Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.451/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_451/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 19. März 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) reiste am 7. Juli
1998 zum zweiten Mal asylsuchend in die Schweiz ein und heiratete am 11.
November 1999 die Schweizerin Y.________ (geb. 1978). In der Folge erteilte ihm
die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich eine mehrfach
verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 26. Oktober 2005 die
Niederlassungsbewilligung. Wenige Wochen später beendeten die Eheleute ihr
Zusammenleben. Am 30. Januar 2007 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 8. August 2008 heiratete X.________ seine Landsfrau Z.________ (geb. 1975),
mit der er die 1995 geborene Tochter V.________ und den 2002 geborenen Sohn
W.________ hat. Z.________ beantragte bei der Schweizer Botschaft in Pristina
(Kosovo) am 22. September 2009 ein Schengen-Visum für sich und die beiden
Kinder, zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater.

1.2 Mit Verfügung vom 3. März 2011 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte ihm eine Frist bis zum 30.
Juni 2011, um die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig wies es die
Einreisegesuche von Z.________ sowie V.________ und W.________ ab. Die
Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bestätigten diesen Entscheid.

1.3 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. März 2012 aufzuheben und den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung rückgängig zu machen, eventualiter die Sache an die
Vorinstanz und subeventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen.

1.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie
überhaupt den gesetzlichen Begründungs- wie Rügeanforderungen genügt; sie kann
ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden.

2.1 Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 und Art. 90 BGG;
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die
Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Die
Ansprüche nach Art. 42 AuG stehen unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Erfasst wird davon die
sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vorneherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E.
2.1 S. 151 mit Hinweisen). Der Anspruch entfällt darüber hinaus, wenn die
Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116).
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische
Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. a AuG; vgl. Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach
denen die Migrationsbehörden ausdrücklich fragen, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein können (Urteile 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1 und 2C_15/
2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1). Das Fehlen konkreter Fragen entbindet den
Gesuchsteller jedenfalls dann nicht davon, von sich aus zu informieren, wenn
aufgrund der Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände
bei den Behörden der falsche Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt
oder aufrechterhalten wird und er insofern eine Täuschungshandlung begeht
(Urteil 2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Widerruf
ist allerdings nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände
verhältnismässig ist.
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Entscheid von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese korrekt angewendet. Diesbezüglich kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2.2 Der Beschwerdeführer gründet seine Beschwerde, die sich weitgehend in
appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft, im
Wesentlichen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine
Aussage seiner früheren Ehefrau abgestellt, wonach er gewusst habe, dass er im
Kosovo ein Kind aus der Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau habe. Die
aktenkundige Aussage seiner vormaligen Ehefrau, auf welche sich die Vorinstanz
berufe, lasse völlig offen, zu welchem Zeitpunkt er seine vormalige Ehefrau
über die Tochter informiert habe. Die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör
verweigert, indem sie die beantragten Zeugeneinvernahmen seiner früheren und
seiner jetzigen Ehefrau nicht vornahm.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer scheint zu
übersehen, dass die Vorinstanz feststellte, die vormalige Ehefrau habe auf die
Frage, was sie bei der Heirat über die Vergangenheit und die private Situation
des Beschwerdeführers gewusst habe, erklärt, dieser habe ihr gesagt, er habe im
Kosovo zusammen mit einer Frau, mit der er nicht verheiratet sei, eine
gemeinsame Tochter, und er habe ihr auch Fotos von diesen gezeigt. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung unrichtig sein sollte. Mit Blick auf das sich bei den
Akten befindliche Einvernahmeprotokoll wird die Beweiskraft der Aussage der
früheren Ehefrau namentlich auch nicht dadurch entkräftet, dass ihre
Einvernahme im Polizeirapport unpräzise zusammengefasst wird. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts dieser eindeutigen
Ausführungen der vormaligen Ehefrau in antizipierter Beweiswürdigung eine
erneute Einvernahme als nicht notwendig erachtete. Angesichts der
Interessenlage - die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers möchte mit den
gemeinsamen Kindern zum Beschwerdeführer in die Schweiz ziehen - erscheint das
Ansinnen des Beschwerdeführers, statt auf die Aussage der früheren Ehefrau
gegenüber der Kantonspolizei auf Aussagen der jetzigen Ehefrau abzustellen, als
zum vornherein ungeeignet, zur Sachverhaltsabklärung beizutragen.
Die Einwände des Beschwerdeführers lassen daher die Feststellungen und
Schussfolgerungen der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

3.
Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als
bundesrechtskonform. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli