückkehr Aufnahme und Unterstützung bieten könnten.
Diese Kritik ist kaum geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts -
welches mit seiner Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Familie der
Beschwerdeführerin in Abidjan in guten Verhältnissen lebt - als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen (vorne E. 1.2). Ohnehin muss der wichtige Grund
im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person
zusammenhängen. Allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land
generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines
nachehelichen persönlichen Härtefalls (vgl. Urteil 2C_830/2010 vom 10. Juni
2011, E. 3.2.1), ebenso wenig - im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG - eine
gute Integration hierzulande.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 Abs. 3 lit. b und Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein