Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.465/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_465/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den
Bergh,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Centralstrasse 33,
Postfach, 6210 Sursee.

Gegenstand
Bäuerliches Bodenrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Verkäufer) räumte mit öffentlicher Urkunde vom 14. Mai 2008
X.________ (Käuferin) unentgeltlich ein Kaufsrecht an den landwirtschaftlichen
Grundstücken GB E.________ Nr. J.________, K.________, L.________, M.________,
N.________, O.________, P.________ und Q.________ ein. Die Grundstücke bilden
ein landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB; SR 211.412.11]). Am 4. Mai 2010 übte
X.________ das Kaufsrecht aus. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des
Kantons Luzern (im Folgenden: Dienststelle lawa) bewilligte den
Grundstückerwerb - zu einem Preis von Fr. XXXXXXX.-- - mit Entscheid vom 24.
Juni 2010, der am 16. August 2010 auch an Y.________ eröffnet wurde.

B.
Y.________ erhob gegen den Entscheid der Dienststelle lawa vom 24. Juni 2010
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 20. März
2012 hiess dieses die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, gut,
hob den Entscheid vom 24. Juni 2010 auf und wies die Sache an die Dienststelle
lawa zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. In
den Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, der Veräusserer, der offenbar
am Kaufrechtsvertrag nicht mehr festhalten wolle, sei zur Beschwerde
legitimiert. In der Sache erwog es, die Dienststelle lawa habe nicht
hinreichend abgeklärt, ob die Käuferin oder allenfalls ihr Ehemann als
Selbstbewirtschafterin zu qualifizieren sei; dies sei durch die Vorinstanz
vertiefter zu prüfen. Zudem seien weitere Abklärungen erforderlich zur Frage,
ob der Erwerbspreis überhöht sei.

C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle
lawa und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Vernehmlassung.
Rechtsanwalt A.________ (Anwaltsbüro B.________) beantragte namens von
Y.________ innert der gerichtlich gesetzten Vernehmlassungsfrist (13. Juli
2012) mit Eingabe vom 12. Juli 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei diese abzuweisen. Zudem beantragte er Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einem vom 5. Juli 2012 datierten, der Post am
13. Juli 2012 aufgegebenen Schreiben teilte sodann Y.________ dem Bundesgericht
mit, er habe dem Anwaltsbüro B.________ das Mandat per sofort entzogen; er
beantragt Gutheissung der Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht auf seine
Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen.
X.________ äussert sich mit Eingabe vom 14. September 2012 zur Vernehmlassung
des Verwaltungsgerichts.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligungen nach Art. 61 ff. BGBB ist
grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 89
BGBB). Die Beschwerdeführerin ist als Erwerberin, welcher die Bewilligung
verweigert wird, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 83 Abs. 3
BGBB).

1.2 Der angefochtene Entscheid weist die Sache zur näheren Prüfung und neuen
Entscheidung an die Verwaltung zurück und ist daher als Zwischenentscheid zu
qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Dagegen ist - abgesehen von dem
hier nicht vorliegenden Fall eines Entscheids über die Zuständigkeit oder über
Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil darin, dass der Beschwerdegegner eine grundsätzlich rechtskräftige
Bewilligung, die nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 71 BGBB
widerrufen werden könnte, nachträglich angefochten habe. Dem kann nicht
zugestimmt werden: Der nicht wieder gut zu machende Nachteil muss rechtlicher
Natur sein, d.h. auch durch einen späteren günstigeren Endentscheid nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 136 II 165 E.
1.2.1 S. 170). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Dies kann auch im Anschluss an den
Endentscheid noch gerügt werden (Art. 93 Abs. 3 BGG), mit der Folge, dass
gegebenenfalls das angefochtene Urteil nachträglich aufgehoben wird. Die
dadurch verursachte blosse Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens ist kein
rechtlicher Nachteil (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36;
134 III 188 E. 2.2 S. 191).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG geltend. Die erste Voraussetzung, dass eine abweichende Beurteilung durch
das Bundesgericht zu einem sofortigen Endentscheid führen könnte, ist
offensichtlich erfüllt. Ob ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, prüft das Bundesgericht frei
(BGE 134 II 142 E. 1.2.3 S. 144; Urteile 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3;
4A_473/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2). Die Vorinstanz hat erwogen, die
Verwaltung habe ungenügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin oder ihr
Ehemann die Qualifikationen als Selbstbewirtschafter erfülle. Das lasse sich
aus den Akten nicht beurteilen. Dieser Mangel könne auch nicht mit einem
Amtsbericht behoben werden; es seien vielmehr vertieftere Abklärungen und
stichhaltige Nachweise über die geltend gemachte Selbstbewirtschaftung
notwendig. Dabei sei näher zu betrachten, ob der Kauf und Betrieb des Hofes
durch die C.________ AG finanziert werde und die Käuferin lediglich als
"Strohmännin" für diese Firma fungiere. Dazu seien auch die finanziellen
Verhältnisse des Ehemannes miteinzubeziehen. Die Käuferin lege nicht dar, wie
sie die Mittel für den Kauf der Liegenschaft aufbringen wolle. Zudem bestünden
Verbindungen zwischen ihr und der C.________ AG. Diese sei Eigentümerin des
Betriebsinventars, was auf die Qualifikation der Käuferin als
Selbstbewirtschafterin einen Einfluss habe. Die Firma beabsichtige, zumindest
auf einem Teil des streitbetroffenen Gewerbes Kies abzubauen. Es werde daher
vertiefter abzuklären sein, ob der Käuferin die Qualifikation als
Selbstbewirtschafterin zugesprochen werden könne. Dies könne nicht aus den
Akten beurteilt werden. Die Verwaltung werde den entsprechenden Sachverhalt zu
erheben haben. Sie werde dafür entsprechende Nachweise für die
Selbstbewirtschaftung wie beispielsweise ein Betriebskonzept und einen
Voranschlag einverlangen und nötigenfalls weitere eigene Untersuchungen
vornehmen müssen; abschliessend wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob allenfalls
ein Grund nach Art. 64 BGBB vorliege, um vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung
abweichen zu können. Zudem sei unklar, wie hoch der effektiv vereinbarte
Kaufpreis sei und wie er sich zusammensetze. Auch dazu würden weitere
Abklärungen notwendig sein.
Es ist ohne weiteres plausibel, dass diese von der Vorinstanz angeordneten
Abklärungen einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten zur Folge haben. Die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BBB sind damit erfüllt, und auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf die Beschwerde des
heutigen Beschwerdegegners eintreten dürfen.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Umschreibung der
Beschwerdeberechtigung in Art. 83 Abs. 3 BGBB sei nicht abschliessend. Die
Vertragsparteien seien zur Beschwerde legitimiert, soweit sie ein aktuelles und
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Bewilligungserteilung hätten.
Der Verkäufer erfülle die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins im Sinne
von Art. 89 Abs. 1 BGG: Er wolle inzwischen nicht mehr am Vertrag festhalten,
weil er geltend mache, über dessen Inhalt getäuscht worden zu sein. Er habe
daher einen praktischen und schutzwürdigen Nutzen an einer allfälligen
Gutheissung der Beschwerde und sei zur Beschwerde legitimiert.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des damaligen
Beschwerdeführers und heutigen Beschwerdegegners mit folgenden Argumenten: Er
habe am erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht teilgenommen, so dass es
ihm schon an der formellen Beschwer mangle. Ferner habe er die Beschwerdefrist
nicht eingehalten. Sein Interesse an einer Anfechtung sei zudem rein
zivilrechtlich, was ihm kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der
öffentlich-rechtlichen Bewilligung verschaffe. Die Beschwerdeführung vor dem
Verwaltungsgericht sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich.

2.3 Art. 83 Abs. 3 BGBB regelt die Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide
über Bewilligungen nach Art. 61 ff. BGBB wie folgt:
"Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die
Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie
Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen
Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen."
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes könnte der (heutige) Beschwerdegegner als
Verkäufer des Grundstücks somit nur gegen die Verweigerung der Bewilligung
Beschwerde erheben, nicht aber gegen die Erteilung. Diese Bestimmung geht als
lex specialis auch der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1
BGG (die nach Art. 111 Abs. 1 BGG als Mindestvorschrift auch für die Kantone
massgeblich ist) vor (vgl. Urteil 2C_121/2012 vom 2. Juli 2012 E. 5.1; zum
früheren Recht: BGE 129 III 583 E. 3.1). Der Gesetzgeber wollte mit dieser
Formulierung bewusst den Kreis derjenigen einschränken, die gegen die
Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können; insbesondere sollten Nachbarn
oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft
ausgeschlossen werden (BGE 126 III 274 E. 1b/c S. 276; zit. Urteil 2C_121/2012
E. 5.2; 2C_777/2008 vom 14. Juli 2009 E. 5.1). Die ratio legis liegt darin,
dass sich nicht Dritte in das Vertragsverhältnis drängen sollen (BGE 129 III
583 E. 3.1 S. 586); das mit der Bewilligungspflicht verbundene öffentliche
Interesse soll von den Behörden wahrgenommen werden, nicht von
Drittbeschwerdeführern (Urteil 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2 und
4.3.1; HERRENSCHWAND/STALDER, in: Schweizerischer Bauernverband [Hrsg.],
Kommentar zum BGBB, 2. A. 2011, Rz. 12a zu Art. 83). Die Sonderregelung will
zudem nur die Beschwerdelegitimation einschränken, aber nicht die allgemeine
Voraussetzung ausser Kraft setzen, wonach nur Beschwerde erheben kann, wer ein
besonderes, schutzwürdiges praktisches Interesse hat (Urteil 5A.21/2006 vom 9.
November 2006 E. 1.5; 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2; HERRENSCHWAND/
STALDER, a.a.O., Rz. 12a zu Art. 83).

2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB
nicht abschliessend: Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zur Beschwerde
legitimiert der vertragliche Käufer, der sich wehrt gegen die Erteilung der
Bewilligung an einen Dritten, der ein Vorkaufsrecht geltend macht (BGE 126 III
274 E. 1d-f); ebenso ist der Dritte, der ein Angebot als Selbstbewirtschafter
(Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB) gemacht hat, legitimiert zur Beschwerde gegen die
Bewilligung mit der Begründung, der Käufer sei nicht Selbstbewirtschafter
(Urteil 5A.3/2006 vom 5. Juni 2007 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 132 III 658
nicht publ. E. 1.2; Urteil 5A.35/2006 vom 5. Juni 2007 E. 2.2.2 nicht publ. in:
133 III 562; zit. Urteil 2C_121/2012 E. 5.2 und 5.4). Diese Erweiterung
gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist indessen nur sehr restriktiv zu handhaben
(zit. Urteil 2C_121/2012 E. 5.2). Nicht legitimiert ist z.B., wer, ohne
Selbstbewirtschafter zu sein, das Grundstück kaufen möchte (Urteil 2C_127/2009
vom 25. Mai 2009 E. 2.3), der Unterpächter (Urteil 5A_35/2008 vom 10. Juni 2008
E. 6) oder der bisherige Eigentümer des Grundstücks, der geltend macht, der im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung erzielte Preis sei zu niedrig oder der
Zuschlagsempfänger sei nicht Selbstbewirtschafter (zit. Urteil 5A.21/2005 E.
4.3.1).

2.5 Zwar kann auch der Verkäufer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
einer Bewilligung haben: Das ist dann der Fall, wenn die Bewilligung unter
einschränkenden Auflagen erteilt wurde; die Legitimation ergibt sich dabei aber
aus dem Umstand, dass den Begehren der Vertragsparteien nur teilweise oder
eingeschränkt entsprochen wurde, und sie reicht auch nur soweit sie durch den
anzufechtenden Bewilligungsentscheid beschwert sind (HERRENSCHWAND/ STALDER,
a.a.O., Rz. 13 zu Art. 83). Soweit aber die Behörde den Vertrag so genehmigt
hat, wie er von den Vertragsparteien geschlossen wurde, haben diese kein
Interesse an der Anfechtung (BGE 126 III 274 E. 1d S. 277; Urteil 5A.21/2005 E.
4.2).

2.6 Nach den dargelegten Grundsätzen war der heutige Beschwerdegegner nicht
legitimiert zur Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung: Diese wurde
ohne einschränkende Auflage für den von den Vertragsparteien geschlossenen
Vertrag erteilt. Der Verkäufer ist aufgrund seiner vertraglichen
Loyalitätspflicht (Art. 2 Abs. 1 ZGB; BGE 136 V 331 E. 4.2.1 S. 335 f.; Urteil
4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.1) gehalten, die Käuferin in dem zum
Erwerb der Grundstücke erforderlichen Bewilligungsverfahren nach Kräften zu
unterstützen und alles zu unterlassen, was die Vertragserfüllung vereiteln
kann. Es verstösst in krasser Weise gegen diese vertragliche Loyalitätspflicht,
wenn der Verkäufer die privatrechtsgestaltende Bewilligung anficht, welche die
Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Vertrags ermöglichen soll. Schon aus
diesem Grund kann ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an der Anfechtung
der Bewilligung nicht anerkannt werden, würde doch so das öffentliche Recht
eine Verletzung privatrechtlicher Pflichten fördern.

2.7 Dass der Verkäufer geltend machte, er sei über den Inhalt des Vertrags
getäuscht worden, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran nichts:
Ohnehin könnte es nicht ausreichen, dass der Verkäufer eine Täuschung bloss
behauptet, könnte er doch sonst das Bewilligungsverfahren beliebig
missbrauchen, um seine privatrechtlichen Pflichten (E. 2.6) zu umgehen. Liegt
hingegen wirklich eine Täuschung vor, so sieht das Zivilrecht rechtliche
Möglichkeiten vor (Art. 28 OR). Diese sind auf dem zivilprozessualen Weg vor
den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen (Art. 1 lit. a ZPO). Wohl
können die Verwaltungsjustizbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
vorfrageweise auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten beantworten, sofern das
Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde darüber noch nicht
entschieden hat (BGE 131 III 546 E. 2.3 S. 550 f.; 120 V 378 E. 3a S. 382).
Hingegen kann nicht eine Verwaltungsjustizbehörde die Beurteilung einer
zivilrechtlichen Frage an sich ziehen, um ihre Zuständigkeit überhaupt erst zu
begründen. Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers, die
Bewilligungserteilung wegen Täuschung anzufechten, ist auch deshalb zu
verneinen, weil das zuständige Zivilgericht den Vertrag auch dann als wegen
Täuschung unverbindlich beurteilen kann, wenn die Bewilligung bereits erteilt
worden ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass - soweit überhaupt eine
Täuschung vorliegt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verkäufer und
Käuferin gemeinsam die Behörden täuschen wollten; in diesem Fall wäre ohnehin
ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer Anfechtung der Bewilligung
zu verneinen.

2.8 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde
eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Verfügung
der Dienststelle lawa vom 24. Juni 2010 zu bestätigen. Aus den Akten und dem
angefochtenen Urteil ergeben sich allerdings ernsthafte Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin die Bewilligung durch falsche Angaben erschlichen haben
könnte. Ist das der Fall, hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligung zu
widerrufen (Art. 71 BGBB). Dies ist indessen in einem besonderen Verfahren zu
prüfen und ändert nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Rechtsbegehren. Das für die Kostenliquidation massgebende Obsiegen oder
Unterliegen bemisst sich nach Massgabe der von der beschwerdeführenden Partei
gestellten Rechtsbegehren, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (BGE
128 II 90 E. 2b S. 93; 123 V 156 E. 3c S. 158). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis rechtfertigt sich eine Ausnahme von diesen Grundsätzen, wenn ein
gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler
("Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der
Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder
sich eines Antrages enthalten hat (BGE 133 V 402 E. 5 S. 408; Urteil 5A_61/2012
vom 23. März 2012 E. 4; CORBOZ, Commentaire LTF, Rz. 38 zu Art. 66), oder wenn
aus besonderen Gründen dem Beschwerdegegner eine Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht zuzumuten war (BGE 133 V 488 nicht publ. E.
5.1). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend: Die vorinstanzliche
Auffassung erweist sich zwar als unzutreffend, doch kann von einem groben
Fehler nicht die Rede sein. Zudem hat der heutige Beschwerdegegner selber das
vorinstanzliche Verfahren veranlasst und dort seine Beschwerdelegitimation mit
Nachdruck vertreten. Er muss daher als unterliegend betrachtet werden, auch
wenn er vor Bundesgericht die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, und er
trägt deshalb grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allerdings
hat sein Anwalt noch vor dem Wirksamwerden des Mandatsentzugs (Art. 37 OR) ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches der Beschwerdegegner
nicht zurückgezogen hat und welchem stattgegeben werden kann (unter Vorbehalt
der Nachforderung, wenn der Beschwerdegegner dazu später in der Lage ist [vgl.
Art. 64 Abs. 4 BGG]). Zudem hat der Beschwerdegegner der obsiegenden
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 20. März 2012 wird aufgehoben und der Entscheid der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 24. Juni 2010 wird bestätigt.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die
Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt A.________, F.________,
wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

3.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt A.________ (nur Dispositiv -
Ziff. 2 und 5), der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein