Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.405/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_405/2012

Urteil vom 9. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 22. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1987 geborener Kosovare, heiratete am 15. Oktober 2009 in seiner
Heimat eine Landsfrau. Am 27. April 2010 erhielt er im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31. März 2012
verlängert wurde. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde am 22. April 2011, dies
nach einem Vorfall häuslicher Gewalt, der am 11. November 2011 zu einer
Verurteilung von X.________ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen führte;
diesem war es zudem bis zum 25. August 2011 verboten, mit seiner Ehefrau
überhaupt Kontakt aufzunehmen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2012, lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zudem wurde die
Wegweisung angeordnet, welcher innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung
Folge zu leisten war. Mit Urteil vom 22. März 2012 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei
aufzuheben; es sei ihm die Frist zur Ausweisung angemessen zu verlängern,
mindestens bis Ende dieses Jahres.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrecht
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen.

2.2 Das Rechtsbegehren zielt darauf ab, dem Beschwerdeführer die Frist zur
Ausreise angemessen zu verlängern; dieses Anliegen betrifft allein die Frage
(des Vollzugs) der Wegweisung. Damit ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angesichts von Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG nicht zu hören, die Beschwerde erweist sich insofern als
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Soweit das Rechtsbegehren in Kombination mit der Beschwerdebegründung als ein
solches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu interpretieren ist,
fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG): Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Beschwerdeführer
angesichts der Aufgabe der Wohngemeinschaft im April 2011 die Voraussetzungen
von Art. 43 in Verbindung mit Art. 49 oder von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht
erfülle, um gestützt auf die Ehe mit einer Niedergelassenen die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen. Dazu bzw. zu diesen Normen
lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Konkretes entnehmen. Das Rekursgericht
hat alsdann erläutert, dass und warum im Falle des Beschwerdeführers keine
wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen
würden und ein solcher insbesondere nicht darin liege, dass das dem
Beschwerdeführer auferlegte Verbot, mit seiner Ehefrau überhaupt in Kontakt zu
treten, seit einiger Zeit aufgehoben worden sei und der Beschwerdeführer
behaupte, eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei nicht ausgeschlossen. Was
der Beschwerdeführer diesbezüglich vorträgt, ist - abgesehen davon, dass auch
nach seiner Darstellung keine konkreten Schritte zur Annäherung der Ehegatten
bestehen - in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, dass das Rekursgericht das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (s. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff. mit
Hinweisen) rechtsverletzend verneint hätte.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller