Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.411/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_411/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,

gegen

Stadtrat Rheinfelden,
Rathaus, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden,
Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1952) war Direktorin mit Einzelunterschrift der Y.________ AG
mit - zuletzt - Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte
gemäss Handelsregisterauszug gegenüber dieser Gesellschaft am 25. Januar 2007
auf Konkurs erkannt. Mit Verfügung des Konkursrichters vom 6. Januar 2009 wurde
das Konkursverfahren für geschlossen erklärt, und die Gesellschaft wurde von
Amtes wegen gelöscht.

X.________ hatte sich als Geschäftsführerin der Y.________ AG
(Zweigniederlassung N.________) u.a. in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002
Löhne von Fr. 67'019.--, Fr. 174'333.--, Fr. 111'636.-- und Fr. 117'770.--
auszahlen lassen.

Die Zweigniederlassung N.________ der Y.________ AG war am A.________weg
domiziliert, an derselben Adresse, an welcher X.________ auch privat gemeldet
war und wo diese - mit Kaufvertrag vom 18. August 2000 - die dort stehende
Liegenschaft (GB-Nr. ________) zum Preis von Fr. 620'000.-- erworben hatte.

B.
Mit Kaufvertrag vom 25. November 2005 veräusserte X.________ die letztgenannte
Liegenschaft zum Preis von Fr. 830'000.-- an Z.________.

C.
Mit Veranlagungsverfügung vom 13. August 2009 setzte die Steuerkommission
Rheinfelden den aus dieser Veräusserung erzielten steuerbaren Grundstückgewinn
auf Fr. 135'247.-- fest und verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 40'574.--.

Hiegegen erhob X.________ Einsprache und verlangte, die Kosten für die
Erstellung eines Wintergartens seien bei der Bemessung des Grundstückgewinns
als Aufwendungen zu berücksichtigen. Als Beleg reichte sie drei Rechnungen aus
dem Jahre 2001 der B.________ GmbH mit Sitz in Deutschland im Gesamtbetrag von
etwas über 31'000 Euro ein, welche alle auf die "Firma Y.________ AG,
A.________weg, in C.________" ausgestellt worden waren.
Nachdem X.________ vom Steueramt aufgefordert worden war, einen entsprechenden
Zahlungsnachweis beizubringen, reichte sie am 23. Dezember 2009 eine an sie
persönlich adressierte "Zahlungsbestätigung" der B.________ GmbH mit folgendem
Wortlaut ein:
"Sehr geehrte Frau X.________
wir bestätigen Ihnen hiermit, dass der von unserer Firma (....) im Jahre 2001
bezogene Wintergarten, damals von Ihnen auch in voller Höhe (DM 62'000,--)
bezahlt wurde."
Nach weiterer Korrespondenz - aus welcher hervorgeht, dass das Steueramt die
zugestellten Unterlagen nicht für ausreichend erachtete und X.________ geltend
machte, die Zahlung sei von ihr "privat und zwar in einzelnen Raten in bar
erfolgt" - wurde die Letztere schliesslich aufgefordert, "sämtliche
Kontoblätter" sowie den "Geschäftsabschluss 2001" der Y.________ AG
einzureichen, ebenso "Verbuchungsnachweise" für die drei Rechnungen der
B.________ GmbH.
Am 25. Mai 2010 teilte X.________ dem Steueramt mit, die Y.________ AG sei im
Jahre 2006 in Konkurs gegangen.

D.
Am 16. September 2010 wies die Steuerkommission Rheinfelden die Einsprache von
X.________ betreffend die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer mit der
Begründung ab, die Steuerpflichtige habe den ihr obliegenden Nachweis für die
von ihr geleisteten Zahlungen nicht erbracht. Auch ein Abgleich mit dem
Buchhaltungsabschluss der Y.________ AG habe infolge nicht eingereichter
Unterlagen nicht durchgeführt werden können.

Der von X.________ hiegegen erhobene Rekurs beim Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 7. März 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 26. Mai 2011 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.

E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde) mit dem Hauptantrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben
und die Anlagekosten "neu um die Auslagen für den Wintergartenanbau zu erhöhen
(damals DM 62'000)".

Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies
der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 14. Mai 2012 ab.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegen Entscheide der
letzten kantonalen Instanz, die eine - wie hier - in den Titeln 2-5 und 6
Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
(vgl. auch Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Für die eventualiter
miterhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (vgl. Art.
113 BGG).

2.
Die vorliegende - grundsätzlich zulässige (E. 1) - Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich
unbegründet (soweit überhaupt darauf eingetreten kann), und sie ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen:

2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). In der
Beschwerdebegründung muss konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz selber eingegangen werden;
diesem Erfordernis genügt nicht, wer dem Bundesgericht eine Begründung vorlegt,
die weitgehend deckungsgleich mit derjenigen ist, die der Vorinstanz
präsentiert worden ist und womit sich diese befasst hat (BGE 134 II 244 E. 2.3
S. 246 f.).

Die Beschwerdeführerin legt dem Bundesgericht eine Rechtsschrift vor, die auf
den Seiten 5-9 praktisch wortwörtlich mit den Seiten 4-8 ihrer Eingabe vom 22.
Juni 2011 an das kantonale Verwaltungsgericht übereinstimmt. Der
Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift aber nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Dies tut die
Beschwerdeführerin weitestgehend nicht; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen
ist nicht weiter einzugehen. Dies gilt ganz besonders auch für ihre Kritik an
der Auslegung und Anwendung von § 104 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes
(Zurechnungen von Leistungen Dritter zum Veräusserungsgewinn): Die Vorinstanz
hat sich mit diesen Einwendungen befasst (E. 4 des angefochtenen Entscheides),
ohne dass sich die Beschwerdeführerin - auch nicht im Geringsten - mit den
Überlegungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen würde.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beweiswürdigung durch das
Verwaltungsgericht sei willkürlich (S. 4 unten der Beschwerdeschrift), ist ihr
vorab entgegenzuhalten, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 130 II 425
E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211).

Davon kann vorliegend keine Rede sein:

Zunächst hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend zu den Fragen der
Beweislastverteilung, dem Risiko der Beweislosigkeit und der Beweiswürdigung im
Allgemeinen sowie im (Grundstückgewinn-)Steuerrecht im Besonderen geäussert;
diesen Ausführungen (vgl. S. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides) ist nichts
beizufügen und es kann auf sie verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es ist
alsdann nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht erkannte, aus der
vorgelegten Zahlungsbestätigung der B.________ GmbH (vorne lit. C) ergebe sich
nicht, dass die Beschwerdeführerin - auch angesichts ihrer leitenden Stellung
in der Gesellschaft - die Rechnungen privat (und nicht für die Y.________ AG,
an welche die Rechnungen gerichtet waren) bezahlt habe. Dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lohnbezüge (vgl. vorne lit. A) in der Lage
gewesen wäre, die Rechnungen privat zu bezahlen - wie sie geltend macht -
ändert nichts (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den verdeckten
Gewinnausschüttungen in E. 3 seines Entscheides [wobei es den zutreffenden
Schluss zieht, der geforderte Nachweis liesse sich nur durch entsprechende
Zahlungsbelege der Beschwerdeführerin selbst oder durch die Buchhaltung der
inzwischen in Konkurs gegangenen Y.________ AG erbringen]).

Auch der Einwand, die Grundstückgewinnsteuerveranlagung sei erst rund vier
Jahre nach dem Verkauf der Liegenschaft vorgenommen worden, was es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht habe, Geschäftsunterlagen der konkursiten und
inzwischen untergegangenen Y.________ AG beizubringen, ist im Lichte der in
zahlreichen Erlassen normierten Regeln über die Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen (vgl. etwa Art. 957 in Verbindung mit Art. 962 OR, Art. 70
in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 MWSTG, ferner Art. 13 ff. der Verordnung vom
13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32])
nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen: Dass die
Beschwerdeführerin entsprechende Bemühungen unternommen hätte, an die heute
zweifellos noch vorhandenen Geschäftsunterlagen der Y.________ AG - mit welchen
es ihr allenfalls gelungen wäre, den Nachweis einer privaten Kostentragung der
Aufwendungen für den Wintergarten zu erbringen - zu gelangen, ist weder
dargetan noch ersichtlich.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Rheinfelden, dem
Steueramt und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein