Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.460/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_460/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Uetikon am See, Grundsteuerausschuss, Weissenrainstrasse 20, 8707
Uetikon am See,
Beschwerdeführer,

gegen

1. XZ.________,
2. YZ.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch steuerpartner ag, Steuer- und
Wirtschaftsberatung,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
XZ.________ und YZ.________ kauften am 29. Mai 2006 das Einfamilienhaus
A.________ in Uetikon am See für Fr. 2'010'000.--, das sie anschliessend selbst
bewohnten. Am 30. März 2007 verkauften sie die vorher ebenfalls selbst bewohnte
Eigentumswohnung an der B.________ in Stäfa für Fr. 1'130'000.--. Für diese
Vorausbeschaffung gewährte die Gemeinde Stäfa mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2008 den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung
von selbstgenutztem Wohneigentum. Am 3. Mai 2010 erwarben die Eheleute
Z.________ das Wohnhaus C.________ in Männedorf zum Preis von Fr. 3'450'000.--,
das sie ebenfalls selbst bewohnten. Das Einfamilienhaus in Uetikon am See
verkauften sie am 15. Juli 2010 für Fr. 2'600'000.--.

B.
Infolge des Weiterverkaufs des Einfamilienhauses in Uetikon am See verweigerte
der Grundsteuerausschuss der Gemeinde Uetikon am See den Eheleuten Z.________
den Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer am 25. November 2010 und
veranlagte einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 569'800.-- und eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 217'320.--. Er ging von einer kurzfristigen
Kaskadenersatzbeschaffung aus, weil die Eheleute Z.________ weniger als fünf
Jahre Eigentümer des Grundstücks waren. Den gegen den abweisenden
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2011 gerichteten Rekurs wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 ab. Die in der Folge
erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess dieses
mit Urteil vom 14. März 2012 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurück. Danach hat das Steuerrekursgericht abzuklären, ob
eine rechtsmissbräuchliche Kaskadenersatzbeschaffung vorliege.

C.
Vor Bundesgericht beantragt der Grundsteuerausschuss der Gemeinde Uetikon am
See, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012
aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer entsprechend dem Einspracheentscheid
des Grundsteuerausschusses Uetikon am See vom 16. Juni 2011 auf Fr. 217'320.--
festzulegen. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 12 Abs. 3 lit. e
StHG [SR 642.14]).

D.
Während die Beschwerdegegner, das Kantonale Steueramt Zürich sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde beantragen,
verzichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung auf einen Antrag.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit.
a und Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG).

1.3 Die zürcherischen Gemeinden sind zur Beschwerdeführung gemäss Art. 89 Abs.
2 lit. d BGG in grundstückgewinnsteuerrechtlichen Angelegenheiten legitimiert
(Urteil 2C_776/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2).

2.
2.1 Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Angefochten ist
hier jedoch ein Rückweisungsentscheid. Ein solcher gilt grundsätzlich als
Zwischenentscheid, weil er das Verfahren nicht abschliesst (BGE 134 II 124 E.
1.3 S. 127 f.; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
handelt es sich um einen Endentscheid (Urteil 2C_846/2012 vom 13. September
2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, hat
doch das Steuerrekursgericht ausdrücklich zusätzliche Abklärungen vorzunehmen
und gestützt darauf neu zu entscheiden, weshalb kein End-, sondern ein
Zwischenentscheid vorliegt.

2.2 Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG
fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese
Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der
beschwerdeführenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen. Die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht auch hinsichtlich von nicht
evidenten Eintretensvoraussetzungen (Urteil 2C_846/2012 vom 13. September 2012
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.1 Ein solcher irreversibler Nachteil liegt unter anderem dann vor, wenn die
beschwerdeführende Behörde einen neuen Entscheid fällen müsste, den sie in der
Folge nicht weiterziehen könnte (BGE 134 II 124 E. 1.3 i.f. S. 128). Vorliegend
muss aber nicht die beschwerdeführende Behörde, sondern das Steuerrekursgericht
einen neuen Entscheid fällen, den die Gemeinde ohne Weiteres wieder in vollem
Umfang anfechten kann. Es liegt mithin hier kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil und damit kein ausnahmsweise anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich freilich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG. Nach ihrer Auffassung kann durch einen sofortigen Entscheid ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zum
Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens erspart werden. Es mag dahin
gestellt bleiben, ob das Bundesgericht im Eintretensfall wirklich direkt einen
Endentscheid fällen könnte. Die Beschwerdeführerin begründet indes nicht näher,
weshalb dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Ausnahmeklausel von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht leichthin als erfüllt zu betrachten,
sondern restriktiv zu handhaben, was die Anforderungen an die diesbezüglich der
Partei obliegenden Begründungspflicht noch erhöht (Urteil 2C_846/2012 vom 13.
September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Deshalb sind auch die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier nicht erfüllt.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin, die Vermögensinteressen verfolgt,
aufzuerlegen (Art. 65 f. BBG). Diese hat den Beschwerdegegnern zudem eine
Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern als Solidargläubigern eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass