Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.440/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_440/2012
2C_441/2012

Urteil vom 20. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Schlussrechnung), Staats- und Gemeindesteuern
2008 und 2009,
direkte Bundessteuer 2008 und 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4.
April 2012.

Erwägungen:

1.
Am 16. Mai 2011 fällte die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau drei
Entscheide. Sie trat dabei auf zwei Rekurse bzw. eine Beschwerde von X.________
gegen drei Einspracheentscheide betreffend Schlussabrechnung zu den Staats- und
Gemeindesteuern 2007 und betreffend Veranlagungen der Staats- und
Gemeindesteuern 2008 und 2009 sowie der direkten Bundessteuer 2008 und 2009
nicht ein, weil jeweilen der unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
gemachten Auflage, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, keine Folge geleistet
worden war. Gegen diese Entscheide beschwerte sich X.________ am 19./20. Juni
2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Die Eingabe wurde von diesem
- auch - als Gesuch um Wiederherstellung der Frist(en) zur Bezahlung der
Kostenvorschüsse betrachtet und als solches an die Steuerrekurskommission
überwiesen. Diese wies das Wiederherstellungsgesuch am 28. Oktober 2011 ab.
Auch dagegen erhob der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches
sämtliche in diesem Zusammenhang eröffneten Verfahren vereinigte und die
Beschwerden mit einem Entscheid vom 4. April 2012 abwies.

X.________ gelangte mit vom 11. Mai 2012 datierter, aber bereits am 10. Mai
2012 zur Post gegebener Beschwerde gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht. Es
ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (vgl. Art. 95 BGG) Recht
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss
sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer es in den
Verfahren vor der Steuerrekurskommission versäumt hatte, innert der ihm
angesetzten Frist die verlangten Kostenvorschüsse zu leisten. Es hat dann unter
Hinweis auf die einschlägige kantonalrechtliche Verfahrensnorm und die
Erwägungen seiner Vorinstanz erläutert, warum keine Gründe für ein Abweichen
von der gesetzlichen Nichteintretensfolge auszumachen seien; die unmittelbar
gegen die drei Nichteintretensentscheide vom 16. Mai 2011 erhobenen Beschwerden
seien unbegründet und abzuweisen. Sodann hat es auch die Rechtmässigkeit des
Entscheids der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 2011 (Abweisung des
Fristwiederherstellungsgesuchs) bestätigt, wobei es - wiederum unter Darlegung
der einschlägigen kantonalrechtlichen Regelung und unter Hinweis auf die
Erwägungen seiner Vorinstanz - aufzeigte, warum weder die materiellen
(unverschuldetes Hindernis) noch die formellen (Frist für Gesuchsstellung)
Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor der Steuerrekurskommission
erfüllt waren. In seiner Eingabe geht der Beschwerdeführer nur teilweise
überhaupt auf die Problematik der Fristwahrung ein; seine diesbezüglichen
Äusserungen sind jedenfalls in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid schweizerisches Recht
verletzten.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Bedeutung den
bundesgerichtlichen Urteilen 2C_372/2010 vom 10. August 2010 und 2C_523/2011
vom 23. Juni 2011 für das vorliegende Verfahren in Bezug auf die
Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 zukommt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichts für Strafanzeigen fehlt.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller