Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.406/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_406/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
3. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1966, ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik
Kongo. Im März 2001 reiste er in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch, das er hier
stellte, wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge im folgenden Monat ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. X.________ erhob Beschwerde an die
seinerzeitige Schweizerische Asylrekurskommission. Er zog diese zurück, nachdem
er im November 2002 eine Schweizerbürgerin, geboren 1959, geheiratet und vom
Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erhalten hatte. Nach einer Ehedauer von rund 13 Monaten gaben die Eheleute den
gemeinsamen Haushalt im Dezember 2003 auf. Die Ehe wurde im Oktober 2006
geschieden.

B.
Bald nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zog X.________ bei einer
Schweizerbürgerin ein, die 1956 geboren wurde. Im Hinblick auf die Scheidung
und die beabsichtigte Verheiratung mit der Freundin wurde die
Aufenthaltsbewilligung mehrfach verlängert (letztmals bis zum 20. November
2008). Die Freundin kam später auf ihre Absicht zurück und trennte sich von
X.________. Der Beziehung mit einer weiteren Schweizerbürgerin, geboren 1963,
entsprang im August 2005 eine Tochter. X.________ und die Kindsmutter hatten
vor, die Ehe einzugehen. Zum Eheschluss kam es freilich nicht, ebenso wenig wie
X.________ in gemeinsamem Haushalt mit der Kindsmutter und seiner Tochter lebt.
Aufgrund einer Vereinbarung vom Oktober 2005 schuldet der Kindsvater gegenüber
seiner Tochter Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- pro Monat. Aus der
Unterhaltsvereinbarung geht kein verbindliches Besuchsrecht hervor. Auf
einvernehmlicher Basis übt X.________ ein solches jeweils an Sonntagen in
Anwesenheit der Kindsmutter aus.

C.
Aus anderen Beziehungen in seiner Heimat ist X.________ Vater vier weiterer
Kinder. Während langer Zeit war er in der Schweiz von der Sozialhilfe abhängig
und bezog allein bis Ende März 2009 rund Fr. 65'000.--. Seit März 2011 ist er
in einer Unternehmung angestellt, die Sozialhilfeempfänger beschäftigt.
X.________ leidet an einer Infektion mit dem humanen Immundefizienz-Virus
(HIV). Die Krankheit hat das Stadium B erreicht. Aufgrund der antiretroviralen
Therapie befindet X.________ sich in gutem und stabilem medizinischem
Allgemeinzustand.

D.
Am 11. Dezember 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons
Basel-Stadt dem Bundesamt für Migration das Gesuch zur erneuten Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 verweigerte das
Bundesamt seine Zustimmung. Dagegen gelangte X.________ am 12. März 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 3. April 2012
abwies, soweit darauf einzutreten war.

E.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 an das Bundesgericht erhebt X.________ (hiernach:
der Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, das angefochtene Urteil vom 3. April 2012 sei aufzuheben und es sei
die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er beantragt weiter, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
erteilen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die
Tochter sei "angemessen anzuhören".
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das
Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art.
82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts verschiedene
Ausnahmen. So ist die Beschwerde namentlich unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die
beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer
Eigenschaft als möglicher Träger des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt ist (Urteil 2C_993/2011
vom 10. Juli 2012 E. 1, zur Publ. bestimmt; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f.; 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der behauptete Anspruch ist dabei
in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw. zu substantiieren (Urteile 2C_940/
2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht
publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, zur
Publ. bestimmt; generell zur Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der
EMRK ergeben, BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Zudem muss der potenzielle
Rechtsanspruch ernsthaft in Betracht fallen (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 1; 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3; 2C_75/2011 vom 6.
April 2011 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des angeblichen Rechtsanspruchs im
Einzelnen gegeben sind, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE
137 I 284 E. 1.3 S. 287; 305 E. 2.5 S. 315).

1.3 Die Ehe des mittlerweile geschiedenen Beschwerdeführers hat weniger als
drei Jahre gedauert (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Seiner schweizerischen Tochter
gegenüber verfügt er lediglich über ein faktisches Besuchsrecht. In seiner
Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
höchstens am Rande auseinander. Er bringt - freilich mit Blick auf Art. 89 Abs.
1 BGG - vor, er unterliege einem schweren Eintriff in das "Grundrecht auf
Familie und Achtung des Familienlebens". Ohne weitere Begründung beruft er sich
in der Folge auf Art. 8 EMRK sowie Art. 9, 13, 14 und 29 BV, um schliesslich in
den Ausführungen zur Sache auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG heranzuziehen. Vor
dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse vermögen die aufgeworfenen
Rechtsgrundlagen nicht ohne Weiteres einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung als plausibel
erscheinen zu lassen. Ob der Beschwerdeführer mithin seinen Pflichten, die ihm
im Rahmen der Eintretensfrage obliegen, hinreichend entspricht, ist damit
zumindest fraglich. Dies kann letztlich offenbleiben, nachdem sich die
Beschwerde in der Sache selbst ohnehin als unbegründet erweist und abzuweisen
ist.

2.
Streitgegenstand ist die Verweigerung der Zustimmung des Bundesamtes für
Migration zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 99 AuG i.V.m. Art.
85 Abs. 1 lit. a und Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

3.
3.1 Anders als die allgemeine Härtefallbestimmung nach Art. 30 Abs. 1 AuG, die
das Erteilen einer Ermessensbewilligung erlaubt, ist der nacheheliche Härtefall
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als Anspruchsbewilligung ausgestaltet. Hier
geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft abzuwenden (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; 136 II 1
E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den derivativen
Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an und
verschafft bei gegebenen Voraussetzungen einen originären Anspruch auf
Anwesenheit. Spricht Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs
nach Art. 42 bzw. 43 AuG, muss der geltend gemachte Härtefall im Zusammenhang
mit der Ehe und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen. Angesprochen sind
"wichtige Gründe", die mit der Lebenssituation nach dem Entfallen der
derivativen Anwesenheitsberechtigung (Art. 42, 43 AuG) verbunden sind und einen
Bezug zur aufgelösten Ehe haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; 2C_578/2011
vom 1. Dezember 2011 E. 3.2 a.E.; 2C_365/ 2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5; vgl.
auch MARC SPESCHA, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.] Migrationsrecht, 3.
Aufl., 2012, N. 7 zu Art. 50 AuG).

3.2 Was der Beschwerdeführer unter diesem Titel vorträgt, lässt keinen
hinreichenden Konnex zwischen der früheren Ehe und dem sich heute auswirkenden
Nachteil erkennen. Lediglich von November 2002 bis Dezember 2003 in
Ehegemeinschaft mit seiner Gattin, einer Schweizerbürgerin, lebend, fehlt
zwischen der im August 2005 geborenen Tochter aus einer späteren Beziehung und
der einstigen ehelichen Gemeinschaft jede Verbindung. Die Vater-Kind-Beziehung,
die der Beschwerdeführer als besonders eng beschreibt, vermag unter diesen
Umständen von vornherein keinen tauglichen "wichtigen Grund" im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG darzustellen.

3.3 Gleichermassen verhält es sich mit der Integration, die in den Augen des
Beschwerdeführers als geglückt erscheint. Er lebe seit über elf Jahren in der
Schweiz, beherrsche gleich zwei Amtssprachen, sei strafrechtlich unbescholten
und heute in der Lage, "von der Sozialhilfe unabhängig zu existieren". Eine
hochgradige Integration dokumentieren die für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz freilich nicht. Nach Aufgabe des gemeinsamen
Haushaltes mit seiner Ehefrau beruhte der weitere Aufenthalt in der Schweiz
primär darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt Heiratsabsichten mit
anderen Schweizerbürgerinnen geäussert hatte. In den letzten dreieinhalb Jahren
kam ihm die aufschiebende Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel zugute. Trotz
ausgedehnter Anwesenheit sind Gründe für eine besondere Verwurzelung in der
Schweiz weder erkennbar noch behauptet. Die blosse Aufenthaltsdauer bildet
ohnehin kein objektiviertes Kriterium in dem Sinne, dass es für sich allein
einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchte (vgl. z.B. Urteil 2C_66/
2012 vom 3. August 2012 E. 3.4: 51-jährige ausländische Person mit bald
30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz).

3.4 Ist der Konnex zwischen Ehe und späterem Nachteil eine Voraussetzung des
härtefallbedingten originären Aufenthaltsrechts, erweist sich auch die Berufung
auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als unbehelflich. Im
Übrigen hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausgeführt, auch in der Demokratischen
Republik Kongo sei eine Behandlung seines stabilen Zustandes möglich. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese Sachverhaltsfeststellung nicht
als offensichtlich unrichtig erscheinen. Dass der Stand des Gesundheitswesens
in seinem Heimatland allenfalls schlechter ist als derjenige in der Schweiz,
stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar und
macht die Rückkehr nicht unzumutbar (Urteile 2C_429/2012 vom 17. August 2012 E.
2.2.5; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 f.)
Die Beschwerde kann dementsprechend auch unter diesem Aspekt nicht gutgeheissen
werden. Selbst wenn man von einem grundsätzlich gegebenen originären
Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ausgehen wollte, bliebe der langjährigen Sozialhilfebedürftigkeit des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Allein bis Ende März 2009 - Einreichung
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - bezog er netto rund Fr.
65'000.-- an Sozialhilfeleistungen. Ein Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AuG erscheint jedenfalls
als nicht ausgeschlossen und wäre ernsthaft in Betracht zu ziehen.

4.
4.1 Zu prüfen ist, ob sich die auf Landesrecht gestützte Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als völkerrechtskonform darstellt.
Unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im Sinne
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt ein ausländischer Elternteil, falls er sich auf
eine intakte Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz berufen kann. Dies gilt
selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht gemäss Art. 296
ff. ZGB verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird, dass das in
der Schweiz lebende Kind in eigener Person über ein gefestigtes, originäres
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1
mit Hinweisen). Zudem begründet Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein absolutes Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet
wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249;
Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54
ff.). Vielmehr lässt Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter Vorbehalt einer umfassenden
Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen durchaus Eingriffe in den
Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II
1 E. 2 S. 6; 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). Entsprechendes gilt mit Blick auf Art.
13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV. Das Verfassungsrecht verleiht hier
keine zusätzlichen Ansprüche (Urteil 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.1; BGE
129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433).

4.2 Zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem Kind ist nicht zwingend
erforderlich, dass der ausländische Elternteil sich dauerhaft im selben Land
wie das Kind aufhält. Die Erteilung des Anwesenheitsrechts stellt insofern
keine Notwendigkeit dar. Ein Anspruch des besuchsrechtsberechtigten
ausländischen Elternteil auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist bloss
anzunehmen, wenn zwischen ihm und seinem hier lebenden Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen herrschen. Diese müssten
sich, würde die Bewilligung nicht erteilt oder nicht verlängert, wegen der
Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil vermutlich
auszureisen hätte, kaum aufrechterhalten lassen. Vom ausländischen Elternteil
ist überdies zu verlangen, dass er sich in der Schweiz tadellos verhalten hat.
Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private Interesse am
Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik überwiegen (
BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteil des EGMR i.S. Rodrigues da Silva gegen
Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], Ziff. 42 f., in: EuGRZ 33/2006 S.
562). Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik stellt
praxisgemäss ein anerkanntes öffentliches Interesse an der Verweigerung einer
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruhenden ausländerrechtlichen Bewilligung dar (BGE
137 I 284 E. 2.1 S. 288; 135 I 143 E. 2.2 S. 147; 120 Ib 1 E. 4b S. 5; 22 E. 4a
S. 25).

4.3 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) verbringen Vater und Tochter einige gemeinsame Stunden
pro Woche, dies meist sonntags. Die Vorinstanz geht denn auch von einer
intakten und gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter aus. Der Beschwerdeführer beteuert mehrfach seine Bereitschaft, sich in
weitergehendem Masse um seine Tochter zu kümmern, was die Kindsmutter aber
hintertreibe. Freilich behauptet er nicht, sich ernstlich um die Verbesserung
der Situation gekümmert zu haben, wenngleich diese in seinen Augen höchst
unbefriedigend zu sein scheint. So wäre es ihm freigestanden, im Rahmen eines
kindesrechtlichen Verfahrens die behördliche Regelung des formlos praktizierten
Besuchsrechts herbeizuführen. Mit Recht stellt die Vorinstanz fest, die
einvernehmlich festgelegte Dauer des wöchentlichen Besuchs falle knapp aus. Die
nachgewiesenen Besuche entsprächen "sozusagen dem Mindeststandard, der es dem
nicht sorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind aufrecht
erhalten zu können". Vater und Kind hätten nie zusammengewohnt, und der
Beschwerdeführer beteilige sich nicht massgeblich an der Betreuung seiner
Tochter.
Mit der Vorinstanz ist eine besonders enge affektive Beziehung unter diesen
Umständen weder ersichtlich, noch wird sie substanziiert behauptet. Was die
wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Tochter anbelangt, räumt der
Beschwerdeführer ein, es handle sich beim Betrag von Fr. 300.-- pro Monat um
"keine überdurchschnittliche Leistung". In wenig überzeugender Weise korrigiert
er dies im weiteren Verlauf seiner Ausführungen zwar dahingehen, dass es sich
dabei um eine "grosszügige Unterstützung" beschreibt. Immerhin führt er hierauf
aus, die Zahlungen erfolgten "wenn immer möglich" (Beschwerde, S. 13 Ziff. 13),
während er zuvor dargelegt hatte, er überweise den Unterhaltsbeitrag
"regelmässig und pünktlich" (Beschwerde, S. 10 Ziff. 7).

4.4 Die vorinstanzliche Würdigung, die gelebte Vater-Tochter-Beziehung könne
nicht als in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung
bezeichnet werden, ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Dem
Beschwerdeführer ist es zumutbar, den Kontakt zu seiner hiesigen Tochter
mittels Briefen, Telekommunikation oder Reisen in die Schweiz
aufrechtzuerhalten. Den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist Genüge getan,
wenn der Beschwerdeführer das Besuchsrecht - unter sachgerechter Anpassung der
Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann, nachdem die Beziehung zu seiner
Tochter in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht nicht als besonders eng
gelten kann (vgl. Urteil 2C_737/2012 vom 30. August 2012 E. 2.2.2 mit
Hinweisen). In ihre Überlegungen, welche - anders als der Beschwerdeführer
glaubt - den Interessen der Tochter durchaus und hinreichend Platz einräumen,
schenkt die Vorinstanz insbesondere auch den Interessen der in der Heimat des
Beschwerdeführers lebenden Kinder Beachtung. Nach der wiederum für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
steht er zu den Kindern in Kontakt. Zumindest anfänglich scheint er - die
Vorinstanz lässt es hier bei einer Vermutung bewenden, wobei diese durch den
Beschwerdeführer nicht bestritten wird - die dortigen Kinder mit USD 250.-- pro
Monat unterstützt zu haben.
Wenn von der Schweiz aus mit den in der Heimat lebenden Kindern der Kontakt
unterhalten werden kann, so gilt Entsprechendes für den umgekehrten Fall. Es
bleibt unklar, weshalb es dem Beschwerdeführer verwehrt sein sollte, vom
Ausland aus mit seiner Tochter in Kontakt zu bleiben (vgl. Urteil 2A.116/2001
vom 28. Juni 2001 E. 3b). Die Würdigung der Interessen der in der Schweiz
lebenden Tochter durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die behauptete
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) geht nicht über appellatorische Kritik am
Zustandekommen des vorinstanzlichen Entscheides hinaus. Die Rüge ist schon
mangels hinreichender Begründung nicht stichhaltig (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

4.5 Vor diesem Hintergrund ist dem Verfahrensantrag, die Tochter sei von Amtes
wegen angemessen anzuhören, keine Folge zu geben. Anders als beispielsweise im
Verfahren der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder der Ehescheidung fallen
die Interessen der Kinder und ihrer Eltern im ausländerrechtlichen Zusammenhang
zusammen. Die Kindsinteressen können nach ständiger Rechtsprechung
ausländerrechtlich durch die Eltern oder den Elternteil wahrgenommen werden,
der Partei des ausländerrechtlichen Verfahrens ist (u.a. Urteile 2C_323/2010
vom 11. Oktober 2010 E. 2.1; 2C_746/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.1; 2A.615/2005
vom 14. März 2006 E. 4). Ohne Bundesrecht zu verletzen, durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Befragung der heute
siebenjährigen Tochter keine wesentlichen neuen Aspekte hervorbringen würde.

5.
5.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt.

5.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Er stellt ein
Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 64 Abs.
1 BGG). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war gestützt auf die
einlässliche Begründung des angefochtenen Urteils aussichtslos. Das Gesuch ist
dementsprechend abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Dem Bundesamt für Migration, das obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher