Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.452/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_452/2012, 2C_453/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Daniel Schär und Barbara Stötzer,
Rechtsanwälte,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der tschechische Staatsangehörige X.________ lebte seit Langem mit seiner
Ehefrau Y.________ und den beiden 1989 und 1999 geborenen Töchtern in der
Schweiz, wo die Eheleute Eigentümer einer Wohnung in Zürich sind. X.________
ist Geschäftsführer und Eigentümer zweier Handelsgesellschaften in Tschechien,
der S.________ a.s. und der T.________ s.r.o. Bis zur Steuerperiode 2006 sind
die Eheleute rechtskräftig in Zürich eingeschätzt.
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2007 machten die
Steuerpflichtigen geltend, X.________ sei in Tschechien ansässig. Mit
Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 stellte sich das kantonale Steueramt
Zürich auf den Standpunkt, X.________ sei nach wie vor in Zürich ansässig und
daher hier steuerpflichtig. Gestützt darauf setzte es das steuerbare Einkommen
für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 auf Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) und
das steuerbare Vermögen auf Fr. ... (zum Satz von Fr ...) fest. Mit
Veranlagungsverfügung vom 23. August 2010 setzte das kantonale Steueramt aus
den gleichen Gründen das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2007
auf Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) fest. Sowohl für die kantonalen Steuern wie
auch für die direkte Bundessteuer wurde der ausländische
Liegenschaftennettoertrag mangels Erfüllung von Auflage und Mahnung nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ... geschätzt. Die Einsprachen gegen diese
Verfügungen blieben erfolglos.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde
bzw. den Rekurs am 17. Mai 2011 ab. Mit Urteilen vom 14. März 2012 bestätigte
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Entscheide.

B.
Vor Bundesgericht beantragen X.________ und Y.________, die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 aufzuheben und die
direkte Bundessteuer 2007 bzw. die Einkommens- und Vermögenssteuer 2007
(betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) neu festzusetzen, indem die
Beschwerdeführerin als in Zürich unbeschränkt und der Beschwerdeführer als für
seinen Liegenschaftsanteil in Zürich beschränkt steuerpflichtig behandelt
werde, unter Anwendung eines Steuersatzes nach Massgabe des gemeinsamen
weltweiten Einkommens bzw. Vermögens beider Beschwerdeführer. Für die direkte
Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...)
und für die Staats- und Gemeindesteuern seien das steuerbare Einkommen auf Fr.
... (satzbestimmend Fr. ...) sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. ...
(satzbestimmend Fr. ...) festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht und das kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliesst auf Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer,
soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf eine Vernehmlassung
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.

Erwägungen:

1.
Die beiden weitgehend identischen Beschwerdeschriften betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen gleich lautende Entscheide und werfen
übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren
2C_452/2012 und 2C_453/2012 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen
Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273];
BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

2.
2.1 Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die direkten
Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 StHG (SR 642.14) die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist
deshalb einzutreten.

2.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der
Betroffene muss dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in
einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133
III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.). Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

3.
3.1 Bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern gilt für
verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Gemäss Art. 9
Abs. 1 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG und § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; nachfolgend: StG/ZH) wird das
Einkommen der Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet, wobei die Steuer
auf der Summe aller Einkünfte zu entrichten ist (sog. Faktorenaddition). Daraus
wird umgekehrt gefolgert, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung das
Einkommen der Ehegatten je selbständig besteuert wird (vgl. BGE 133 II 305 E.
4.1 S. 308; Urteile 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004 E. 3.2, in: StR 60/2005
S. 435, und 2A.353/2006, 2A.354/2006 vom 18. Januar 2007 E. 4, in: StR 62/2007
S. 352; Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III
1, 30 Ziff. 142.212 und 159 zu Art. 9 E-DBG; Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg.
Steuerverwaltung (ESTV) vom 29. Juli 1994 zur Familienbesteuerung nach dem DBG,
lit. A. 2a, publ. in: ASA 63 S. 284 ff., insb. S. 285; ebenso Ziff. 1.3 des
Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und
Familienbesteuerung nach dem DBG [http://www.estv.admin.ch]; Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten
Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]).

3.2 Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner
im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das
Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften
Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens und des Vermögens
heranzuziehen (vgl. BGE 138 II 300 E. 2.3 S. 303; Urteil 2C_523/2007 vom 5.
Februar 2008 E. 2.2, in: StR 63/2008 S. 364; Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV,
lit. B. 1a und b, in: ASA 63 S. 287 f.; Ziff. 2.1 des Kreisschreibens Nr. 30
der ESTV; CHRISTINE JAQUES, Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N.
15 zu Art. 9 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 22 f. zu
Art. 9 DBG; noch zur Wehrsteuer: BGE 73 I 408 E. 2 S. 409 ff.; 75 I 385 E. 3 S.
388 f.).

4.
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten
Steuerperiode 2007 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 StG/ZH sind
natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im
Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich hier mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs.
2 StHG, § 3 Abs. 2 StG/ZH).

4.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als
Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive
Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 138 II
300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2a S. 56; 123 I 289
E. 2b S. 294).

4.3 Das Bundesgericht hat weiter in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine
Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen
Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen
ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer - anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses
vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6
350; in Kraft bis 31. Dezember 1994) - zur Umschreibung des steuerlichen
Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23-26 ZGB)
verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und
lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. BBl 1983 III 1,
86 zu Art. 3 E-StHG, 155 zu Art. 3 E-DBG): Nach wie vor gilt grundsätzlich,
dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen
bleibt - wie nach altem Recht - der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich
bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du domicile"). Nicht
entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort
abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die
direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen
Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse
Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGE 138 II 300 E. 3.3 S. 306 f. mit
Hinweisen).

4.4 Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden
Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; §
132 Abs. 1 StG/ZH). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache
grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist
jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die
für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG;
§§ 133 ff. StG/ZH). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit
vom Steuerpflichtigen darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung
der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der
Umstände, die zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 V 300
E. 3.4 S. 307 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Pflichtigen hätten in den
vorinstanzlichen Verfahren selbst angegeben, der Ehemann habe sich nur die
Woche hindurch in Prag aufgehalten, um dort die Geschäfte seiner beiden
Unternehmen zu führen, und habe das Wochenende bei seiner Familie in seiner
Wohnstätte in Zürich verbracht. Die Pflichtigen hätten erstmals in der
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Angaben darüber gemacht, an wie
vielen Tagen sich der Ehemann in der Schweiz bzw. in Tschechien sowie
ferienhalber in Frankreich und Brasilien aufgehalten habe und dass er nicht
jedes Wochenende, sondern "ungefähr jedes zweite Wochenende" in die Schweiz
zurückgeflogen sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Lichte des
Novenverbots als neue tatsächliche Vorbringen prozessual nicht statthaft seien,
widersprächen sie den Ausführungen der Pflichtigen in den vorinstanzlichen
Verfahren, wonach der Ehemann jedes Wochenende in die Schweiz zurückgekehrt
sei.
Die Beschwerdeführer rügen diese Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig und auf einer Rechtsverletzung beruhend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
Sie bringen insbesondere vor, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe jedes
Wochenende in Zürich verbracht, sei offensichtlich falsch. Dies hätte das
Verwaltungsgericht (wie vorher das Steuerrekursgericht und die Steuerbehörde)
bereits den mit der Steuererklärung eingereichten Kreditkartenabrechnungen über
Flüge von Zürich nach Prag entnehmen können. Zusammen mit der Aussage des
Beschwerdeführers, er sei nur an Wochenenden in Zürich gewesen, ergebe sich
bereits daraus ein sehr klares Bild von den Aufenthaltstagen: Man sehe, an
welchen Tagen er nach Tschechien zurückgeflogen sei, d.h., an welchen
Wochenenden er in Zürich war. Insbesondere lasse sich feststellen, dass die
Rückkehr nach Zürich nicht wöchentlich war, sondern ungefähr alle zwei Wochen.
Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass
die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig war. Entscheidend
ist, dass sämtliche Steuerbehörden ab Verfahrensbeginn die Ausführungen der
Beschwerdeführer dahin gehend verstanden, dass der Ehemann während der Woche in
Tschechien weilte und sich an den Wochenenden bei seiner Familie in Zürich
aufhielt. Ab dem Veranlagungsvorschlag wurde dies denn auch mehrfach
ausdrücklich so festgehalten, ohne dass die Beschwerdeführer je darauf reagiert
und - wie erstmals vor Verwaltungsgericht - geltend gemacht hätten, der Ehemann
weile nur jedes zweite Wochenende in Zürich bei seiner Familie. Dieses
erstmalige Vorbringen vor Verwaltungsgericht wurde daher von diesem zu Recht
als unzulässiges Novum qualifiziert. Daran vermag der Hinweis der
Beschwerdeführer auf die sich bei den Akten befindlichen
Kreditkartenabrechnungen nichts zu ändern. Zwar bringen die Beschwerdeführer
vor, sie hätten im Verlauf des Verfahrens mehrfach darauf verwiesen. Relevant
ist jedoch, dass sie bis zum Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nie geltend machten, die Rückkehr nach Zürich sei bloss alle vierzehn Tage
erfolgt. Auch die Behauptung, die Steuerbehörden hätten aus der Aussage, der
Beschwerdeführer habe sich jeweils an den Wochenenden in Zürich aufgehalten,
fälschlicherweise geschlossen, er habe sich nur wochentags in Tschechien
aufgehalten und jedes Wochenende in Zürich verbracht, verfängt angesichts der
mehrfachen und unzweideutigen Feststellungen der Steuerbehörden, denen zu
keinem Zeitpunkt widersprochen wurde, nicht.
Damit hat das Bundesgericht von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
auszugehen, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich (mit Ausnahme von
Ferienaufenthalten) jedes Wochenende bei seiner Familie in Zürich verbrachte.
4.5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz u.a. festgestellt, es fehle am Nachweis
einer ständigen Wohnstätte in Tschechien im Jahre 2007. Die Pflichtigen hätten
zwar behauptet, der Ehemann habe bei seinen Aufenthalten in Tschechien in einer
Wohnung in dem ihm gehörenden Firmengebäude der T.________ s.r.o. an der
A.________ gewohnt. Sie hätten jedoch nur rudimentäre Angaben zur Wohnung
gemacht, indem sie deren Grösse auf "ca. 200 m2" veranschlagt und angegeben
hätten, sie sei "mit neuen Möbeln und Ausrüstungsgegenständen" bestückt worden.
Als Beweismittel hiefür hätten sie im Rekursverfahren pauschal auf "die in den
nachgereichten Dokumenten 1-5 enthaltenen Bauabnahmen der eigenen Wohnung (ca.
200 m2)" verwiesen, die allesamt auf Tschechisch verfasst seien. Soweit
Übersetzungen und weitere Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren
eingereicht worden seien, könne hierauf wegen des Novenverbots nicht weiter
eingegangen werden.
Die Beschwerdeführer rügen, diese Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich
unter Verletzung von Beweisregeln zustande gekommen. Da sich - wie nachfolgend
auszuführen sein wird - die Frage des Vorhandenseins einer Wohnstätte in
Tschechien als nicht entscheidrelevant erweist, erübrigt sich, auf diesen Punkt
weiter einzugehen.
4.5.3 Die Vorinstanz hat ferner ausgeführt, die gesamten aktenkundigen Umstände
bis 2006 liessen erkennen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Ehemannes in der Schweiz befunden habe: Bei einer Gesamtwürdigung hätten seine
persönlichen und familiären Beziehungen gegenüber seinen wirtschaftlichen
Beziehungen überwogen; diese hätten sich offensichtlich in der persönlichen
Führung der Geschäfte seiner beiden in Tschechien domizilierten Firmen als
"Wochenaufenthalter" erschöpft. Dieser Ansicht sei offenbar auch der pflichtige
Ehemann gewesen, der in seiner "Aufwand-Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in
der Schweiz" vom Juli 2008 ausdrücklich mit Blick auf die Flugreisekosten
Zürich-Prag-Zürich vermerkt habe: "Geschäftssitz Prag, Wohnsitz Zürich". Die
Pflichtigen hätten nicht dargelegt, inwiefern sich die tatsächlichen
Verhältnisse im Jahr 2007 derart geändert hätten, dass daraus geschlossen
werden müsste, der Ehemann habe in diesem Jahr seinen Lebensmittelpunkt
tatsächlich nach Tschechien verlegt. Die Pflichtigen hätten es trotz zulässiger
Aufforderung und Mahnung des kantonalen Steueramtes auch vor
Steuerrekursgericht abgelehnt, Angaben darüber zu machen, wie oft der Ehemann
von seiner Ehefrau und/oder seinen Kindern in Tschechien besucht worden sei.
Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar, inwiefern die Ausführungen der
Vorinstanz, soweit sie die genannten sachverhaltlichen Feststellungen
betreffen, unrichtig wären. Abgesehen von ihrem Hinweis, dass der
Beschwerdeführer über eine Wohnstätte in Prag verfüge, dort als Eigentümer zwei
bedeutende, international tätige Unternehmen mit rund 140 Angestellten leite
und kein ausgeprägtes Privatleben mehr pflegen könne, benennen die
Beschwerdeführer keinerlei Umstände, die auf irgendwelche weiteren Interessen
oder soziale Kontakte in Prag schliessen liessen. Auch diesbezüglich ist daher
bei der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Umstände auf die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzustellen.

4.6 Die Vorinstanz ist ausgehend von ihren sachverhaltlichen Feststellungen zum
Schluss gekommen, Zürich bzw. die Schweiz erscheine als Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Ehemannes. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden,
insbesondere angesichts des Umstands, dass beide Beschwerdeführer bis zur
Steuerperiode 2006 als in Zürich ansässig betrachtet sowie entsprechend
besteuert wurden, und sie trotz Aufforderung weder darlegten, was sich im Jahr
2007 konkret geändert haben soll, noch irgendwelche persönlichen Beziehungen zu
Prag bzw. Tschechien geltend machten, die über die dortige Arbeitstätigkeit
hinausgehen.
Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Steuerrecht aufgrund der
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers den Lebensmittelpunkt abweichend
lokalisieren wollen. Es trifft zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht eine Regelung
besteht, wonach bei leitenden Angestellten, die Wochenaufenthalter sind,
ausnahmsweise der Wochenaufenthaltsort als Hauptsteuerdomizil bezeichnet wird.
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, lässt sich diese vereinfachende
interkantonale Rechtsprechung jedoch nicht auf internationale Sachverhalte
übertragen (vgl. PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der
Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 228 f.). Die für rein schweizerische Verhältnisse
formalisierten Kriterien, wie insbesondere die "regelmässige Rückkehr" an den
Familienort, machen im internationalen Verhältnis kaum Sinn, alleine schon
aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse: Es kann nicht
erwartet werden, dass eine Person bei grösserer räumlicher Entfernung zwischen
Arbeits- und Familienort bei jeder sich bietenden Gelegenheit an diesen
zurückkehrt. In internationalen Verhältnissen können die geschäftlichen
Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen
überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl. Urteil 2C_472/2010
vom 18. Januar 2011 E. 2.3; LOCHER/MEIER/ VON SIEBENTHAL/KOLB,
Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, Loseblattwerk, B
4.2 Nr. 3).
Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch in Einklang mit der Regelung, wie sie
dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu diesem
Musterabkommen entnommen werden kann. Das OECD-Musterabkommen äussert sich in
Art. 4 Abs. 2 lit. a zu Personen, die in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Als Ausgangs- und Bezugspunkt dient vorliegend die Fassung vom 11. April 1977,
da sie dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien (vgl. E. 5) zugrunde
liegt: "Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen)" (zu den Fassungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a
OECD-Musterabkommen vgl. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital,
2012, M-14 f., http://www.oecd.org unter Topics/Tax; zur Massgeblichkeit der
jeweiligen Fassung des Musterabkommens bzw. des Kommentars DANIEL DE VRIES,
Manuel de droit fiscal international, 2012, N. 159 ff.; STEFAN OESTERHELT,
Bedeutung des OECD-Kommentars für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen,
ASA 80 S. 373 ff., insb. S. 379 ff.; MICHAEL LANG, Schweizer Bundesgericht zur
DBA-Auslegung, in: Deutsches und internationales Steuerrecht, Festschrift für
Christiana Djanani, 2008, S. 495 ff., insb. S. 499). Der OECD-Kommentar führt
hierzu in unveränderter Fassung seit 1977 aus: "Verfügt die natürliche Person
in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so ist anhand der
tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, zu welchem der beiden Staaten die
Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dabei
sind ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche,
politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer
Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und
ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen;
Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person
ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die
in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen
Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste
Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo
sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als
Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat" (OECD, a.a.O., N. 15 zu Art.
4, C(4)-6/7 und C(4)-18; deutsche Übersetzung nach OECD, Musterabkommen auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, OECD-Reihe Steuern,
1994-1996, N. 15 zu Art. 4).
Dem Konventionsrecht ist also eine vereinfachende Regelung für leitende
Angestellte nicht bekannt, sondern es ist eine Gesamtabwägung der konkreten
Umstände vorzunehmen. Indem die Wohnsitzbestimmung nach schweizerischem Recht
in internationalen Verhältnissen dieser Konzeption folgt und nicht die für
interkantonale Sachverhalte getroffenen speziellen Regelungen, beispielsweise
für leitende Angestellte, übernimmt, wird insbesondere vermieden, dass eine
ungerechtfertigte Unter- bzw. Nichtbesteuerung resultieren könnte.
Aufgrund der gesamten Umstände und der festgestellten tatsächlichen
Gegebenheiten ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der
Beschwerdeführer habe auch in der Steuerperiode 2007 in Zürich Wohnsitz gehabt
und sei hier unbeschränkt steuerpflichtig gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StG/ZH.

5.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Ehemann sei 2007 in Tschechien
steuerpflichtig gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene
Entscheid im Einklang mit dem Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA-CZ; SR 0.672.974.31) steht.

5.1 Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-CZ für die Bestimmung der für die Anwendung des
Abkommens massgeblichen Ansässigkeit für den ersten Prüfschritt Folgendes: Die
Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) (lit. a).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-CZ bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates (d.h.
Tschechiens oder der Schweiz) dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.

5.2 Vorliegend steht nach dem vorstehend Ausgeführten fest, dass der
Beschwerdeführer bei Anwendung des schweizerischen Steuerrechts als in der
Schweiz ansässig zu betrachten ist. Umstritten ist jedoch einerseits, ob die
Beschwerdeführer die Steuerpflicht des Ehemannes in Tschechien rechtsgenüglich
nachgewiesen haben, was die erste Voraussetzung für die Vornahme der gemäss
Art. 4 Abs. 2 DBA-CZ vorgesehenen kaskadenartigen Prüfung darstellt. Sodann ist
umstritten, ob der Beschwerdeführer in Tschechien über eine ständige Wohnstätte
verfügt.

5.3 Beide Fragen können jedoch vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn
sie zu bejahen wären, ergäbe sich gestützt auf die im Zusammenhang mit dem
internen schweizerischen Recht ausgeführten Gründen, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegt (vgl. E. 4).
Demzufolge ist auch in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien
von der steuerlich massgebenden Ansässigkeit in der Schweiz auszugehen.

6.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich Ausführungen zur internationalen
Steuerausscheidung. Sie legen diesen Ausführungen jedoch - nach dem
Vorstehenden zu Unrecht - zugrunde, dass der Beschwerdeführer als in Tschechien
ansässig zu qualifizieren sei, und legen nicht dar, inwiefern die von den
Vorinstanzen vorgenommene Steuerausscheidung, die auf der Ansässigkeit in der
Schweiz basiert, unter dieser Prämisse unrichtig sein soll.

7.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_452/2012 und 2C_453/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli