Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.44/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_44/2012

Urteil vom 25. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch X.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007 (2. Rechtsgang),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 30. November 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Kanton
Zürich; zudem haben sie in A.________ (VS) nebst einer Baulandparzelle ein
selbstbewohntes Zweifamilienhaus. Im zweiten Rechtsgang wurden sie mit
Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
286'900.-- (zum Satz von Fr. 292'600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr.
7'119'000.-- (zum Satz von Fr. 8'118'000.--) eingeschätzt. Mit Urteil vom 30.
November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vor welchem nur
noch die Satzbestimmung für Einkommen und Vermögen (und in diesem Zusammenhang
der Eigenmietwert bzw. der Vermögenswert der Walliser Liegenschaften) streitig
war, die Beschwerde der Pflichtigen gegen den Rekursentscheid ab.

Am 6. Januar 2012 zeigten X.________ und Y.________ dem Bundesgericht an, dass
sie sich beim Verwaltungsgericht über dessen Urteil vom 30. November 2011
beschwerten; die entsprechende Rechtsschrift vom 5. Januar 2012 war beigelegt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 orientierte der Abteilungspräsident sie über
die bei der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu beachtenden
Modalitäten. Am 10. Januar 2012 übermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die vorerwähnte Rechtsschrift mitsamt einem Exemplar seines Urteils
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Schliesslich legten X.________ und
Y.________ dem Bundesgericht am 20. Januar 2012 eine Beschwerdeschrift vor.
Gestützt darauf ist formell ein Verfahren eröffnet worden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl.
Art. 95 BGG) verletze. Sowohl bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, dazu BGE 136 II 304 E. 2.4
und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) wie auch hinsichtlich der Anwendung kantonalen
Rechts (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349
E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; solche Rügen bedürfen
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich zunächst mit der Ermittlung des
Eigenmietwerts des im Kanton Wallis gelegenen Zweifamilienhauses befasst. Es
ging dabei von einem möglichen Mietertrag von jährlich Fr. 11'800.-- aus, wobei
es - gleich wie seine Vorinstanz - ohne Weiteres eine Unternutzung anerkannte
und den Pauschalabzug von 20 % für Unterhaltskosten zugunsten der
Beschwerdeführer dennoch auf dem Gesamtmietwert berechnete. Weder mit ihren
Äusserungen in der ans Verwaltungsgericht selber adressierten Rechtsschrift vom
5. Januar 2012 noch mit den Ausführungen in derjenigen vom 20. Januar 2012, die
direkt beim Bundesgericht eingereicht wurde, wird nachvollziehbar aufgezeigt,
inwiefern der vom Verwaltungsgericht für die Wohnliegenschaft im Wallis auf
Grössenordnung 6'000 Franken festgesetzte Eigenmietwert auf offensichtlich
unrichtiger, willkürlicher Sachverhaltsermittlung oder auf der Missachtung
einer klaren Rechtsnorm beruhe oder sonst wie schweizerisches Recht verletze.
Bezüglich die Ermittlung des Vermögenswerts der Walliser Liegenschaften sodann
hat das Verwaltungsgericht erläutert, von welchem Schätzwert es ausgeht und wie
es sich mit dem Korrekturfaktor der interkantonalen Repartitionskoeffizienten
im Allgemeinen sowie im konkreten Fall verhält. Namentlich nennt es ausführlich
die diesbezüglich massgeblichen Grundlagen, was es den Beschwerdeführern
ermöglichte, nötigenfalls unter Beizug einer rechtskundigen Person, die
Berechnungen nachzuvollziehen und, bei Bedarf, deren Mangelhaftigkeit konkret
aufzuzeigen. Das tun sie in keiner Weise. Weder mit dem Hinweis auf eine
angeblich fehlende Schätzung der Walliser Behörden (zum vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Ausgangswert lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen)
noch mit den weiteren Bemerkungen tun die Beschwerdeführer konkret die
Verletzung von schweizerischem Recht dar. Sie kommen ihrer Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf ihre Beschwerde ist daher mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern nach Massgabe
von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller