Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.464/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_464/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.__________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________, Beratungsstelle für Ausländer

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 5. April 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1980 geborene serbische Staatsangehörige X.__________ heiratete am 25. Mai
2007, kurz nach ihrer Einreise, einen Schweizer Bürger. Gestützt auf die Ehe
erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals, zuletzt bis zum 25. Mai
2011, verlängert wurde.
Am 24. Juni 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von
X.__________ um eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und verfügte ihre
Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 5. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Januar 2012
erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende Juni 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2012
beantragt X.__________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung für
weitere zwölf Monate zu verlängern.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches (vgl. Art.
95 BGG) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die
beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.
Sollen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestritten werden, muss in
einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise aufgezeigt werden, dass diese offensichtlich falsch, d.h. willkürlich,
bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien (Art.
97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62, mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Akten, namentlich
durch Gegenüberstellung verschiedener Aussagen, zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin in jedem Fall weniger als drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft gelebt habe; es erkannte auch, wiederum in Abwägung verschiedener
Aussagen und nach Gewichtung mehrerer Indizien, dass sie entgegen ihrer
(teilweise widersprüchlichen) Darstellungen nicht eigentlichen psychischen
Herabsetzungen durch ihren Ehemann ausgesetzt war. Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift genügen offensichtlich nicht, um eine im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG qualifizierte Mangelhaftigkeit dieser vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen; sie sind mithin für das Bundesgericht
verbindlich. Inwiefern das angefochtene Urteil bei dieser tatsächlichen
Ausgangslage die einschlägigen Normen des Ausländerrechts (namentlich Art. 42,
49 und 50 AuG) oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte, wird
von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Dass diese schliesslich aus dem
Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16.
Februar 1888 (SR 0.142.118.181) für den vorliegenden Rechtsstreit nichts
ableiten kann, hat das Verwaltungsgericht in E. 2 seines Urteils unter Hinweis
auf die Erwägungen des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion begründet. Mit
der blossen gegenteiligen Behauptung (Beschwerdeschrift Ziff. III.2 S. 2 unten)
kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
auch in diesem Punkt nicht nach (s. übrigens zur Problematik der alten
Niederlassungsverträge betreffend Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung BGE
132 II 65 E. 2.3 S. 68 f.).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller