Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.425/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_425/2012

Urteil vom 11. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felice Grella,
c/o Erdös & Lehmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 21. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1982 geborene Türkin, heiratete am 7. Januar 2010 in ihrer Heimat
den 1962 geborenen Schweizer Bürger Y.________. Am 14. Juli 2010 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib
beim Ehemann ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit nicht angefochtenem Entscheid vom 21. Februar 2011 ab.
Am 29. September 2011 liess sich X.________ durch das französische
Generalkonsulat in Istanbul ein Schengenvisum ausstellen, welches sie
berechtigte, sich zwischen dem 1. Oktober und 15. November 2011 während maximal
30 Tagen in der Schweiz aufzuhalten. Zu einem - jedenfalls zunächst - nicht
näher bekannten Zeitpunkt reiste sie in die Schweiz ein. Am 15. November 2011
stellte Ehemann Y.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) für sie.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
X.________ aus der Schweiz weg; es ordnete die unverzügliche Ausreise an und
sistierte die Prüfung des Bewilligungsgesuchs bis zum Nachweis der erfolgten
Ausreise. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. März 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16.
Februar 2012 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2012 (zur
Post gegeben am 10. Mai 2012) beantragen X.________ und Y.________ dem
Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
eventuell sei der Streitgegenstand an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und anschliessend einen
neuen Entscheid zu erlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Streitgegenstand ist nicht die Erteilung bzw. Verweigerung der von der
Beschwerdeführerin beanspruchten Aufenthaltsbewilligung, sondern allein die ihr
auferlegte Verpflichtung, sofort auszureisen und den Ausgang des
Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten (s. dazu nachfolgend E. 2.2). Die
vorliegende Beschwerde ist daher von vornherein insofern unzulässig, als die
Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdeführerin beantragen.

2.2 Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verfügung des Migrationsamtes vom 24.
Januar 2012. Diese stützt sich namentlich (nebst auf Art. 64 AuG) auf Art. 17
AuG. Danach haben Ausländer oder Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland
abzuwarten (Abs. 1); werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des
Verfahrens gestatten (Abs. 2).
Entscheide, die in Anwendung von Art. 17 AuG ergehen, stellen
(erstinstanzliche) Zwischenentscheide im Bewilligungsverfahren dar (Urteile
2C_483/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2 und 2D_98/2008 vom 12. Dezember 2008
E. 1.3). Sie sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim
Bundesgericht anfechtbar. Da sie provisorisch, für die beschränkte Dauer des
Bewilligungsverfahrens, die Frage der Landesanwesenheit regeln, handelt es sich
(nicht anders als bei Zwischenverfügungen von Rechtsmittelbehörden in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Gewährung oder Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung) um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Mit der
Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Sodann gilt
die Vorschrift über den Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht in
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
(Art. 46 Abs. 2 BGG).

2.3 Wie die Beschwerdeführer selber feststellen, ist ihnen das am 23. März 2012
versandte Urteil des Verwaltungsgerichts am 26. März 2012 eröffnet worden. Die
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief mithin am 25. April
2012 ab; da in Anbetracht von Art. 46 Abs. 2 BGG der Friststillstand über
Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) nicht greift, ist die erst am 10. Mai 2012
bei der Post aufgegebene Beschwerde offensichtlich verspätet. Zudem lassen sich
der Rechtsschrift keine in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise erhobenen und begründeten Verfassungsrügen (Art. 98 BGG)
entnehmen.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller