Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.435/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_435/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausschluss von der Universität (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 19. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen
Fakultät der Universität Zürich. Da Zweifel an seiner psychischen Gesundheit
und Studierfähigkeit aufkamen, beschloss die Universitätsleitung, er habe sich
einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Am 18. Oktober 2011
exmatrikulierte ihn die Universitätsleitung per sofort und entzog einem
allfälligen Rekurs gegen diese Massnahme die aufschiebende Wirkung. Dagegen
gelangte X.________ am 9./12. November 2011 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen. Diese lehnte mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2012 seinen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und
vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium zwecks Ermöglichung des
Bachelor-Abschlusses noch im Frühjahrssemester 2012 ab.

Am 18./23. März 2012 reichte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eine Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung ein; seine Rechtsschrift
enthielt keine Unterschrift. Am 3. April 2012 wurde er aufgefordert, innerhalb
einer einmaligen, nicht erstreckbaren Nachfrist eine unterzeichnete Kopie der
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. In seiner Antwort vom 14./15. April 2012 teilte er mit, er habe die
Präsidialverfügung der Rekurskommission gar nie anfechten wollen, wiewohl er es
zunächst vorgehabt habe; vielmehr habe er das Gericht nur vororientieren
wollen, damit man im Falle einer "rektoralen Verweigerung" schnell reagieren
könne.

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. April 2012 trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, es liege
klarerweise eine Beschwerde vor; innert der hierfür angesetzten Frist sei
jedoch kein mit Unterschrift versehenes Exemplar der Rechtsschrift nachgereicht
worden.

Mit Schreiben vom 11. Mai (Postaufgabe 12. Mai) 2012 beschwert sich X.________
über das Vorgehen der Universität, der Rekurskommission und des
Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben sich Begehren
und Begründung auf die sich der Vorinstanz stellende Eintretensfrage zu
beziehen und zu beschränken. Soll die Anwendung kantonalen Rechts bemängelt
werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG; dazu BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466), was
spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer beschwert sich über eine angeblich verwirrliche
Rechtsmittelbelehrung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den
Hinweis darauf, dass allenfalls bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen stehe, Nachteile erwachsen sein sollten (vgl. Art. 49 BGG): Die
angefochtene Verfügung, ein Nichteintretensentscheid, beruht auf kantonalem
Verfahrensrecht, sodass (s. vorstehend E. 2.1) selbst mit dem ordentlichen
Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, bloss
Rügen verfassungsrechtlicher Natur erhoben werden können, die den für die
Verfassungsbeschwerde geltenden strengen Begründungsanforderungen genügen.

2.3 Auch soweit die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht die Gestaltung
seines Studiums betreffen, sind sie angesichts des beschränkten
Verfahrensgegenstands nicht zu hören. Soweit sie Bezug zum
Nichteintretensentscheid haben, lässt sich ihnen selbst nicht ansatzweise
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz damit ihm zustehende verfassungsmässige
Rechte verletzt haben könnte. Dass fristgerecht keine mit Unterschrift
versehene Rechtsschrift nachgereicht wurde, was nach dem vom Beschwerdeführer
nicht diskutierten kantonalen Recht Nichteintreten zur Folge hat, wird nicht
bestritten. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass das
Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise auf seinen (anfänglichen)
Beschwerdewillen geschlossen habe. Selbst wenn aber seine nachträgliche Eingabe
vom 14./15. April 2012 an das Verwaltungsgericht als Abstandserklärung hätte
gewertet werden müssen, lässt sich der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht
entnehmen, inwiefern eine kostenfällige Nichtanhandnahme-Verfügung des
Verwaltungsgerichts gegen verfassungsmässige Rechte oder sonst wie gegen
schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verstiesse.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht sinngemäss
um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts. Voraussetzung dazu wäre nebst
seiner von ihm zu belegenden Bedürftigkeit, dass die Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich
die Erwägungen bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts erfolgreich als
rechtsverletzend rügen liessen. Damit aber erscheint die Beschwerde
aussichtslos und fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ausser
Betracht.

2.5 Ein Gesuch um Kostenbefreiung wird nicht erkennbar gestellt; auch einem
solchen könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen
werden. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller