Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.410/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_410/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE.

Gegenstand
Nummernwiderrufsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 19. April 2012.

Erwägungen:

1.
Im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung des
Bundesamtes für Kommunikation vom 18. November 2011 in einem
Nummernwiderrufsverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 19. April 2012 das Gesuch von
X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil diese ihre
Bedürftigkeit trotz diesbezüglicher Auflage vom 30. März 2012 nicht hinreichend
belegt und ausgewiesen habe; gleichzeitig wurde Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 2. Mai 2012 angesetzt.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Zwischenverfügung erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt deren Abweisung. In den seiner
Vernehmlassung beigelegten Akten befinden sich Postbescheinigungen. Aus diesen
ergibt sich, dass die Verfügung vom 30. März 2012, womit die Beschwerdeführerin
unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert wurde, ihre
Bedürftigkeit bis zum 13. April 2012 zu dokumentieren, am 2. April 2012
eröffnet wurde. Von der Gelegenheit, zur Vernehmlassung des
Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin
Gebrauch gemacht (vom 7. Mai 2012 datierte Stellungnahme, Postaufgabe 4. Juni
2012).

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerdeführerin begründet
ihre Beschwerde ausschliesslich damit, die Verfügung vom 30. März 2012 inkl.
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht erhalten zu haben, und
bittet darum, die der Beschwerde an das Bundesgericht beigelegten Unterlagen
als Grund für die unentgeltliche Prozessführung gelten zu lassen. Damit wird
auch nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung
schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Namentlich sind
weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch diejenigen in ihrer
Stellungnahme vom 4. Juni 2012 (unter Berücksichtigung der Beilagen dazu)
geeignet, die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung des
Bundesverwaltungsgerichts über die (gültige) Zustellung seiner
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 darzutun (Art. 97 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller