Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.448/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_448/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 4. April 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus Gambia. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 7.
Mai 2003; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 13. Juni 2003);
in der Folge weigerte er sich, das Land freiwillig zu verlassen; mangels
Reisepapieren und Kenntnis seiner Identität konnte er nicht zwangsweise in
seine Heimat verbracht werden.

1.2 Am 28. Juli 2005 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1983),
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt
wurde. Aus der Beziehung ging am 17. Dezember 2007 der gemeinsame Sohn
Y.________ hervor. Ab dem 29. Juni 2010 lebten die Ehegatten getrennt, wobei
der Sohn unter die Obhut bzw. elterliche Sorge der Mutter gestellt und
X.________ ein überwachtes Besuchsrecht eingeräumt wurde.

1.3 Am 19. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Dieser beschritt hiergegen
erfolglos den kantonalen Rechtsmittelweg. Er beantragt vor Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2012 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; allenfalls sei durch
das Bundesgericht ein "Grundsatzentscheid" zur Sistierung ausländerrechtlicher
Verfahren bis zum zivilrechtlichen Scheidungs- und Zuteilungsentscheid über die
gemeinsamen Kinder zu treffen.

2.
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) sowie gegen die
Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Der
Betroffene muss den entsprechenden Anspruch in vertretbarer Weise darlegen und
rechtsgenügend begründen, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten wird.
Die Ausführungen müssen sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern
diese Bundesrecht verletzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Zwar prüft das
Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 133 II 249 E. 1.1); dies befreit den Betroffenen indessen nicht
davon, kurz darzulegen, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen
gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil im Übrigen den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er in einem entscheidwesentlichen Punkt
offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Hierfür muss der Betroffene
wiederum rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint. Auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Voraussetzungen nicht: Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht
geprüft, ob bei ihm nicht ein allgemeiner Härtefall vorliege (Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG), übersieht er, dass es sich dabei um eine Ermessens- und keine
Anspruchsbewilligung handelt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1), gegen deren
Verweigerung er in der Sache nicht an das Bundesgericht gelangen kann. Zwar
kann er diesbezüglich im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen ("Star"-Praxis), doch
muss er auch dies rechtsgenügend begründet tun, was mit dem blossen Hinweis auf
die Möglichkeit, eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, nicht getan ist;
im Übrigen hat die Vorinstanz die Frage geprüft, indessen anders beurteilt, als
vom Beschwerdeführer gewünscht (E. 5 des angefochtenen Entscheids).

2.3 Zwar hat der Beschwerdeführer mehr als drei, aber weniger als fünf Jahre
mit seiner Schweizer Gattin zusammengelebt (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG), doch kann
er hier - wie die Vorinstanz festgestellt hat - nicht als hinreichend
integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten, auch wenn er etwas
Deutsch spricht und zurzeit einer Arbeit nachgehen sollte: Der Beschwerdeführer
war öfters arbeitslos, musste von der Sozialhilfe unterstützt werden und wurde
hier wiederholt straffällig; insgesamt ist er, was er nicht bestreitet, unter
mehreren Malen wegen Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen, Übertretung
des Transportgesetzes sowie Hausfriedensbruchs zu über 300 Tagen Gefängnis
verurteilt worden. Am 3. Juni 2011 wurde er wegen unbefugten Besitzes und
Konsums von Marihuana mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--
belegt. Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen nur appellatorische Kritik und
legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz diesbezüglich
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. Soweit er geltend macht,
das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, einen nachehelichen
Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) zu prüfen, legt er nicht dar, dass er
einen solchen hinreichend begründet im Kanton geltend gemacht hätte bzw. welche
Elemente hierbei zu berücksichtigen gewesen wären.

2.4 Nach der Rechtsprechung darf der besuchsberechtigte ausländische
Elternteil, der sein Anwesenheitsrecht - wie der Beschwerdeführer - aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK ableiten will, in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben
haben ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento
irreprensibile"). Der Beschwerdeführer kann nicht als unbescholten gelten, auch
wenn er seine Verurteilungen zu relativieren versucht und diese teilweise in
die Zeit vor seiner Heirat fallen. Er legt - entgegen seiner Begründungspflicht
- auch nicht dar, inwiefern zwischen ihm und seinem in der Schweiz ansässigen
Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung
im Sinne der Rechtsprechung bestehen würde, welche sich aufgrund der Distanz
zwischen der Schweiz und Gambia nicht dem punktuellen Besuchsrecht entsprechend
sachgerecht pflegen liesse: Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn im zweiten
Halbjahr 2011 kaum je gesehen, zudem konnte er öfters seinen
Unterhaltspflichten nicht nachkommen; seine Gattin bezeichnet die Beziehung
ihrerseits nicht als eng. Bei dem von der Beiständin des Sohns am 14. Mai 2012
eingereichten Bericht handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum (vgl.
Art. 99 BGG), das vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann. Daraus
ergibt sich im Übrigen, dass ein erstes begleitetes Treffen des Sohnes mit dem
Beschwerdeführer offenbar (erst) am 18. März 2012 stattgefunden hat, weitere
Besuche sind im Juni und Juli 2012 geplant, womit nicht belegt ist, dass die
Vorinstanz zu Unrecht von einer relativ lockeren Beziehung ausgegangen wäre.

2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, das Verwaltungsgericht habe
zu Unrecht sein Verfahren nicht sistiert. Auch diesbezüglich kommt er seinen
verfahrensrechtlichen Begründungspflichten indessen nicht nach (Art. 42 und
Art. 106 Abs. 2 BGG): Er macht geltend, das ausländerrechtliche Verfahren müsse
immer sistiert werden, bis zum Entscheid über den Ausgang des
Ehescheidungsurteils, allenfalls bis zu einem Amtsbericht des Beistands. Mit
der Begründung der Vorinstanz, dass sich eine Sistierung nicht mit allfälligen
künftig eintretenden Umständen rechtfertigen lasse, ohne dass eine
qualifizierte Wahrscheinlichkeit für diese spreche, zumal wenn wie vorliegend
das Scheidungsverfahren offenbar noch nicht eingeleitet sei, setzt er sich
nicht weiter auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern diese Annahme bundes
(verfassungs)rechtswidrig wäre und beschränkt sich darauf, in Missachtung der
Eintretensvoraussetzungen diesbezüglich ein allgemeines Urteil erwirken zu
wollen. Der Beschwerdeführer beschreibt weder, wie sich die Beziehungen zu
seinem Sohn zurzeit gestalten, noch tut er die Konturen einer möglichen
künftigen Lösung der Regelung dar.

3.
3.1 Da sich der Beschwerdeführer somit nicht in vertretbarer und den
Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise
auf einen Bewilligungsanspruch beruft (Art. 50 AuG bzw. Art. 8 EMRK), ist auf
die vorliegende Eingabe nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten als
Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Mit dem
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe wird weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar