Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.426/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_426/2012
2C_427/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 22. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Steueramt des Kantons Aargau (nachfolgend: Steueramt) eröffnete am 4.
März 2010 gegen X.________ ein Nachsteuerverfahren betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern 2003-2004 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2003-2004.
Nachdem innert angesetzter Frist von X.________ keine Stellungnahme eingegangen
war, auferlegte das Steueramt ihm mit Strafbefehl vom 8. April 2010 eine Busse
von Fr. 22'348.60 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und
Gemeindesteuern 2003-2004 sowie mit Bussenverfügung vom 8. April 2010 eine
Busse von Fr. 9'977.45 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten
Bundessteuer 2003-2004.
A.b Mit Eingaben vom 14. Juni 2010 und vom 22. Juni 2010 liess X.________ gegen
die Bussenverfügung und den Strafbefehl Einsprache erheben. Das Steueramt wies
X.________ am 30. Juni 2010 darauf hin, dass die Einsprachen nicht innert der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingegangen seien, und forderte ihn auf,
allfällige Fristwiederherstellungsgründe bekanntzugeben. Am 30. August 2010
teilte X.________ dem Steueramt mit, er könne keine erheblichen Gründe geltend
machen, welche ihn an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gehindert
hätten. Vielmehr habe seine vormalige Vertreterin die Einsprachefrist aus
unerklärlichen Gründen ungenutzt verstreichen lassen. Mit Entscheiden vom 8.
September 2010 trat das Steueramt auf die Einsprachen nicht ein mit der
Begründung, diese seien verspätet und es seien auch keine
Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht worden. Unter dem Titel
"Materielles" erklärte das Steueramt die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die angefochtenen Verfügungen mit einem erheblichen Verfahrensmangel
behaftet seien, für unbegründet.

B.
B.a Am 8. Oktober 2010 focht X.________ die Einspracheentscheide beim
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Steuerrekursgericht) an.
B.b Am 20. Dezember 2010 teilte das Steueramt X.________ mit, es habe
zwischenzeitlich beschlossen, zwecks nachträglicher Durchführung einer
persönlichen Anhörung den Strafbefehl und die Bussenverfügung vom 8. April 2010
sowie die daraufhin ergangenen Einspracheentscheide vom 8. September 2010
aufzuheben bzw. als gegenstandslos zu erklären. Das Steueramt forderte
X.________ auf, sich für einen Besprechungstermin zu melden, und stellte ihm
die Neubeurteilung der Angelegenheit und Eröffnung einer entsprechenden
Verfügung in Aussicht.
B.c Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 teilte das Steueramt dem
Steuerrekursgericht mit, es habe die Einspracheentscheide vom 8. September 2010
aufgehoben. Gleichzeitig habe es auch den Strafbefehl und die Bussenverfügung
vom 8. April 2010 aufgehoben und dem Rechtsvertreter einen Anhörungstermin in
Aussicht gestellt. Demgemäss werde beantragt, die Beschwerdeverfahren infolge
Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben.
B.d Nachdem X.________ mit Schreiben vom 12. Januar 2011 seine Eingaben
"zufolge Gegenstandslosigkeit" hatte zurückziehen lassen, teilte ihm der
Präsident des Steuerrekursgerichts am 14. Januar 2011 mit, das
Steuerrekursgericht neige nach einer vorläufigen Beurteilung zur Auffassung,
dass das Steueramt seine eigenen Entscheide nach Ablauf der Einsprachefrist
bzw. ab Rechtshängigkeit nicht mehr aufheben könne. Er wurde aufgefordert
mitzuteilen, ob er am Rückzugsbegehren festhalte. Am 19. Januar 2011 liess
X.________ mitteilen, er wünsche die weitere Durchführung der
Beschwerdeverfahren.
B.e Mit Entscheiden vom 23. Juni 2011 wies das Steuerrekursgericht die
Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide ab. Die dagegen erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
mit Urteilen vom 22. Februar 2012, zugestellt am 27. März 2012, ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 10. Mai 2012 betreffend die Kantons-
und Gemeindesteuern beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau vom 22. Februar 2012 aufzuheben, ihm das rechtliche Gehör zu
gewähren sowie den Strafbefehl vom 8. April 2010 wegen vollendeter
Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2004, den
Einspracheentscheid vom 8. September 2010 und das Urteil des
Steuerrekursgerichts vom 23. Juni 2011 aufzuheben. Mit Beschwerde an das
Bundesgericht vom 10. Mai 2012 betreffend die direkte Bundessteuer beantragt
er, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2012
aufzuheben, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sowie die Bussenverfügung vom
8. April 2010 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer
2003-2004, den Einspracheentscheid vom 8. September 2010 und das Urteil des
Steuerrekursgerichts vom 23. Juni 2011 aufzuheben.
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch
übereinstimmende Urteile, betreffen dieselben Parteien und werfen identische
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden vom 22. Februar 2012 handelt es sich um
kantonal letztinstanzliche Endentscheide über die Staats- und Gemeindesteuern
bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
und § 200 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998
(StG; SAR 651.100) bzw. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich
offen. Anfechtungsobjekt sind jedoch ausschliesslich die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Soweit mit den Rechtsmitteln die
Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen Instanzen verlangt wird, kann
darauf nicht eingetreten werden (Devolutiveffekt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von kantonalem Gesetzes-
und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts im harmonisierten Bereich mit den bundesrechtlichen
Vorschriften übereinstimmen. Wo das Bundesrecht den Kantonen einen Spielraum
einräumt, ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (BGE 134
II 207 E. 2 S. 210).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).
I. Kantonale Steuern

2.
2.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil, der Ausgang des Verfahrens
hänge davon ab, ob das Steueramt befugt gewesen sei, im Rekursverfahren auf den
Strafbefehl zurückzukommen oder ob das Steuerrekursgericht diesen aus anderen
Gründen von Amtes wegen hätte aufheben müssen. Mit der Erhebung eines Rekurses
werde das Steuerrekursgericht zuständig, sich mit der Sache zu befassen.
Gleichzeitig verliere mit dieser Überwälzung die verfügende Behörde
grundsätzlich die Befugnis, sich weiter der Angelegenheit anzunehmen. Indessen
sei in der Verwaltungsrechtspflege der Devolutiveffekt eines Rechtsmittels
vielfach eingeschränkt, insbesondere indem die Verwaltungsbehörde jedenfalls
bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren den Entscheid
in Wiedererwägung ziehen könne. Wenn sich - wie vorliegend - die Beschwerde
gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend eine Einsprache gegen einen
Strafbefehl richte, bilde Gegenstand des Rekursverfahrens einzig die Frage, ob
die Eintretensvoraussetzungen in der Tat nicht gegeben waren, nicht etwa die
materielle Prüfung der Angelegenheit. In dieser Konstellation falle ausser
Betracht, dass das Steueramt den von ihm getroffenen Strafbefehl im
Rekursverfahren aus anderen Gründen in Wiedererwägung ziehe oder widerrufe.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steueramt sei bis zum Ablauf der
Vernehmlassungsfrist befugt gewesen, über das Verfahren zu verfügen und dessen
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zu beantragen. Gemäss § 37 des
Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) könnten Entscheide durch die
verfügende Behörde widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
überwiegen würden. Diesen Weg habe das Steueramt beschreiten wollen.
Das Steueramt habe ihn vor Erlass des Strafbefehls nicht persönlich angehört,
weshalb der Strafbefehl nichtig sei. Es treffe nicht zu, dass er
stillschweigend auf eine Anhörung verzichtet habe. Weil das Steueramt diese
Auffassung geteilt habe, sei es auf die früheren Entscheide zurückgekommen und
habe ihm - dem Beschwerdeführer - die persönliche Anhörung angeboten. Auch wenn
er die Einsprache nicht ausdrücklich als Revisionsgesuch bezeichnet habe, könne
sie als solches beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung sei das Steueramt
dieser Auffassung gefolgt und habe den Strafbefehl aufgehoben.

3.
3.1 Gemäss § 1 Abs. 1 VRPG gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den
Verwaltungs- und den Verwaltungsjustizbehörden; Sonderbestimmungen in anderen
Erlassen bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VRPG). Das Steuergesetz des Kantons
Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) regelt in den §§ 196 und 197
das Rekursverfahren. Gemäss § 251 StG sind diese Bestimmungen auch anwendbar im
Verfahren betreffend Verletzung von Verfahrenspflichten und
Steuerhinterziehung, soweit die Bestimmungen im entsprechenden Titel nichts
anderes vorschreiben. Dies ist in Bezug auf die Frage der Wiedererwägung durch
die verfügende Behörde während des Rechtsmittelverfahrens (nachfolgend:
Wiedererwägung pendente lite) nicht der Fall.

3.2 Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich
zuständige Behörde im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer
Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der
Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung gezogen werden.
Da das Steuergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kann die
Wiedererwägung pendente lite im Kanton Aargau auch im Steuerstrafverfahren zur
Anwendung gelangen. Demgemäss hat das Steueramt nach Erlass des
Einspracheentscheids (vgl. dazu § 195 StG) im Rekursverfahren grundsätzlich die
Möglichkeit, diesen bis zur Erstattung der Vernehmlassung in Wiedererwägung zu
ziehen. Mit diesem Rechtsinstitut soll der verfügenden Behörde die Möglichkeit
gegeben werden, aufgrund der Beschwerde erkannte Fehler zu korrigieren, um
damit einen weiteren Verfahrensschritt zu vermeiden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008,
Rz. 3.44; mit Bezug auf das Steuerrecht vgl. Urteil 2C_653/2012 vom 28. August
2012 E. 4.2.3 und 4.2.4).

3.3 Die Vorinstanz geht von der Überlegung aus, dass Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens vor dem Steuerrekursgericht ein Nichteintretensentscheid
bildete, der aufgrund einer ungenutzt abgelaufenen Einsprachefrist ergangen
war. In dieser Konstellation könne die materielle Streitsache nicht Gegenstand
der Wiedererwägung sein, welche pendente lite die Devolutivwirkung des
Rechtsmittels durchbrechen könne.
Im Rechtsmittelverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid wegen
verspäteter Einreichung des Rechtsmittels ist zu prüfen, ob die Frist
tatsächlich abgelaufen ist und das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen
zu Recht verneint worden ist. Dementsprechend kann die verfügende Behörde ihren
Nicheintretensentscheid in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zum Schluss kommt,
die Frist sei eingehalten worden oder habe wiederhergestellt werden können.
Bereits im Einspracheverfahren war unter den Parteien jedoch unbestritten, dass
die Einsprache verspätet war und keine Wiederherstellungsgründe vorlagen.
Gleichwohl hat das Steueramt den Einspracheentscheid (und darüber hinaus auch
die ursprüngliche Verfügung über die Steuerbusse) aufgehoben, ohne aber einen
neuen Einspracheentscheid zu treffen, womit materiell kein neuer Entscheid an
die Stelle des zuerst erlassenen getreten ist. Die Wiedererwägung hatte auch
nicht die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung zum Gegenstand, was einzig
Gegenstand der Beschwerde vor dem Steuerrekursgericht bilden konnte. Unter
solchen Umständen kann dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht vorgeworfen
werden, es hätte die Voraussetzungen einer Wiedererwägung pendente lite nach §
39 Abs. 1 VRPG in Verletzung des Willkürverbots als nicht gegeben erachtet.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine (verspätete) Einsprache hätte als
Revisionsgesuch im Sinn von § 201 Abs. 1 lit. b StG beurteilt werden sollen; zu
diesem Zweck habe das Steueramt den Einspracheentscheid aufgehoben und die
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor dem Steuerrekursgericht beantragt.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf § 201 Abs. 2 StG.
Nach dieser Bestimmung ist die Revision ausgeschlossen, wenn die
antragstellende Person Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren
Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Beim
Beschwerdeführer war dies zweifellos der Fall, nachdem er die - nun sinngemäss
als Revisionsgrund bezeichnete - Rüge, er sei zu Unrecht im
Steuerstrafverfahren nicht angehört worden, schon in der (verspäteten)
Einsprache angeführt hatte. Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz die Revision des Strafbefehls in Anwendung von § 201 Abs. 2 StG
als ausgeschlossen erachtete. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.

3.5 Das Steuerrekursgericht und die Vorinstanz haben die Frage geprüft, ob der
Strafbefehl infolge Nichtigkeit von Amtes wegen hätte aufgehoben werden müssen.
Die Vorinstanz ist mit zutreffender und einlässlicher Begründung, auf die
verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, dass der Strafbefehl vom 8. April
2010 nicht als nichtig zu betrachten ist. Die entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Einspracheentscheid des Steueramts vom 8. September 2010 zu Recht bestätigt
hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit
erlangt der Strafbefehl vom 8. April 2010 formelle Rechtskraft, und die
Verfügung des Steueramts vom 20. Dezember 2010 wird gegenstandslos.
II. Direkte Bundessteuer

4.
4.1 Das kantonale Recht regelt Organisationen und Amtsführung der kantonalen
Vollzugsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 104 Abs.
4 DBG). Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen, haben doch diese auch beim Vollzug von Bundesrecht ihren
eigenen, kantonalen Prozessordnungen zu folgen (BGE 111 Ib 201 E. 3a S. 204;
vgl. auch BGE 113 Ib 53 E. 2 S. 55; vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 25 zu Art. 1 VwVG).
Dies gilt allerdings insoweit nicht, als das Bundesrecht Vorgaben enthält, die
keine abweichenden kantonalen Regelungen zulassen (vgl. Urteil 2A.248/2003 vom
8. August 2003 E. 3; vgl. auch Urteil 2C_318/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 3.2;
vgl. DANIELLE YERSIN, in Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, no 123
ad Remarques préliminaires).

4.2 Zur Frage, ob die Wiedererwägung pendente lite im kantonalen Verfahren
betreffend die direkte Bundessteuer vorgesehen ist, lässt sich den
einschlägigen Bestimmungen des Bundessteuerrechts, insbesondere Art. 140 ff.
DBG, nichts entnehmen. Die fragliche Regelung liegt somit in der Kompetenz der
Kantone.
Nach § 8 der Verordnung des Kantons Aargau vom 7. Dezember 1994 zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SAR 621.111) gelten für das
Gerichtsverfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit das DBG keine
Bestimmungen enthält. Für die Frage der Wiedererwägung pendente lite ist somit
auf die gleichen Rechtsgrundlagen abzustellen wie im Verfahren betreffend die
kantonalen Steuern. Demgemäss ist die Wiedererwägung pendente lite auch im
aargauischen Rechtsmittelverfahren betreffend die direkte Bundessteuer
grundsätzlich zulässig.

4.3 Art. 133 Abs. 3 DBG sieht vor, dass auf verspätete Einsprachen nur
eingetreten wird, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche
Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache
innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese
Regelung ist abschliessend. Deswegen darf eine kantonale Behörde, die
Bundessteuerrecht vollzieht, nicht auf eine Einsprache eintreten, wenn diese
verspätet eingereicht wurde und keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
Weil unbestritten ist, dass die Frist bei Einreichung der Einsprache abgelaufen
war und keine Fristwiederherstellungsgründe vorlagen (vgl. E. 3.3), war der
Nichteintretensentscheid vom 8. September 2010 einer Wiedererwägung pendente
lite nicht zugänglich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Befugnis des Steueramts, auf den Einspracheentscheid vom 8.
September 2010 zurückzukommen, verneint hat.

4.4 Betreffend die Revision formell rechtskräftiger Entscheide ist auf Art. 147
Abs. 1 und 2 DBG zu verweisen, welche wortgleich mit der kantonalen Regelung
(vgl. § 201 StG) übereinstimmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
Einsprache hätte als Revisionsgesuch entgegengenommen werden müssen, erweist
sich mit Blick auf das in E. 3.4 Gesagte auch hier als unbehelflich.

4.5 In Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Bussenverfügung vom 8.
April 2010 kann auf E. 3.5 verwiesen werden.

4.6 Aus den im Zusammenhang mit den kantonalen Steuern ausgeführten Gründen
ergibt sich, dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Steueramts vom 8.
September 2010 auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu Recht bestätigt
hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Bussenverfügung vom 8. April 2010 erlangt formelle Rechtskraft, und die
Verfügung des Steueramts vom 20. Dezember 2010 wird gegenstandslos.
III. Kosten

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_426/2012 und 2C_427/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner