Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.422/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_422/2012

Urteil vom 16. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
29. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1983, ist guineischer Staatsangehöriger. Am 5. November
2001 reiste er in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen erfolglos
ein Asylgesuch. Nach einem Nichteintretensentscheid der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 25.
April 2002 setzte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) X.________ eine Frist bis zum 13. Mai 2002, um die Schweiz zu
verlassen. Er kam der Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern blieb in
der Schweiz und galt seit dem 20. Februar 2006 als verschwunden.
Am 3. März 2006 heiratete X.________ die in der Schweiz niedergelassene
kroatische Staatsangehörige Y.________, geboren 1987. Daraufhin erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals verlängert bis
zum 2. März 2010. Die gemeinsame Tochter Z.________ wurde am 13. Januar 2008
geboren; sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Die Ehegatten beendeten das Zusammenleben am 25. April 2008. Nachdem Y.________
ihr Trennungsbegehren beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgezogen
hatte, nahmen die Eheleute die Haushaltsgemeinschaft am 1. Mai 2009 wieder auf.
Seit dem 1. Oktober 2009 leben sie dauerhaft getrennt. Am 4. Dezember 2009
übertrug das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Y.________ die elterliche
Obhut über die Tochter Z.________ und setzte die von X.________ zu leistenden
Unterhaltsbeiträge fest; über die Ausgestaltung der Besuchs- und Ferienkontakte
zwischen Vater und Tochter würden sich die Parteien weiterhin in direkter
Absprache einigen.

B.
Am 3. März 2010 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: Migrationsamt) dem Bundesamt für Migration das Gesuch um
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Bundesamt für Migration am 8.
Juni 2010 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies
X.________ aus der Schweiz weg.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 29. März 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 9. Mai 2012 beantragt X.________, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern sowie die "Ausweisung" aus der Schweiz aufzuheben.
Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der verfahrensabschliessende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG,
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist
die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer, welcher in
der Schweiz eine Tochter mit Niederlassungsbewilligung hat, auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG (SR 142.20) sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Letzteres gilt
auch für den ausländischen Elternteil, der - wie der Beschwerdeführer - weder
über das Sorge- noch das Obhutsrecht gemäss Art. 296 ff. ZGB verfügt (BGE 120
Ib 1 E. 1d S. 3). Vorausgesetzt wird, dass das in der Schweiz lebende Kind über
ein gefestigtes originäres Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S.
145 f.), was hier der Fall ist. Ob der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall zu bejahen ist, wird im Rahmen der
materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen sein (BGE 136 II 177 E. 1.1 S.
179). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig,
soweit sie sich auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bezieht.
Auf das sinngemäss gestellte Begehren, die Wegweisung sei aufzuheben, kann
dagegen nicht eingetreten werden, da gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
betreffend die Wegweisung unzulässig ist (vgl. Urteil 2C_395/2012 vom 9. Juli
2012 E. 1). Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht gegeben, denn
dieses Rechtsmittel steht gemäss Art. 113 BGG nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen offen (Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.4).

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass - mit der
genannten Einschränkung - auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen, welche sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet
haben (echte Noven), sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, da sie
von vornherein nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst sein
können (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S.
229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der W.________ GmbH vom 22. Juni
2011 wurde erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht und stellt ein
unechtes Novum dar. Inhaltlich stimmt der Vertrag jedoch mit den im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen von November 2011 bis
Januar 2012 überein, so dass auf die entsprechenden Löhne abgestellt werden
kann. Die am 21. September 2012 vom Migrationsamt eingereichte
Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts Basel-Stadt vom 14. September 2012 ist
als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die Voraussetzungen zur
Durchführung des Zustimmungsverfahrens vor dem Bundesamt für Migration wurden
im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, so dass darauf verwiesen werden
kann.

3.
3.1 Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden. Danach haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens 3 Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr geltend,
die Ehegemeinschaft habe länger als drei Jahre bestanden. Die Vorinstanz hat
einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zutreffend verneint, so dass
entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern
ist.

3.3 Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AuG), wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 136
II 1 E. 5.3). Das Vorhandensein gemeinsamer Kinder kann einen wichtigen
persönlichen Grund darstellen, sofern die betroffene Person zu ihnen eine
intakte Beziehung lebt und diese ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 I 284
E. 2.3.1 S. 290; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349; MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht,
Kommentar, 3. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 50 AuG). Dabei ist Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz
des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auszulegen (Urteile
2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 2.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E.
3.4.1).
Nach der Rechtsprechung setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 am Ende S. 332). Geht es um die
Kontaktpflege mit einem in der Schweiz lebenden Kind, wird dem nicht
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil die Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nur ausnahmsweise verlängert, denn er kann
die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen ohnehin nur
eingeschränkt, durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben
(Urteile 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember
2011 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Praxisgemäss erscheint die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils
nur geboten, wenn dieser mit dem Kind eine wirtschaftlich und affektiv
besonders enge Beziehung pflegt (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5), die wegen der
Distanz zum Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE
120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.; Urteil des EGMR Rodrigues da Silva und Hoogkamer
gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 42). Zudem wird in diesem
Zusammenhang verlangt, dass die ausländische Person bisher zu keinen Klagen
Anlass gegeben hat (Urteile 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4; 2C_272/
2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2).

4.
4.1 Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt verpflichtete den Beschwerdeführer
am 4. Dezember 2009 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der
Höhe von Fr. 270.-- an seine Tochter Z.________. Dieser Betrag wurde aufgrund
des bescheidenen Einkommens des Beschwerdeführers von damals monatlich knapp
Fr. 3'000.-- brutto festgesetzt, wobei das Gericht anordnete, dass die Beiträge
jeweils direkt vom Lohn des Beschwerdeführers abzuziehen und via Sozialhilfe
der Stadt Basel der Ehefrau gutzuschreiben seien (Dispositiv Ziff. 5 der
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2009). Der
Beschwerdeführer selbst gab gegenüber dem Bundesamt für Migration am 18. März
2010 an, er leiste Alimente in der Höhe von Fr. 270.-- monatlich; verdiene er
über Fr. 2'900.--, gebe er auch diesen Betrag ab. Die Feststellung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 270.-- nicht
regelmässig geleistet habe (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils), erweist
sich somit als offensichtlich unrichtig. In Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG
ist davon auszugehen, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von
Fr. 270.-- durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers regelmässig an dessen
Ehefrau überwiesen wurden.
Der Beschwerdeführer leistete demnach im Rahmen seiner finanziellen
Möglichkeiten ab Dezember 2009 bescheidene Unterhaltsbeiträge an seine Tochter.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 verdiente er ab Januar 2011 Fr.
3'800.-- brutto und gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2011 seit dem 1. Juni
2011 rund Fr. 4'000.-- brutto pro Monat. Sein Vorbringen, er würde das gesamte
überschüssige Einkommen seiner Familie zukommen lassen, belegt der
Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Angabe seiner Ehefrau, wonach er sie "ohne
Wenn und Aber" finanziell unterstütze, kann nicht als Beweis für den
behaupteten Sachverhalt gelten. Die Vorinstanz hat daher die wirtschaftliche
Abhängigkeit der Tochter vom Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als gering
eingestuft. Auch wenn aus dem Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2012 hervorgeht, dass die
Unterhaltsbeiträge anlässlich der Scheidung neu festgesetzt würden, ändert dies
nichts an den geleisteten Beiträgen von monatlich Fr. 270.-- im massgeblichen
Zeitraum von Dezember 2009 bis zum Erlass des angefochtenen Urteils. Von einer
besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Kindes kann daher nicht gesprochen
werden.

4.2 Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist
vorab festzuhalten, dass dieser nur knapp achteinhalb Monate (vom 13. Januar
2008 bis zum 25. April 2008 und vom 1. Mai 2009 bis zum 30. September 2009) mit
ihr zusammengelebt hat. Seither pflegt er den Kontakt zu seiner Tochter im
Rahmen der mit der Ehefrau vereinbarten Besuchs- und Ferienregelung.
Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz deuten verschiedene Sachverhaltselemente
darauf hin, dass die Hauptlast der Betreuungsaufgaben bei der Ehefrau liegt. So
habe der Beschwerdeführer nur vage Angaben zur Ausgestaltung des Besuchsrechts
gemacht und dies auch erst, nachdem er auf seine Mitwirkungspflichten
hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz konnte trotz ausdrücklicher Aufforderung
an den Beschwerdeführer, seine familiäre Situation bzw. das Besuchsrecht
darzulegen, nicht zweifelsfrei feststellen, wie oft und wie lange jeweils der
Beschwerdeführer seine Tochter sieht. Sie kam zum Schluss, dies sei wohl an den
Wochenenden der Fall, wobei die Tochter nicht beim Beschwerdeführer übernachte,
weil dessen Wohnung dafür nicht geeignet sei. Zudem springe er während der
Woche gelegentlich am Abend ein, wenn die Ehefrau länger arbeiten müsse. Auch
wenn der Beschwerdeführer seine Tochter jedes Wochenende treffen sollte, könne
davon ausgegangen werden, dass er sie nur einige Stunden und nicht ein ganzes
Wochenende betreue. Gegen eine Betreuung des Kindes während der Woche spreche
die Tatsache, dass die Ehefrau mit Schreiben vom 7. Mai 2010 angegeben habe,
sie werde eine Arbeitsstelle antreten, sobald sie für ihre Tochter einen Platz
in einem Tagesheim gefunden habe. Von einer grosszügigen Ausgestaltung des
Besuchsrechts - Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung -
könne bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der
Häufigkeit und Intensität seiner Kontakte zum Kind willkürlich wäre. Zu Recht
hat die Vorinstanz aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 1. März
2012 und seiner Frau vom 28. Februar 2012 betreffend die Ausgestaltung des
Besuchsrechts, in denen jeweils von "vereinbarten Wochenenden und Tagen" die
Rede ist, nicht auf eine regelmässige, institutionalisierte Betreuung
geschlossen, welche über das dem nicht obhut- und sorgeberechtigten Partner
gewöhnlich eingeräumte Besuchsrecht hinausginge. Es ist somit nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz eine besonders enge affektive Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter verneint hat.
Für die Wahrung des legitimen Interesses des Beschwerdeführers, den Kontakt zu
seiner Tochter aufrecht zu erhalten, ist seine dauernde Anwesenheit in der
Schweiz rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erforderlich. Den
Anforderungen an Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. Urteil
2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2).

4.3 Während seiner Anwesenheit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer in
verschiedener Hinsicht Anlass zu Klagen gegeben:
4.3.1 Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs bzw. nach Ablauf
der Ausreisefrist am 13. Mai 2002 hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner
Heirat am 3. März 2006, somit ungefähr drei Jahre und zehn Monate ohne
Aufenthaltsstatus, d.h. illegal in der Schweiz auf. Die Duldung einer Person
ohne Aufenthaltsrecht durch die Behörden macht den Aufenthalt nicht rechtmässig
(Urteil 2C_56/2012 vom 24. September 2012 E. 5.2).
4.3.2 Die Schulden des Beschwerdeführers (Betreibungen und Verlustscheine)
beliefen sich am 28. Februar 2012 (Datum des Betreibungsregisterauszugs) auf
über Fr. 44'000.--.
4.3.3 Zwischen dem 1. September 2006 und 31. August 2009 bezog der
Beschwerdeführer Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt rund Fr. 33'000.--.
Zwischen Februar 2011 und Februar 2012 leistete er monatliche Rückzahlungen von
Fr. 40.-- bis Fr. 50.-- an die Sozialhilfe der Stadt Basel.
4.3.4 Die Vorinstanz hat diese Umstände im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG
zuungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Dies ist nicht zu beanstanden,
vermögen doch die Rückzahlungen an die Sozialhilfe das rechtswidrige Verhalten
des Beschwerdeführers, namentlich den illegalen Aufenthalt und die Anhäufung
von Schulden, nicht aufzuwiegen.

4.4 Die Gesamtwürdigung der Umstände zeigt, dass ein nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen ist. Die räumliche Trennung von
der Tochter bewirkt keine derart einschneidende Veränderung im Leben des
Beschwerdeführers, dass seine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz
erforderlich wäre. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit
Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wird die Beziehung zu
seiner Tochter - wenn auch mit Einschränkungen - aus dem Ausland pflegen
können. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat als unzumutbar erscheinen liessen; solche
werden auch nicht geltend gemacht.

5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Anspruch
auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner