Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.434/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_434/2012

Urteil vom 15. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 21. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren am 2. August 1979 in Mazedonien, reiste 1991 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung.
Aus der Beziehung mit der niederlassungsberechtigten A.________,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, ging die Tochter B.________ (geb.
XX.XX.XXXX) hervor. A.________ hat eine weitere Tochter, C.________ (geb. XX.
XX.XXXX).

X.________ wurde mehrmals straffällig. In den Jahren 1999 bis 2002 erfolgten
vier rechtskräftige Verurteilungen, darunter wiederholt wegen Verstosses gegen
das Strassenverkehrsgesetz, und zwei ausländerrechtliche Verwarnungen. Am 2.
Dezember 2003 wurde X.________ zu drei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt und
einer Busse von Fr. 500.-- wegen Raubes, Vergehens gegen das Waffengesetz und
mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt. Die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich drohte X.________ am 29. Juni 2005 die
Ausweisung an. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 wurde X.________ zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen mehrfachen Diebstahls und
mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses verurteilt.

Mit Verfügung vom 16. März 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. März 2012 aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt in
der Schweiz zu gestatten, eventualiter die Streitsache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 16. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne
Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden.

2.1 Die Vorinstanz hat einen Widerrufsgrund bejaht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG), da der Beschwerdeführer trotz mehreren
ausländerrechtlichen Verwarnungen weiter delinquiert und damit gezeigt hat,
dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_739/2011 vom 18.
Oktober 2012 E. 3.2; 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.1). Weder ist
ersichtlich, noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese
vorinstanzliche Würdigung rechtsfehlerhaft ist.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs
vorbringt, dringt nicht durch (Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.):
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV, wobei er der Vorinstanz hauptsächlich vorwirft, den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und durch eine
unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Die Behauptungen des Beschwerdeführers
sind jedoch zum einen widersprüchlich, indem er behauptet, es bestünde eine
intensive Partnerschaft zu A.________ und zugleich Beziehungsprobleme einräumt,
die auf sein kriminelles Verhalten zurückzuführen seien. Auch widersprechen
seine Behauptungen vor der Vorinstanz (zivile Heirat; zweite Tochter) den
Angaben, die er anlässlich der persönlichen Einvernahme am 30. November 2010
gemacht hat. Zum anderen ist die Vorinstanz gestützt auf die
Sachverhaltsabklärungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beziehung zu
seiner Partnerin nicht durch Art. 8 EMRK geschützt ist, kommt sie doch
angesichts des fehlenden offiziellen Zusammenlebens und der eingeräumten
Beziehungsschwierigkeiten bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz nicht
einer Ehe gleich (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni
2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Daran vermöchte weder eine allfällige Vaterschaft
zum zweiten Kind noch eine inzwischen eingetretene Annäherung zur Partnerin
etwas zu ändern.

Überdies ist gegenüber der jüngeren Tochter - selbst wenn man von einer
leiblichen Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgehen wollte - die
rechtsprechungsgemäss erforderliche besonders enge Beziehung in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht nicht gegeben, hat sich doch der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch nicht einmal um eine rechtliche
Anerkennung der Vaterschaft bemüht, obwohl dies möglich wie auch zumutbar und
entgegen seiner Behauptung nicht kompliziert wäre (Art. 260 ZGB; Urteile 2C_382
/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3; 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2;
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Sachverhaltsabklärungen
verzichtet.
2.2.2 Zu den Eltern und Geschwistern ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
weder erstellt noch behauptet (Urteile 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3;
2C_281/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auch legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Anwesenheit in der Schweiz zu einer
überdurchschnittlichen Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen geführt
haben soll (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteil 2C_730/2011 vom 24. Februar
2012 E. 2.3; je mit Hinweisen). Abgesehen von seiner fortgesetzten Delinquenz
hat der Beschwerdeführer nur eine rudimentäre berufliche Ausbildung absolviert
(2-jährige Anlehre) und ist erheblich verschuldet.
2.2.3 Zu seiner Tochter B.________ besteht dagegen nach der vorinstanzlichen
Feststellung eine enge Beziehung, ungeachtet des Umstandes, dass die Mutter
Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut ist und der Beschwerdeführer nie mit
der Tochter zusammengelebt hat. Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass
das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(dazu E. 2.2) vorliegend die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Tochter überwiegt. Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer kann
die familiäre Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten vom
Ausland her ausüben. Ein weiter gehender Anspruch auf Anwesenheit entfällt,
weil sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten hat (Urteile 2C_382/
2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3; 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; 2C_298
/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der jüngsten Verurteilung
offenbar wohlverhalten hat, ändert hieran nichts: Der Beschwerdeführer befindet
sich nach wie vor in der strafrechtlichen Probezeit; im Übrigen ist sein
ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig, sodass ein korrektes
Verhalten seinerseits naheliegt und keine definitive Aussage über die
Rückfallgefahr zulässt (BGE 134 II 10 E. 4.3 S. 24; Urteil 2C_298/2012 vom 5.
April 2012 E. 2.2.1). Offensichtlich unzutreffend ist der Einwand, in der
dreijährigen Zuchthausstrafe sei "ein grosser Teil widerrufener Strafen
enthalten". Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen erfolgte
zusätzlich zur dreijährigen Zuchthausstrafe.
2.2.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dem Beschwerdeführer eine
Rückreise nach Serbien zumutbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
erschöpft sich in Allgemeinheiten bzw. unzulässiger appellatorischer Kritik.
Namentlich setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit der grundsätzlich
verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
auseinander, er verfüge weiterhin über die serbische Staatsangehörigkeit. Gegen
das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Vorinstanzen steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG; BGE 137 II 305 E.
3.3 S. 310 f.), wobei vorliegend weder ein ausdrücklicher Antrag (Art. 42 Abs.
1 BGG) noch eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt (Art. 116 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.3 Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Da die Eingabe von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird deshalb
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli