Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.445/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_445/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), KBB Rechtsdienst, vertreten durch
Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und/ oder Julia Bhend, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegner,

Y.________ AG,

Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen: Projekt (1155)600-Zeiterfassungsterminals und
Badges,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 8.
April 2012.

Erwägungen:

1.
Die X.________ AG unterbreitete im Rahmen des vom Bundesamt für Bauten und
Logistik (BBL) im September 2011 ausgeschriebenen Beschaffungsauftrags für ein
Zeiterfassungssystem eine Offerte. Mit Entscheid des BBL vom 3. Januar 2012
ging der Zuschlag an die Y.________ AG. Dagegen gelangte die X.________ AG an
das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 8. April 2012 auf deren
Beschwerde nicht eintrat.
Am 14. Mai 2012 hat die X.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragt, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; dieses habe auf die Beschwerde
einzutreten und die Sache materiell zu behandeln, namentlich den Zuschlag
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an
die Vergabestelle zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a und
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG ist die
Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen indes
u.a. dann ausgeschlossen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (vgl. u.a. BGE 133 II 396 E. 2.1 S. 398). Bei einer solchen
Frage muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen
Beschaffungsrechts handeln (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195) und der
Beschwerdeführer hat die Erfüllung dieser Voraussetzung darzutun (Art. 42 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 396 E. 2.2 S. 399). Der blosse Umstand, dass die
aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich
um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein
kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend würden sich mehrere
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen:
Für alle Ausschreibungen sei von Belang, ob ein Anbieter aus einem
Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden könne, ohne dass es ihm ermöglicht
würde, gegen den Ausschlussentscheid zu rekurrieren (S. 2 der
Beschwerdeschrift).
Das Gleiche treffe für die Frage zu, ob ein Zuschlagskriterium, das gar nicht
den eigentlichen Beschaffungsgegenstand betreffe, derart hoch bewertet werden
könne, dass es sogar über einen Ausschluss entscheide (S. 2 der
Beschwerdeschrift).
Ebenso sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine unklare Vorgabe in der
Ausschreibung zu diversen Fragen geführt habe, welche aber von der
Vergabestelle erst nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist gegen die
Ausschreibung beantwortet worden seien; trotzdem sei das
Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin genau mit
dem Argument nicht eingetreten, die auf die Ausschreibung bezogenen Rügen seien
zu spät erhoben worden (S. 8 der Beschwerdeschrift).

2.3 Keine dieser Fragen vermag indessen den Anforderungen von Art. 83 lit. f
Ziff. 2 BGG bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen:
Wie sich schon aus deren Formulierung ergibt, sind die genannten Fragen sehr
stark (bis sozusagen ausschliesslich) einzelfallorientiert. Vor Bundesgericht
sind sie zwar so abstrakt wie möglich gestellt worden, womit allerdings u.a.
einhergeht, dass sie die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsprobleme nur
ungenau (bzw. sogar unzutreffend) wiedergeben oder aber auf einer Darstellung
der massgeblichen Sachlage beruhen, die von der durch das
Bundesverwaltungsgericht festgehaltenen abweicht, ohne dass ersichtlich oder
dargetan wäre, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
geradezu offensichtlich unrichtig wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Um Fragen,
deren Beantwortung für die Praxis wegleitend sein könnten und die von ihrem
Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung rufen würden, handelt es
sich unter den gegebenen Umständen nicht.

2.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs.
1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend
sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Bauten und
Logistik, der Y.________ AG und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter